Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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allen ihm zustehenden Rechtshandlungen befugt. Der Umstand
aber, daß der Vorstand seine Befugnisse bei der Bestellung
überschritt, indem er dem Gesellschaftsvertrage oder Beschlüssen
der Generalversammlung oder seinem Dienstvertrage zuwider
handelte, macht die Rechtshandlung nach außen nicht unwirksam,
sondern bewirkt nur, daß sich der Vorstand nach innen der Gesellschaft ¬
gegenüber verantwortlich macht.
In der Begründung (vgl. Motive I, S. 351, Motive II,
S. 231) heißt es zwar: „Selbstredend wird jedoch dadurch (d. h.
durch die Bestimmung des zweiten Satzes des Art. 234) weder
die Befugnis und Pflicht des Registerrichters berührt, die Berechtigung ¬
des Vorstandes zur Bestellung von Prokuristen einer
Prüfung zu unterziehen, und mangels derselben die Eintragung
der Prokura in das Handelsregister abzulehnen, noch die Befugnis ¬
des Aufsichtsrats oder der Generalversammlung, wenn
die Eintragung der Prokura gesetz= oder statutenwidrig erfolgt
ist, deren Löschung herbeizuführen.
Allein diese Ausführung kann, wie bereits Ring!) zutreffend ¬
ausgeführt hat, nicht für zutreffend erachtet werden. Der
Vorstand bestellt mit Rechtswirkung nach außen den Prokuristen
selbständig, sei es durch Erteilung einer als Prokura bezeichneten ¬
Vollmacht, sei es durch ausdrückliche Bezeichnung des
Bevollmächtigten als Prokuristen, oder durch die Ermächtigung,
die Gesellschaftsfirma per procura zu zeichnen (vgl. Art. 41
H.G.Bs.). Diese Erteilung der Prokura soll nach Art. 45
H.G.Bs allerdings zur Eintragung in das Handelsregister
angemeldet werden. Allein diese Anmeldung durch den Vorstand ¬
ist nicht Bedingung der Gültigkeit der Bestellung, sondern
lediglich eine Ordnungsvorschrift, deren Beobachtung der Registerrichter ¬
durch Ordnungsstrafen erzwingen kann (Art. 45 Abs. 4
H.G.Bs), welche indes für die Wirksamkeit der Bestellung
Dritten gegenüber ohne Einfluß ist. Es kann deshalb von
dem Registerrichter die Eintragung der angemeldeten Bestellung
des Prokuristen auch dann nicht abgelehnt werden, wenn der
Vorstand die zur Bestellung erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrats ¬
oder der Generalversammlung einzuholen versäumt,
oder die Bestellung überhaupt zu unterlassen hatte ?).
Zum
Widerruf und zur Bewirkung der Löschung einer eingetragenen
1) Ring, a. a. O. S. 525.
2) Vgl. auch Petersen und v. Pechmann, a. a. O. S. 507,
Esser II, a. a. O 5. Aufl. S. 179, Hergenhahn, a. a. O. S 169,
Staub, a. a. O. S. 495, 496.