Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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lung von Prokuristen einer- und von Handlungsbevollmächtigten
und Beamten andererseits zu unterscheiden. In betreff
der
Bestellung von Prokuristen bestimmt der Artikel 234 des
Aktiengesetzes vom 18. Juli 1884:
„Der Vorstand kann, sofern nicht durch den Gesell„schaftsvertrag ¬
oder durch Beschluß der Generalver„sammlung ¬
ein anderes bestimmt ist, einen Prokuristen
„nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates bestellen. Diese
„Beschränkung hat Dritten gegenüber keine rechtliche
„Wirkung.
Das Gesetz hat, indem es die früher bestandene Streitfrage, ¬
ob eine Aktiengesellschaft Prokuristen bestellen dürfe, bejahend ¬
entschieden hat, diese Bestellung zwar in die Hand des
Vorstandes gelegt, jedoch die Gültigkeit der Bestellung im einzelnen ¬
Falle von der Zustimmung des Aufsichtsrats abhängig
gemacht, um dadurch die Gesellschaft gegen eine unzweckmäßige
Bestellung von Prokuristen zu sichern und ihr eine größere
Gewähr für die Auswahl tuchtiger Persönlichkeiten zu geben.
Diese Vorschrift ist indes nur subsidiärer dispositiver Natur.
In erster Reihe ist die Autonomie der Gesellschaft maßgebend.
Danach bleibt es statthaft, daß durch den Gesellschaftsvertrag
oder durch Beschluß der Generalversammlung der Vorstand ermächtigt ¬
wird, die Bestellung von Prokuristen selbständig, auch
ohne die Zustimmung des Aufsichtsrats vorzunehmen. Andererseits ¬
ist es zulässig, daß auf dieselbe Weise die Befugnis des
Vorstandes noch weiter eingeschränkt, namentlich von der Zustimmung ¬
der Generalversammlung abhängig gemacht, oder eine
Bestellung von Prokuristen dem Vorstande ganz untersagt wird.
Da aber der Vorstand auch in betreff der Bestellung von
Prokuristen gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft mit unbeschränkter ¬
und unbeschränkbarer Befugnis nach außen ist, so
hat die von der Gesellschaft ausgehende weitere Beschränkung
des Vorstandes, wenn sie auch denselben zur Einhaltung der
Gesellschaft gegenüber verpflichtet, gegen dritte Personen keine
rechtliche Wirkung. (Art. 231 Abs. 2). Auch der subsidiär aufgestellten ¬
gesetzlichen Beschränkung der geforderten Zustimmung
des Aufsichtsrats kann, sobald die Bestellung des Prokuristen
in das Handelsregister eingetragen ist, Dritten gegenüber keine
rechtliche Wirkung beigelegt werden. (Art. 234). Ist mithin
von dem Vorstand auf eine dem Artikel 41 Abs. 2 H.G.Bs.
entsprechende Art, sei es mündlich oder schriftlich oder durch
eine Erklärung Dritten gegenüber Prokura erteilt, so ist der
so bestellte Prokurist als solcher rechtswirksam nach außen zu