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So führt denn die Betrachtung des Subjectes der Beweislast
nothwendig auf den Gegenstand derselben zurück, als welchen
wir oben im Allgemeinen Facta, Thatsachen, Thatumstände ¬
oder eigentlicher gesprochen die die geschichtliche Grundlage ¬
des Processes enthaltenden Behauptungen oder sogenannten ¬
Thatsätze der Parteien bezeichnet haben. Diese
Begriffe spielen in der ganzen Lehre von der Last des Beweises ¬
eine zu hervorstechende Rolle; die Unbestimmtheit derselben
und der unpassende Gebrauch mancher auf dieselben Bezug
nehmender Eintheilungen hat schon zu viele Verwirrungen angestellt, ¬
als daß man an die Lösung unserer Aufgabe schreiten
dürfte, ohne eine vorläufige Verständigung darüber zu versuchen. ¬
§. 4.
Begriff des Factums im Gegensatze zu Vernunftwahrheiten. ¬
Das Wort: Factum bezeichnet einen jener schillernden ¬
Begriffe, welche recht eigentlich dazu gemacht scheinen,
Mißverständnisse zu veranlassen und zu nähren. Diejenigen,
welche sich desselben bei ernsten Untersuchungen ohne Vorbedacht ¬
bedienen, sind so zu sagen unfreiwillige Taschenspieler
und erinnern ganz gegen ihre Absicht an jene Tausendkünstler,
welche, nachdem sie eine Quantität weißer Baumwolle verschluckt ¬
haben, zum Ergötzen der Menge, bald blaue und gelbe, ¬
bald rothe und grüne Bänder aus dem Munde ziehen.
Nicht leicht wird sich ein sprachlicher Ausdruck finden lassen,
dessen verschiedene Bedeutungen durch so unscheinbare und täuStellung ¬
richtet, in welcher diese im Processe sich befinden. ¬