Rechte und Pflichten des Vorstandes.
169
Befolgung dieser Vorschrift sind die Mitglieder des Vorstandes
durch Ordnungsstrafen anzuhalten (Art. 249g Abs. 2). Unterläßt ¬
der Vorstand die Berufung, wenn es nach dem Gesetz, dem
Gesellschaftsvertrage oder im Interesse der Gesellschaft erforderlich ¬
ist, so haften die Vorstandsmitglieder der Gesellschaft nach
Maßgabe des Art. 241 Abs. 2, wonach sie bei ihrer Geschäftsführung ¬
die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden ¬
haben. Will ein einzelnes an sich nicht zur Repräsentation ¬
befugtes Vorstandsmitglied, welches von der Notwendigkeit
der Berufung überzeugt ist, dieser Überzeugung Ausdruck geben,
um sich der Haftung zu entziehen, so wird dasselbe im Falle
des Widerstandes der anderen Mitglieder des Vorstandes sich
an den Aufsichtsrat oder sonst berufungsberechtigte Personen zu
wenden haben.
In den Statuten von Gesellschaften finden sich nicht selten
besondere Anordnungen, wonach der Vorstand zur Berufung von
Generalversammlungen verpflichtet ist. So ordnen die Statuten
des Stadtkölnischen Theateraktienvereins zu Köln vom 22. Juni
18922) an: Der Verwaltungsrat (Vorstand) ist befugt, jederzeit
die Berufung von außerordentlichen Generalversammlungen zu
beschließen. Er muß solche beschließen, wenn die städtische Verwaltung ¬
die Berufung verlangt. Jedenfalls ist der Vorstand
zur Berufung einer Generalversammlung, auch ohne besondere
Anordnung in den Statuten, verpflichtet, wenn es sich um Angelegenheiten ¬
handelt, welche über seine Geschäftsführungs- und
Vertretungsbefugnis hinausgehen, insbesondere auch in solchen
Geschäftsangelegenheiten, welche der Beschlußfassung der Generalversammlung ¬
durch Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag vorbehalten ¬
sind. Andererseits enthalten zuweilen Statuten Bestimmungen, ¬
welche der Vorschrift des Gesetzes gegenüber erheblichen
Bedenken unterliegen. Wenn z. B. die Statuten der Oldenburger ¬
Genossenschaftsbank zu Oldenburg vom 8.12. Juli 18893
bestimmen: „Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat ¬
berufen. Bei Verzögerung der Berufung durch den Aufsichtsrat ¬
kann der Vorstand die Generalversammlung berufen,
so ist allem Anschein nach die auch durch den Gesellschaftsvertrag ¬
nicht entziehbare Befugnis des Vorstandes zur selbständigen
Berufung der Generalversammlung ausgeschlossen und ihm nur
1) Vgl. Ring, a. a. O. S. 530.
) Nr. 177 A. C.H.R. vom 29. Juli 1892.
3) Nr. 224 C.H.R. vom 20. September 1889.