Metadaten : Rizy, Theobald: Ueber die Verbindlichkeit zur Beweisführung im Civilprocesse

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So  führt  denn  die  Betrachtung  des  Subjectes  der  Beweislast
nothwendig  auf  den  Gegenstand  derselben  zurück,  als  welchen
wir  oben  im  Allgemeinen  Facta,  Thatsachen,  Thatumstände ¬
  oder  eigentlicher  gesprochen  die  die  geschichtliche  Grundlage ¬
  des  Processes  enthaltenden  Behauptungen  oder  sogenannten ¬
  Thatsätze  der  Parteien  bezeichnet  haben.  Diese
Begriffe  spielen  in  der  ganzen  Lehre  von  der  Last  des  Beweises ¬
  eine  zu  hervorstechende  Rolle;  die  Unbestimmtheit  derselben
und  der  unpassende  Gebrauch  mancher  auf  dieselben  Bezug
nehmender  Eintheilungen  hat  schon  zu  viele  Verwirrungen  angestellt, ¬
  als  daß  man  an  die  Lösung  unserer  Aufgabe  schreiten
dürfte,  ohne  eine  vorläufige  Verständigung  darüber  zu  versuchen. ¬

§.  4.
Begriff  des  Factums  im  Gegensatze  zu  Vernunftwahrheiten. ¬

Das  Wort:  Factum  bezeichnet  einen  jener  schillernden ¬
  Begriffe,  welche  recht  eigentlich  dazu  gemacht  scheinen,
Mißverständnisse  zu  veranlassen  und  zu  nähren.  Diejenigen,
welche  sich  desselben  bei  ernsten  Untersuchungen  ohne  Vorbedacht ¬
  bedienen,  sind  so  zu  sagen  unfreiwillige  Taschenspieler
und  erinnern  ganz  gegen  ihre  Absicht  an  jene  Tausendkünstler,
welche,  nachdem  sie  eine  Quantität  weißer  Baumwolle  verschluckt ¬
  haben,  zum  Ergötzen  der  Menge,  bald  blaue  und  gelbe, ¬
  bald  rothe  und  grüne  Bänder  aus  dem  Munde  ziehen.
Nicht  leicht  wird  sich  ein  sprachlicher  Ausdruck  finden  lassen,
dessen  verschiedene  Bedeutungen  durch  so  unscheinbare  und  täuStellung ¬
  richtet,  in  welcher  diese  im  Processe  sich  befinden. ¬

            
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