Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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lung  von  Prokuristen  einer-  und  von  Handlungsbevollmächtigten
und  Beamten  andererseits  zu  unterscheiden.  In  betreff
der
Bestellung  von  Prokuristen  bestimmt  der  Artikel  234  des
Aktiengesetzes  vom  18.  Juli  1884:
„Der  Vorstand  kann,  sofern  nicht  durch  den  Gesell„schaftsvertrag ¬
  oder  durch  Beschluß  der  Generalver„sammlung ¬
  ein  anderes  bestimmt  ist,  einen  Prokuristen
„nur  mit  Zustimmung  des  Aufsichtsrates  bestellen.  Diese
„Beschränkung  hat  Dritten  gegenüber  keine  rechtliche
„Wirkung.
Das  Gesetz  hat,  indem  es  die  früher  bestandene  Streitfrage, ¬
  ob  eine  Aktiengesellschaft  Prokuristen  bestellen  dürfe,  bejahend ¬
  entschieden  hat,  diese  Bestellung  zwar  in  die  Hand  des
Vorstandes  gelegt,  jedoch  die  Gültigkeit  der  Bestellung  im  einzelnen ¬
  Falle  von  der  Zustimmung  des  Aufsichtsrats  abhängig
gemacht,  um  dadurch  die  Gesellschaft  gegen  eine  unzweckmäßige
Bestellung  von  Prokuristen  zu  sichern  und  ihr  eine  größere
Gewähr  für  die  Auswahl  tuchtiger  Persönlichkeiten  zu  geben.
Diese  Vorschrift  ist  indes  nur  subsidiärer  dispositiver  Natur.
In  erster  Reihe  ist  die  Autonomie  der  Gesellschaft  maßgebend.
Danach  bleibt  es  statthaft,  daß  durch  den  Gesellschaftsvertrag
oder  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  der  Vorstand  ermächtigt ¬
  wird,  die  Bestellung  von  Prokuristen  selbständig,  auch
ohne  die  Zustimmung  des  Aufsichtsrats  vorzunehmen.  Andererseits ¬
  ist  es  zulässig,  daß  auf  dieselbe  Weise  die  Befugnis  des
Vorstandes  noch  weiter  eingeschränkt,  namentlich  von  der  Zustimmung ¬
  der  Generalversammlung  abhängig  gemacht,  oder  eine
Bestellung  von  Prokuristen  dem  Vorstande  ganz  untersagt  wird.
Da  aber  der  Vorstand  auch  in  betreff  der  Bestellung  von
Prokuristen  gesetzlicher  Vertreter  der  Gesellschaft  mit  unbeschränkter ¬
  und  unbeschränkbarer  Befugnis  nach  außen  ist,  so
hat  die  von  der  Gesellschaft  ausgehende  weitere  Beschränkung
des  Vorstandes,  wenn  sie  auch  denselben  zur  Einhaltung  der
Gesellschaft  gegenüber  verpflichtet,  gegen  dritte  Personen  keine
rechtliche  Wirkung.  (Art.  231  Abs.  2).  Auch  der  subsidiär  aufgestellten ¬
  gesetzlichen  Beschränkung  der  geforderten  Zustimmung
des  Aufsichtsrats  kann,  sobald  die  Bestellung  des  Prokuristen
in  das  Handelsregister  eingetragen  ist,  Dritten  gegenüber  keine
rechtliche  Wirkung  beigelegt  werden.  (Art.  234).  Ist  mithin
von  dem  Vorstand  auf  eine  dem  Artikel  41  Abs.  2  H.G.Bs.
entsprechende  Art,  sei  es  mündlich  oder  schriftlich  oder  durch
eine  Erklärung  Dritten  gegenüber  Prokura  erteilt,  so  ist  der
so  bestellte  Prokurist  als  solcher  rechtswirksam  nach  außen  zu
            
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