Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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Niemand in der Reihe der Vormänner ist deshalb verpflichtet,
das verfallene Anteilsrecht einzulösen, solange nicht festgestellt
ist, daß von dem unmittelbaren Nachmanne Zahlung nicht zu
erlangen ist. Der Beweis der Zahlungsunfähigkeit kann übrigens
von der Gesellschaft und deren Organen auf jede Weise geführt
werden. Insbesondere ist hierzu nicht der Nachweis erfolgloser
Klageerhebung und Zwangsvollstreckung erforderlich. Es kommt
vielmehr nur darauf an, ob nach den Umständen des einzelnen
Falles anzunehmen ist, daß von dem Rechtsnachfolger die Zahlung
nicht zu erlangen sei. Dies ist immer gegenüber dem vorletzten
Inhaber anzunehmen, wenn gegen den letzten der Ausschluß
stattgefunden hat. Allen übrigen Vormännern aber steht bis
zum Beweis des Gegenteils eine gesetzliche Vermutung entgegen, ¬
wenn gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung an den
Nachmann eine Benachrichtung von derselben an den Vormann
ergangen und seitdem ein Zeitraum von mindestens vier Wochen
verstrichen ist (Art. 184b Abs. 1).
Bestimmte Formen der Zahlungsaufforderung und Benachrichtigung ¬
sind im Gesetze nicht vorgeschrieben. Es muß, wie
in der Begründung (Motive II, S. 81) hervorgehoben wird,
genügen, wenn die Gesellschaft den Nachweis erbringt, „daß vor
länger als vier Wochen Zahlungsaufforderung und Benachrichtigung ¬
übermittelt oder doch zu deren Übermittelung alles
nach den Umständen Erforderliche von ihr geschehen sei".
Will aber die Gesellschaft von dieser gesetzlichen Vermutung ¬
absehen, so kann sie selbstverständlich den Nachweis,
daß von dem Nachmann die Zahlung nicht zu erlangen sei,
dem in Anspruch genommenen Vormann gegenüber anderweit
führen. In diesem Falle ist weder eine Zahlungsaufforderung
und Benachrichtigung, noch der Ablauf einer Frist erforderlich.
Sollte sie aber diesen anderweiten Beweis nicht führen, so steht
dem angegriffenen Vormann der Gegenbeweis offen, daß der
Nachmann zahlungsfähig sei.
Eine weitere Voraussetzung für die Geltendmachung des
Regreßrechts besteht darin, daß der in Anspruch genommene
Vormann gegen Bezahlung des eingeforderten Betrages die neu
ausgestellte Urkunde (Anteilsschein, im Falle der Vollzahlung
die Aktie) erhält. Derselbe hat nur den rückständigen Betrag
zu bezahlen, unter Umständen erhält er gegen einen Teil des
Nominalbetrages die volle Aktie, und kann alsdann ohne Schädigung ¬
des Grundkapitals einen Gewinn machen (Motive II, S. 82).
Übrigens haftet der Vormann nur für den eingeforderten Aktienbetrag, ¬
nicht aber für etwaige Kosten, welche zwecks Einziehung
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Hergenhahn, Der Vorstand der Aktiengesellschaft.