Inhaltsverzeichnis : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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Niemand  in  der  Reihe  der  Vormänner  ist  deshalb  verpflichtet,
das  verfallene  Anteilsrecht  einzulösen,  solange  nicht  festgestellt
ist,  daß  von  dem  unmittelbaren  Nachmanne  Zahlung  nicht  zu
erlangen  ist.  Der  Beweis  der  Zahlungsunfähigkeit  kann  übrigens
von  der  Gesellschaft  und  deren  Organen  auf  jede  Weise  geführt
werden.  Insbesondere  ist  hierzu  nicht  der  Nachweis  erfolgloser
Klageerhebung  und  Zwangsvollstreckung  erforderlich.  Es  kommt
vielmehr  nur  darauf  an,  ob  nach  den  Umständen  des  einzelnen
Falles  anzunehmen  ist,  daß  von  dem  Rechtsnachfolger  die  Zahlung
nicht  zu  erlangen  sei.  Dies  ist  immer  gegenüber  dem  vorletzten
Inhaber  anzunehmen,  wenn  gegen  den  letzten  der  Ausschluß
stattgefunden  hat.  Allen  übrigen  Vormännern  aber  steht  bis
zum  Beweis  des  Gegenteils  eine  gesetzliche  Vermutung  entgegen, ¬
  wenn  gleichzeitig  mit  der  Zahlungsaufforderung  an  den
Nachmann  eine  Benachrichtung  von  derselben  an  den  Vormann
ergangen  und  seitdem  ein  Zeitraum  von  mindestens  vier  Wochen
verstrichen  ist  (Art.  184b  Abs.  1).
Bestimmte  Formen  der  Zahlungsaufforderung  und  Benachrichtigung ¬
  sind  im  Gesetze  nicht  vorgeschrieben.  Es  muß,  wie
in  der  Begründung  (Motive  II,  S.  81)  hervorgehoben  wird,
genügen,  wenn  die  Gesellschaft  den  Nachweis  erbringt,  „daß  vor
länger  als  vier  Wochen  Zahlungsaufforderung  und  Benachrichtigung ¬
  übermittelt  oder  doch  zu  deren  Übermittelung  alles
nach  den  Umständen  Erforderliche  von  ihr  geschehen  sei".
Will  aber  die  Gesellschaft  von  dieser  gesetzlichen  Vermutung ¬
  absehen,  so  kann  sie  selbstverständlich  den  Nachweis,
daß  von  dem  Nachmann  die  Zahlung  nicht  zu  erlangen  sei,
dem  in  Anspruch  genommenen  Vormann  gegenüber  anderweit
führen.  In  diesem  Falle  ist  weder  eine  Zahlungsaufforderung
und  Benachrichtigung,  noch  der  Ablauf  einer  Frist  erforderlich.
Sollte  sie  aber  diesen  anderweiten  Beweis  nicht  führen,  so  steht
dem  angegriffenen  Vormann  der  Gegenbeweis  offen,  daß  der
Nachmann  zahlungsfähig  sei.
Eine  weitere  Voraussetzung  für  die  Geltendmachung  des
Regreßrechts  besteht  darin,  daß  der  in  Anspruch  genommene
Vormann  gegen  Bezahlung  des  eingeforderten  Betrages  die  neu
ausgestellte  Urkunde  (Anteilsschein,  im  Falle  der  Vollzahlung
die  Aktie)  erhält.  Derselbe  hat  nur  den  rückständigen  Betrag
zu  bezahlen,  unter  Umständen  erhält  er  gegen  einen  Teil  des
Nominalbetrages  die  volle  Aktie,  und  kann  alsdann  ohne  Schädigung ¬
  des  Grundkapitals  einen  Gewinn  machen  (Motive  II,  S.  82).
Übrigens  haftet  der  Vormann  nur  für  den  eingeforderten  Aktienbetrag, ¬
  nicht  aber  für  etwaige  Kosten,  welche  zwecks  Einziehung
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Hergenhahn,  Der  Vorstand  der  Aktiengesellschaft.
            
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