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Rechte und Pflichten des Vorstandes.
bezweckt, die Gläubiger durch die Aufforderung zur Wahrung
ihrer Rechte zu veranlassen und die Gesellschaftsorgane zugleich ¬
in den Stand zu setzen, den Umfang der Ansprüche
der Gesellschaft zu ermitteln, welche anzuerkennen oder zu
bestreiten sind.
Zu dieser Aufforderung kann der Vorstand nicht, wie
Staub (S. 543) annimmt, durch Ordnungsstrafen angehalten ¬
werden. Nach der Vorschrift in Art. 249g Abs. 2
ist dies nur bezüglich der dreimaligen öffentlichen Bekanntmachung ¬
der Fall. Unterläßt der Vorstand übrigens die
gedachte Aufforderung, so macht er sich für den daraus entstehenden ¬
Schaden verantwortlich.
Die Anmeldung der ersten Liquidatoren zur Eintragung ¬
in das Handelsregister erfolgt durch den
Vorstand (Art. 244 Abs. 3), gleichviel ob die Liquidation
durch die Vorstandsmitglieder vorgenommen, oder anderen
Personen, namentlich auch gerichtlich bestellten Liquidatoren
übertragen wird. Der Vorstand hat demnach auch in dem
Falle, wenn er selbst die Liquidation durchzuführen hat,
die Anmeldung der Mitglieder bei dem Handelsgerichte zu
bewirken, welches die Namen der als Liquidatoren fungierenden ¬
Vorstandsmitglieder in der letztgedachten Eigenschaft
im Handelsregister einzutragen hat, auch wenn sie als Vorstandsmitglieder ¬
bereits eingetragen waren. Die Anmeldung
hat sowohl bei dem Gerichte der Hauptniederlassung, als auch
zu dem Handelsregister einer jeden Zweigniederlassung zu
geschehen, wie sich dies aus der Bezugnahme auf die Art. 210,
212 in Art. 244 Abs. 3 ergiebt. Sämtliche Mitglieder des
Vorstandes haben die Anmeldungen zu bewirken, wie dies
stets bei gesetzlichen Funktionen des Vorstandes der Fall ist,
wenn keine Ausnahme getroffen ist.Durch ¬
Ordnungsstrafen sind die Vorstandsmitglieder
zur Erfüllung dieser Verpflichtung anzuhalten. (Art 249g
Abs. 2.)
mm
Auch bei der Fusion von Aktiengesellschaften sind
behufs der Eintragung in das Handelsregister von dem
1) R.O.H.G. Entsch. Bd. 24, S. 253, 254.
1) Vgl. Hergenhahn a. a. O. S. 219, Ring a. a. O. S. 563
Note 3. A. M. Petersen und v. Pechmann a. a. O. S. 569,
Staub a. a. O. S. 545, welche den Vorstand in derjenigen Zusammensetzung ¬
für verpflichtet und berechtigt erachten, in welcher er auch sonst
berechtigt ist, die Gesellschaft zu vertreten.
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