Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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allen  ihm  zustehenden  Rechtshandlungen  befugt.  Der  Umstand
aber,  daß  der  Vorstand  seine  Befugnisse  bei  der  Bestellung
überschritt,  indem  er  dem  Gesellschaftsvertrage  oder  Beschlüssen
der  Generalversammlung  oder  seinem  Dienstvertrage  zuwider
handelte,  macht  die  Rechtshandlung  nach  außen  nicht  unwirksam,
sondern  bewirkt  nur,  daß  sich  der  Vorstand  nach  innen  der  Gesellschaft ¬
  gegenüber  verantwortlich  macht.
In  der  Begründung  (vgl.  Motive  I,  S.  351,  Motive  II,
S.  231)  heißt  es  zwar:  „Selbstredend  wird  jedoch  dadurch  (d.  h.
durch  die  Bestimmung  des  zweiten  Satzes  des  Art.  234)  weder
die  Befugnis  und  Pflicht  des  Registerrichters  berührt,  die  Berechtigung ¬
  des  Vorstandes  zur  Bestellung  von  Prokuristen  einer
Prüfung  zu  unterziehen,  und  mangels  derselben  die  Eintragung
der  Prokura  in  das  Handelsregister  abzulehnen,  noch  die  Befugnis ¬
  des  Aufsichtsrats  oder  der  Generalversammlung,  wenn
die  Eintragung  der  Prokura  gesetz=  oder  statutenwidrig  erfolgt
ist,  deren  Löschung  herbeizuführen.
Allein  diese  Ausführung  kann,  wie  bereits  Ring!)  zutreffend ¬
  ausgeführt  hat,  nicht  für  zutreffend  erachtet  werden.  Der
Vorstand  bestellt  mit  Rechtswirkung  nach  außen  den  Prokuristen
selbständig,  sei  es  durch  Erteilung  einer  als  Prokura  bezeichneten ¬
  Vollmacht,  sei  es  durch  ausdrückliche  Bezeichnung  des
Bevollmächtigten  als  Prokuristen,  oder  durch  die  Ermächtigung,
die  Gesellschaftsfirma  per  procura  zu  zeichnen  (vgl.  Art.  41
H.G.Bs.).  Diese  Erteilung  der  Prokura  soll  nach  Art.  45
H.G.Bs  allerdings  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
angemeldet  werden.  Allein  diese  Anmeldung  durch  den  Vorstand ¬
  ist  nicht  Bedingung  der  Gültigkeit  der  Bestellung,  sondern
lediglich  eine  Ordnungsvorschrift,  deren  Beobachtung  der  Registerrichter ¬
  durch  Ordnungsstrafen  erzwingen  kann  (Art.  45  Abs.  4
H.G.Bs),  welche  indes  für  die  Wirksamkeit  der  Bestellung
Dritten  gegenüber  ohne  Einfluß  ist.  Es  kann  deshalb  von
dem  Registerrichter  die  Eintragung  der  angemeldeten  Bestellung
des  Prokuristen  auch  dann  nicht  abgelehnt  werden,  wenn  der
Vorstand  die  zur  Bestellung  erforderliche  Zustimmung  des  Aufsichtsrats ¬
  oder  der  Generalversammlung  einzuholen  versäumt,
oder  die  Bestellung  überhaupt  zu  unterlassen  hatte  ?).
Zum
Widerruf  und  zur  Bewirkung  der  Löschung  einer  eingetragenen
1)  Ring,  a.  a.  O.  S.  525.
2)  Vgl.  auch  Petersen  und  v.  Pechmann,  a.  a.  O.  S.  507,
Esser  II,  a.  a.  O  5.  Aufl.  S.  179,  Hergenhahn,  a.  a.  O.  S  169,
Staub,  a.  a.  O.  S.  495,  496.
            
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