Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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Nachweis  einfach  durch  die  Berufung  auf  den  Eintrag  im  Aktienbuche ¬
  erbracht  werden.  In  welcher  Weise  bei  Inhaberaktien
die  Antragsteller  ihren  Aktienbesitz  nachzuweisen  haben,  ist  im  Gesetze ¬
  nicht  bestimmt.  Am  zweckmäßigsten  und  in  der  Praxis  ziemlich
regelmäßig  wird  dieser  den  Gesellschaftsorganen,  insbesondere
dem  Vorstand  zu  erbringende  Nachweis  durch  die  Vorlage
der  Aktien  erbracht.*)  Es  entsteht  indes  die  Frage,  ob  die  Gesellschaftsorgane ¬
  auch  von  der  Aktionärminderheit  diese  Vorlage
zu  verlangen  befugt  sind.  Eine  Berechtigung  hierzu  wird  den
Gesellschaftsorganen  nicht  zugestanden  werden  können,  wenn  die
antragstellenden  Aktionäre  den  erforderlichen  Aktienbesitz  im  Zeitpunkte ¬
  ihrer  Antragstellung  auf  andere  Weise  ausreichend  erbringen, ¬
  z.  B.  durch  Vorlegung  von  Depotscheinen  der  Reichsbank
oder  anderer  Banken,  oder  auch  durch  sonstige  Glaubhaftmachung
des  Aktienbesitzes.  Eine  Deponierung  der  Aktien  bis  nach
Abhaltung  der  Generalversammlung  kann  keinesfalls  von  dem
Vorstande  verlangt  werden.2)
In  der  Eingabe  müssen  der  Zweck  und  die  Gründe
des  Antrages  enthalten  sein.  Fehlen  diese  Erfordernisse,  oder
auch  nur  eins  derselben,  deren  Notwendigkeit  auch  die  Statuten
nicht  beseitigen  können,  so  ist  es  den  angerufenen  Organen,
also  auch  dem  Vorstand,  unbenommen,  den  Antrag  ohne  weiteres
abzulehnen.  Es  steht  dem  letzteren  jedoch  auch  frei,  nach  seinem
nessen  die  Vervollständigung  und  Verbesserung  des  Antrages
den  Antragstellern  vorerst  anheimzugeben.
Wie  haben  sich  die  Gesellschaftsorgane,  insbesondere  der
Vorstand  einem  formell  richtig  gestellten  Antrage
gegenüber  zu  verhalten?
Es  besteht  für  dieselben  gesetzlich  keine  absolute  Verpflichtung,
jedem  richtig  gestellten  Antrage  zu  entsprechen.  Wie  das  Handelsgericht, ¬
  an  welches  im  Falle  der  Ablehnung  des  Antrags
durch  die  angerufenen  Organe  der  Antrag  von  der  Aktionärminderheit ¬
  zu  richten  ist,  nach  freiem  Ermessen  die  Ermächtigung
erteilen  oder  versagen  kann  (Motive  I,  S.  251,  Motive  II,
S.  166),  so  ist  auch  der  Vorstand  berechtigt  und  verpflichtet,
den  Zweck  und  die  Gründe  des  Antrags  zu  prüfen  und  nach
dieser  Prüfung  nach  freiem  Ermessen  zu  entscheiden.  Der  Vorstand ¬
  wird  namentlich  dann  die  Antragsteller  zurückweisen,  wenn
1)  Vgl.  Renaud,  a.  a.  O.  S.  475  u.  Dr.  Behrend,  a.  a.  O.
S.  820  Note  13.
2)  Hergenhahn,  a.  a.  O.  S.  174,  Staub,  S.  501,  Ring,
S.  287.
            
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