Volltext : Handbuch des Pandecten-Rechts in einer kritischen Revision seiner Hauptlehren (3)

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bonorum  possessio  debet  praetor  cognoscere.
Et  si  quidem
absolutam  causum  invenerit,  evidenterque  probatur  filium
non  esse,  negare  debet  ei  bonorum  possessionem  Carbonia
nam:  si  vero  ambiguam  causam,  hoc  est  vel  modicam  pro
puero  facientem,  ut  non  videatur  evidenter  silius  non  esse,
dabit  ei  Carbonianam  bonorum  possessionem  entscheidend.
Man  sieht  daraus,  daß  die  causae  cognitio  bloß  darauf  gerichtet ¬
  ist,  ob  nachgewiesen  worden  ist,  daß  derjenige,  für
welchen  bon.  poss.  nachgesucht  wird,  nicht  inter  liberos  seyn
koͤnne,  oder  nicht.  Im  erstern  Fall  ist  die  bon.  poss.  abzuschla
gen,  im  zweyten  zuzulassen.  Ist  die  Frage  nur  im  Mindesten
zweifelhaft,  und  sind  auch  nur  einige  Gruͤnde  faͤr  den  impubes
vorhanden,  so  muß  zu  seinem  Besten  auf  Zulaͤssigkeit  der  b.  p.
erkannt  werden.  Ganz  klar  kaun  daher  nur  die  nachgesuchte
bon.  poss.  ex  edicto  Carbon.  in  folgenden  Faͤllen  abgeschlagen
werden:  1)  wenn  erhellt,  daß  der  impubes  uͤberall  nicht  aus
der  Ehe  geboren  war.  Per  subsequens  matrimonium  oder  per
rescriptum  principis  legitimirten  Kindern  so  wie  den  Adoptivkindern ¬
  steht  daher  uͤberall  diese  bon.  poss.  eigentlich  nicht
zu:  vermoͤge  der  interpretatio  kann  sie  jedoch  auch  auf  sie
2)  Wenn  erwiesen  wird,  daß  der  im
angewendet  werden.
pubes  erst  im  eilften  Monat  nach  Aufhebung  der  Ehe  geboren ¬
  war,  oder  zur  Zeit  der  Conception  keine  Gemeinschaft
unter  den  Ehegatten  statt  haben  konnte.  Da,  wie  oben  gezeigt ¬
  worden,  selbst  die  von  dem  Vater  geschehene  Enterbung
aus  dem  Grunde,  weil  das  Kind  aus  einem  Ehebruch  erzeugt ¬
  sey,  nicht  respectirt  wird,  so  köͤnnen  sich  auch  die  uͤbrigen ¬
  Kinder  oder  Verwandten  auch  um  so  weniger  einer  solchen
Erklaͤrung  als  Beweismittel  gegen  die  Legitimitaͤt  des  impubes
  bedienen.
So  viel  den  zweyten  Punct  betrifft,  ist  Dig.  c.  l.
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L.  3,  §.  6.  „Hoc  autem  diligentissime  Praetori  examinandum
est,  an  expediat  pupillo  repraesentari  cognitionem  an  po¬
            
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