Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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ein  subsidiäres  Berufungsrecht  im  Falle  der  Säumnis  des  Aufsichtsrates ¬
  eingeräumt.  Eine  solche  Statutenbestimmung  verstößt ¬
  gegen  das  Gesetz.
Die  Berufung  einer  Generalversammlung,  welche  durch  ein
berechtiges  Organ  der  Gesellschaft  erfolgt  ist,  kann  von  demselben ¬
  wirksam  widerrufen  werden.  Ist  dies  geschehen  und
beteiligen  sich  demnächst  diejenigen  Gesellschaftsorgane,  welche
zur  Berufung  und  Abhaltung  der  Generalversammlung  berechtigt
sind,  an  der  letzteren  nicht,  so  können  die  ungeachtet  des  erfolgten
Widerrufs  der  Berufung  Folge  leistenden  Aktionäre  keine  die
Gesellschaft  bindenden  Beschlüsse  fassen.*)  Der  Vorstand  ist  weder
berechtigt  noch  verpflichtet,  derartige  Beschlüsse  zur  Ausführung
zu  bringen.
Weiter  kommen  in  Betracht  die  Funktionen  des  Vorstandes
in  dem  Falle,  wenn  auf  Antrag  der  Aktionäre  die  Berufung ¬
  einer  Generalversammlung  erfolgen  soll.  Nach
Maßgabe  des  Artikels  237  können  nämlich  Aktionäre,  deren
Anteile  zusammen  den  20.  Teil  des  Grundkapitals  darstellen,
durch  eine  von  ihnen  unterzeichnete  Eingabe  unter  Angabe  des
Zweckes  und  der  Gründe  die  Berufung  einer  Generalversammlung ¬
  verlangen.  Es  kann  übrigens  im  Gesellschaftsvertrage  die
Befugnis  auch  an  den  Besitz  eines  geringeren  Anteils  an  dem
Grundkapital  geknüpft  werden,  wogegen  statutarisch  die  Quote
nicht  mehr  wie  früher  erhöht  werden  kann.  Auch  ist  nunmehr
die  vollständige  Beseitigung  dieses  Rechts  in  dem  Gesellschaftsvertrage ¬
  unzulässig.  Auch  einem  einzelnen  Aktionär,  dessen
Aktien  den  20.  oder  den  in  den  Statuten  vorgesehenen  geringeren ¬
  Anteil  am  Grundkapital  darstellen,  steht  das  gedachte
Recht  unzweifelhaft  zu.  Nach  der  Vorschrift  in  Art.  237  Abs.2
ist  den  Aktionären  „in  gleicher  Weise"  das  Recht  eingeräumt,
zu  verlangen,  daß  Gegenstände  zur  Beschlußfassung  einer
Generalversammlung  angekündigt  werden.  Die  dem  Vorstand ¬
  infolge  der  Ausübung  dieses  Rechts  von  Aktionären
obliegenden  Funktionen  ergeben  sich,  wenn  die  praktische  Gestaltung ¬
  der  Sache  erwogen  wird.  Es  hat  sich  nämlich  die
gedachte  Aktionärminderheit,  welche  die  Berufung,  beziehungsweise ¬
  die  Ankündigung  von  Gegenständen  zur  Beschlußfassung
einer  Generalversammlung  verlangt,  zunächst  an  die  zur  Berufung ¬
  und  Ansetzung  der  Tagesordnung  berufenen  Organe
und  Personen  zu  wenden,  d.  h.  den  Vorstand,  den  Aufsichtsrat
1)  Beschluß  des  Kammergerichts  vom  2.  Oktober  1882  (Jahrbuch
von  Johow,  Bd.  3,  S.  18).
            
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