Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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nicht  entweder  Regreß  gegen  die  Vormänner  nehmen  oder  die
Urkunde  verkaufen.
Hinsichtlich  dieses  Verkaufs  sind  insbesondere  folgende  Gesichtspunkte ¬
  hervorzuheben,  welche  auch  von  dem  Vorstande  zu
beobachten  sind.
Sind  die  Voraussetzungen  für  den  Verkauf  des  Anteilsrechtes ¬
  gegeben,  so  ist  die  Gesellschaft  zwar  berechtigt,  aber  nicht
verpflichtet,  von  diesem  äußersten  Mittel  zum  Zweck  der  Befriedigung ¬
  Gebrauch  zu  machen.  Die  Gesellschaft  „kann"  verkaufen. ¬
  (Art.  184b  Abs.  4.)  Sache  des  Vorstandes  ist  es,  pflichtmäßig ¬
  zu  entscheiden,  ob  der  Verkauf  erfolgen  oder  im  Interesse
der  Gesellschaft  unterbleiben  soll.  Er  hat  zu  dem  Ende  alle
hier  in  Betracht  kommenden  Punkte  eingehend  zu  prüfen,  und
er  macht  sich  der  Gesellschaft  verantwortlich,  wenn  er  hierbei
nicht  mit  der  Sorgfalt  zu  Werke  geht,  die  er  nach  den  allgemeinen ¬
  Vorschriften  zu  leisten  hat.  (Motive  I,  S.  131,  132,
Motive  II,  S.  85.)
Der  Verkauf  ist  zunächst  zum  Börsenpreis  zu  bewirken,
und  zwar  kann  dies  auch  nicht  öffentlich  erfolgen.  Der  Begriff
des  Börsenpreises  ist  nach  Maßgabe  des  Art.  353  H.G.Bs.  zu
bestimmen.  Ueber  die  Annahme  eines  Börsenpreises  für  ein
Anteilsrecht,  sowie  über  die  Bestimmung  der  Höhe  desselben
entscheidet  im  Zweifel  die  Kursnotierung  der  Börsen,  welche
nach  den  Verhältnissen  des  Platzes  in  Betracht  kommen.  Jedoch
gehört  nicht  allemal,  wenn  an  einer  Börse  in  der  nach  den
dortigen  Einrichtungen  üblichen  Weise  ein  Kurs  notiert  ist,  das
betreffende  Papier  darum  wirklich  zu  den  „kurshabenden",  und
es  stellt  darum  der  notierte  Kurs  nicht  wirklich  allemal  den
„Kurswert“  dar.  Vielmehr  kann  gegen  die  Berufung  auf  die
Kursnotierung  in  doppelter  Richtung  Gegenbeweis  geführt
werden,  entweder  dahin,  daß  ein  anderer  Preis  der  wahre
Börsenpreis  sei  oder  dahin,  daß  wegen  Geringfügigkeit  der
Umsätze  ein  wahrer  Börsenpreis  des  fraglichen  Papiers  gar
nicht  existiere.*)  Andererseits  ist  es  möglich,  daß  ein  Börsenpreis ¬
  besteht,  obwohl  er  in  der  Kursnotierung  nicht  anerkannt
ist.  2)  Ist  ein  Börsenpreis  nicht  vorhanden,  so  ist  vom  Vorstand ¬
  der  Verkauf  in  öffentlicher  Versteigerung  zu  bewirken.
1)  Urteil  Reichsgerichts  I.  Civil=Sen.  vom  11.  April  1883.  Entsch.
in  Civils.  Bd.  12,  Nr.  2,  S.  8,  9.
2)  Urteil  R.O.H.G.  vom  13.  April  1871.  Entscheid.  R.O.H.G.
Bd.  11,  Nr.  47,  S.  195  ff.
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