Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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der Antrag
mögliche Chikanen, die Verfolgung von Sonderinteressen ¬
und sonstige Schädigungen der Gesellschaft befürchten ¬
läßt.
Manche
Statuten haben übrigens die Anordnung getroffen, ¬
daß der Vorstand jederzeit die Berufung von außerordentlichen ¬
Generalversammlungen beschließen muß, wenn
Aktionäre nach Maßgabe der gefetzlichen Bestimmungen die
Berufung verlangen.2
Eine Frist, binnen welcher die Gesellschaftsorgane (Vorstand) ¬
sich auf den Antrag zu erklären haben, ist im Gesetze nicht
bestimmt. Die Ansicht, daß „sofortige“ Antwort geboten sei
nach Analogie der Vorschriften in den Artikeln 319 und 323
des H.G.Bs. (vgl. v. Völderndorff, S. 656), ist nicht zutreffend. ¬
Die analoge Ausdehnung der angezogenen Bestimmungen ¬
ist um deswillen unstatthaft, weil sich dieselben auf
die Abschließung von Handelsgeschäften, insbesondere unter
Abwesenden, beziehen, also auf Verhältnisse, welche von dem
hier in Frage stehenden durchaus verschieden sind. Eine analoge
Ausdehnung des Art. 323 hat auch das Reichsoberhandelsfür ¬
gericht in seiner Entscheidung vom 29. Oktober 18703
ausgeschlossen erklärt. Auch kann im konkreten Falle „soforFr ¬
tige" Erklärung mit Rücksicht auf die durch die Angabe des
Zweckes und der Gründe der Antragsteller von den Gesellschaftsorganen ¬
(Vorstand) vorzunehmenden Ermittelungen nicht möglich
sein. Zudem läßt häufig die Organisation des Vorstandes es
schwierig erscheinen, zumal in größeren Städten, eine „sofortige“
Antwort zu geben, indem der Bescheid meist nur auf eingehendere
und auch mündliche Berathung erteilt werden kann. Es kann
deshalb für die Erteilung des Bescheids nur eine den Umständen ¬
des Einzelfalles entsprechende angemessene Frist statuiert
werden. Sollten die Gesellschaftsorgane dennoch ungebührend
die Bescheiderteilung verzögern, so steht es auch den Antragstellern ¬
frei, eine Erinnerung an die Erledigung des Antrags
an die Organe zu richten, oder auch die Verzögerung als Ablehnung ¬
zu betrachten.
Übrigens haben auch in neuerer Zeit manche Vereinsstatuten ¬
eine Bestimmung dahin aufgenommen, daß im Falle des
1) Petersen u. v. Pechmann S.217, Esser II, S. 183, Note 6,
Ring, S. 288 Nr. 1, v. Völderndorff, S. 201 u. 656, Staub, S. 501.
2) Vgl. z. B. die Statutenänderung vom 22. Juni 1892 des
Stadtkölnischen Theater=Aktien=Vereins zu Köln. Nr. 177 A. C.H.R.
vom 29 Juli 1892.
3) Entsch. R.O.H.G. Bd. 1, S. 77.