Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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der  Antrag
mögliche  Chikanen,  die  Verfolgung  von  Sonderinteressen ¬

und  sonstige  Schädigungen  der  Gesellschaft  befürchten ¬
  läßt.
Manche
Statuten  haben  übrigens  die  Anordnung  getroffen, ¬
  daß  der  Vorstand  jederzeit  die  Berufung  von  außerordentlichen ¬
  Generalversammlungen  beschließen  muß,  wenn
Aktionäre  nach  Maßgabe  der  gefetzlichen  Bestimmungen  die
Berufung  verlangen.2
Eine  Frist,  binnen  welcher  die  Gesellschaftsorgane  (Vorstand) ¬
  sich  auf  den  Antrag  zu  erklären  haben,  ist  im  Gesetze  nicht
bestimmt.  Die  Ansicht,  daß  „sofortige“  Antwort  geboten  sei
nach  Analogie  der  Vorschriften  in  den  Artikeln  319  und  323
des  H.G.Bs.  (vgl.  v.  Völderndorff,  S.  656),  ist  nicht  zutreffend. ¬
  Die  analoge  Ausdehnung  der  angezogenen  Bestimmungen ¬
  ist  um  deswillen  unstatthaft,  weil  sich  dieselben  auf
die  Abschließung  von  Handelsgeschäften,  insbesondere  unter
Abwesenden,  beziehen,  also  auf  Verhältnisse,  welche  von  dem
hier  in  Frage  stehenden  durchaus  verschieden  sind.  Eine  analoge
Ausdehnung  des  Art.  323  hat  auch  das  Reichsoberhandelsfür ¬

gericht  in  seiner  Entscheidung  vom  29.  Oktober  18703
ausgeschlossen  erklärt.  Auch  kann  im  konkreten  Falle  „soforFr ¬

tige"  Erklärung  mit  Rücksicht  auf  die  durch  die  Angabe  des
Zweckes  und  der  Gründe  der  Antragsteller  von  den  Gesellschaftsorganen ¬
  (Vorstand)  vorzunehmenden  Ermittelungen  nicht  möglich
sein.  Zudem  läßt  häufig  die  Organisation  des  Vorstandes  es
schwierig  erscheinen,  zumal  in  größeren  Städten,  eine  „sofortige“
Antwort  zu  geben,  indem  der  Bescheid  meist  nur  auf  eingehendere
und  auch  mündliche  Berathung  erteilt  werden  kann.  Es  kann
deshalb  für  die  Erteilung  des  Bescheids  nur  eine  den  Umständen ¬
  des  Einzelfalles  entsprechende  angemessene  Frist  statuiert
werden.  Sollten  die  Gesellschaftsorgane  dennoch  ungebührend
die  Bescheiderteilung  verzögern,  so  steht  es  auch  den  Antragstellern ¬
  frei,  eine  Erinnerung  an  die  Erledigung  des  Antrags
an  die  Organe  zu  richten,  oder  auch  die  Verzögerung  als  Ablehnung ¬
  zu  betrachten.
Übrigens  haben  auch  in  neuerer  Zeit  manche  Vereinsstatuten ¬
  eine  Bestimmung  dahin  aufgenommen,  daß  im  Falle  des
1)  Petersen  u.  v.  Pechmann  S.217,  Esser  II,  S.  183,  Note  6,
Ring,  S.  288  Nr.  1,  v.  Völderndorff,  S.  201  u.  656,  Staub,  S.  501.
2)  Vgl.  z.  B.  die  Statutenänderung  vom  22.  Juni  1892  des
Stadtkölnischen  Theater=Aktien=Vereins  zu  Köln.  Nr.  177  A.  C.H.R.
vom  29  Juli  1892.
3)  Entsch.  R.O.H.G.  Bd.  1,  S.  77.
            
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