Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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Befolgung  dieser  Vorschrift  sind  die  Mitglieder  des  Vorstandes
durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten  (Art.  249g  Abs.  2).  Unterläßt ¬
  der  Vorstand  die  Berufung,  wenn  es  nach  dem  Gesetz,  dem
Gesellschaftsvertrage  oder  im  Interesse  der  Gesellschaft  erforderlich ¬
  ist,  so  haften  die  Vorstandsmitglieder  der  Gesellschaft  nach
Maßgabe  des  Art.  241  Abs.  2,  wonach  sie  bei  ihrer  Geschäftsführung ¬
  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  anzuwenden ¬
  haben.  Will  ein  einzelnes  an  sich  nicht  zur  Repräsentation ¬
  befugtes  Vorstandsmitglied,  welches  von  der  Notwendigkeit
der  Berufung  überzeugt  ist,  dieser  Überzeugung  Ausdruck  geben,
um  sich  der  Haftung  zu  entziehen,  so  wird  dasselbe  im  Falle
des  Widerstandes  der  anderen  Mitglieder  des  Vorstandes  sich
an  den  Aufsichtsrat  oder  sonst  berufungsberechtigte  Personen  zu
wenden  haben.
In  den  Statuten  von  Gesellschaften  finden  sich  nicht  selten
besondere  Anordnungen,  wonach  der  Vorstand  zur  Berufung  von
Generalversammlungen  verpflichtet  ist.  So  ordnen  die  Statuten
des  Stadtkölnischen  Theateraktienvereins  zu  Köln  vom  22.  Juni
18922)  an:  Der  Verwaltungsrat  (Vorstand)  ist  befugt,  jederzeit
die  Berufung  von  außerordentlichen  Generalversammlungen  zu
beschließen.  Er  muß  solche  beschließen,  wenn  die  städtische  Verwaltung ¬
  die  Berufung  verlangt.  Jedenfalls  ist  der  Vorstand
zur  Berufung  einer  Generalversammlung,  auch  ohne  besondere
Anordnung  in  den  Statuten,  verpflichtet,  wenn  es  sich  um  Angelegenheiten ¬
  handelt,  welche  über  seine  Geschäftsführungs-  und
Vertretungsbefugnis  hinausgehen,  insbesondere  auch  in  solchen
Geschäftsangelegenheiten,  welche  der  Beschlußfassung  der  Generalversammlung ¬
  durch  Gesetz  oder  den  Gesellschaftsvertrag  vorbehalten ¬
  sind.  Andererseits  enthalten  zuweilen  Statuten  Bestimmungen, ¬
  welche  der  Vorschrift  des  Gesetzes  gegenüber  erheblichen
Bedenken  unterliegen.  Wenn  z.  B.  die  Statuten  der  Oldenburger ¬
  Genossenschaftsbank  zu  Oldenburg  vom  8.12.  Juli  18893
bestimmen:  „Die  Generalversammlung  wird  durch  den  Aufsichtsrat ¬
  berufen.  Bei  Verzögerung  der  Berufung  durch  den  Aufsichtsrat ¬
  kann  der  Vorstand  die  Generalversammlung  berufen,
so  ist  allem  Anschein  nach  die  auch  durch  den  Gesellschaftsvertrag ¬
  nicht  entziehbare  Befugnis  des  Vorstandes  zur  selbständigen
Berufung  der  Generalversammlung  ausgeschlossen  und  ihm  nur
1)  Vgl.  Ring,  a.  a.  O.  S.  530.
)  Nr.  177  A.  C.H.R.  vom  29.  Juli  1892.
3)  Nr.  224  C.H.R.  vom  20.  September  1889.
            
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