Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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ein subsidiäres Berufungsrecht im Falle der Säumnis des Aufsichtsrates ¬
eingeräumt. Eine solche Statutenbestimmung verstößt ¬
gegen das Gesetz.
Die Berufung einer Generalversammlung, welche durch ein
berechtiges Organ der Gesellschaft erfolgt ist, kann von demselben ¬
wirksam widerrufen werden. Ist dies geschehen und
beteiligen sich demnächst diejenigen Gesellschaftsorgane, welche
zur Berufung und Abhaltung der Generalversammlung berechtigt
sind, an der letzteren nicht, so können die ungeachtet des erfolgten
Widerrufs der Berufung Folge leistenden Aktionäre keine die
Gesellschaft bindenden Beschlüsse fassen.*) Der Vorstand ist weder
berechtigt noch verpflichtet, derartige Beschlüsse zur Ausführung
zu bringen.
Weiter kommen in Betracht die Funktionen des Vorstandes
in dem Falle, wenn auf Antrag der Aktionäre die Berufung ¬
einer Generalversammlung erfolgen soll. Nach
Maßgabe des Artikels 237 können nämlich Aktionäre, deren
Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals darstellen,
durch eine von ihnen unterzeichnete Eingabe unter Angabe des
Zweckes und der Gründe die Berufung einer Generalversammlung ¬
verlangen. Es kann übrigens im Gesellschaftsvertrage die
Befugnis auch an den Besitz eines geringeren Anteils an dem
Grundkapital geknüpft werden, wogegen statutarisch die Quote
nicht mehr wie früher erhöht werden kann. Auch ist nunmehr
die vollständige Beseitigung dieses Rechts in dem Gesellschaftsvertrage ¬
unzulässig. Auch einem einzelnen Aktionär, dessen
Aktien den 20. oder den in den Statuten vorgesehenen geringeren ¬
Anteil am Grundkapital darstellen, steht das gedachte
Recht unzweifelhaft zu. Nach der Vorschrift in Art. 237 Abs.2
ist den Aktionären „in gleicher Weise" das Recht eingeräumt,
zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer
Generalversammlung angekündigt werden. Die dem Vorstand ¬
infolge der Ausübung dieses Rechts von Aktionären
obliegenden Funktionen ergeben sich, wenn die praktische Gestaltung ¬
der Sache erwogen wird. Es hat sich nämlich die
gedachte Aktionärminderheit, welche die Berufung, beziehungsweise ¬
die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung
einer Generalversammlung verlangt, zunächst an die zur Berufung ¬
und Ansetzung der Tagesordnung berufenen Organe
und Personen zu wenden, d. h. den Vorstand, den Aufsichtsrat
1) Beschluß des Kammergerichts vom 2. Oktober 1882 (Jahrbuch
von Johow, Bd. 3, S. 18).