Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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Nachweis einfach durch die Berufung auf den Eintrag im Aktienbuche ¬
erbracht werden. In welcher Weise bei Inhaberaktien
die Antragsteller ihren Aktienbesitz nachzuweisen haben, ist im Gesetze ¬
nicht bestimmt. Am zweckmäßigsten und in der Praxis ziemlich
regelmäßig wird dieser den Gesellschaftsorganen, insbesondere
dem Vorstand zu erbringende Nachweis durch die Vorlage
der Aktien erbracht.*) Es entsteht indes die Frage, ob die Gesellschaftsorgane ¬
auch von der Aktionärminderheit diese Vorlage
zu verlangen befugt sind. Eine Berechtigung hierzu wird den
Gesellschaftsorganen nicht zugestanden werden können, wenn die
antragstellenden Aktionäre den erforderlichen Aktienbesitz im Zeitpunkte ¬
ihrer Antragstellung auf andere Weise ausreichend erbringen, ¬
z. B. durch Vorlegung von Depotscheinen der Reichsbank
oder anderer Banken, oder auch durch sonstige Glaubhaftmachung
des Aktienbesitzes. Eine Deponierung der Aktien bis nach
Abhaltung der Generalversammlung kann keinesfalls von dem
Vorstande verlangt werden.2)
In der Eingabe müssen der Zweck und die Gründe
des Antrages enthalten sein. Fehlen diese Erfordernisse, oder
auch nur eins derselben, deren Notwendigkeit auch die Statuten
nicht beseitigen können, so ist es den angerufenen Organen,
also auch dem Vorstand, unbenommen, den Antrag ohne weiteres
abzulehnen. Es steht dem letzteren jedoch auch frei, nach seinem
nessen die Vervollständigung und Verbesserung des Antrages
den Antragstellern vorerst anheimzugeben.
Wie haben sich die Gesellschaftsorgane, insbesondere der
Vorstand einem formell richtig gestellten Antrage
gegenüber zu verhalten?
Es besteht für dieselben gesetzlich keine absolute Verpflichtung,
jedem richtig gestellten Antrage zu entsprechen. Wie das Handelsgericht, ¬
an welches im Falle der Ablehnung des Antrags
durch die angerufenen Organe der Antrag von der Aktionärminderheit ¬
zu richten ist, nach freiem Ermessen die Ermächtigung
erteilen oder versagen kann (Motive I, S. 251, Motive II,
S. 166), so ist auch der Vorstand berechtigt und verpflichtet,
den Zweck und die Gründe des Antrags zu prüfen und nach
dieser Prüfung nach freiem Ermessen zu entscheiden. Der Vorstand ¬
wird namentlich dann die Antragsteller zurückweisen, wenn
1) Vgl. Renaud, a. a. O. S. 475 u. Dr. Behrend, a. a. O.
S. 820 Note 13.
2) Hergenhahn, a. a. O. S. 174, Staub, S. 501, Ring,
S. 287.