Rechte und Pflichten des Vorstandes.
163
nicht entweder Regreß gegen die Vormänner nehmen oder die
Urkunde verkaufen.
Hinsichtlich dieses Verkaufs sind insbesondere folgende Gesichtspunkte ¬
hervorzuheben, welche auch von dem Vorstande zu
beobachten sind.
Sind die Voraussetzungen für den Verkauf des Anteilsrechtes ¬
gegeben, so ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht
verpflichtet, von diesem äußersten Mittel zum Zweck der Befriedigung ¬
Gebrauch zu machen. Die Gesellschaft „kann" verkaufen. ¬
(Art. 184b Abs. 4.) Sache des Vorstandes ist es, pflichtmäßig ¬
zu entscheiden, ob der Verkauf erfolgen oder im Interesse
der Gesellschaft unterbleiben soll. Er hat zu dem Ende alle
hier in Betracht kommenden Punkte eingehend zu prüfen, und
er macht sich der Gesellschaft verantwortlich, wenn er hierbei
nicht mit der Sorgfalt zu Werke geht, die er nach den allgemeinen ¬
Vorschriften zu leisten hat. (Motive I, S. 131, 132,
Motive II, S. 85.)
Der Verkauf ist zunächst zum Börsenpreis zu bewirken,
und zwar kann dies auch nicht öffentlich erfolgen. Der Begriff
des Börsenpreises ist nach Maßgabe des Art. 353 H.G.Bs. zu
bestimmen. Ueber die Annahme eines Börsenpreises für ein
Anteilsrecht, sowie über die Bestimmung der Höhe desselben
entscheidet im Zweifel die Kursnotierung der Börsen, welche
nach den Verhältnissen des Platzes in Betracht kommen. Jedoch
gehört nicht allemal, wenn an einer Börse in der nach den
dortigen Einrichtungen üblichen Weise ein Kurs notiert ist, das
betreffende Papier darum wirklich zu den „kurshabenden", und
es stellt darum der notierte Kurs nicht wirklich allemal den
„Kurswert“ dar. Vielmehr kann gegen die Berufung auf die
Kursnotierung in doppelter Richtung Gegenbeweis geführt
werden, entweder dahin, daß ein anderer Preis der wahre
Börsenpreis sei oder dahin, daß wegen Geringfügigkeit der
Umsätze ein wahrer Börsenpreis des fraglichen Papiers gar
nicht existiere.*) Andererseits ist es möglich, daß ein Börsenpreis ¬
besteht, obwohl er in der Kursnotierung nicht anerkannt
ist. 2) Ist ein Börsenpreis nicht vorhanden, so ist vom Vorstand ¬
der Verkauf in öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
1) Urteil Reichsgerichts I. Civil=Sen. vom 11. April 1883. Entsch.
in Civils. Bd. 12, Nr. 2, S. 8, 9.
2) Urteil R.O.H.G. vom 13. April 1871. Entscheid. R.O.H.G.
Bd. 11, Nr. 47, S. 195 ff.
11