Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

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Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
bezweckt,  die  Gläubiger  durch  die  Aufforderung  zur  Wahrung
ihrer  Rechte  zu  veranlassen  und  die  Gesellschaftsorgane  zugleich ¬
  in  den  Stand  zu  setzen,  den  Umfang  der  Ansprüche
der  Gesellschaft  zu  ermitteln,  welche  anzuerkennen  oder  zu
bestreiten  sind.
Zu  dieser  Aufforderung  kann  der  Vorstand  nicht,  wie
Staub  (S.  543)  annimmt,  durch  Ordnungsstrafen  angehalten ¬
  werden.  Nach  der  Vorschrift  in  Art.  249g  Abs.  2
ist  dies  nur  bezüglich  der  dreimaligen  öffentlichen  Bekanntmachung ¬
  der  Fall.  Unterläßt  der  Vorstand  übrigens  die
gedachte  Aufforderung,  so  macht  er  sich  für  den  daraus  entstehenden ¬
  Schaden  verantwortlich.
Die  Anmeldung  der  ersten  Liquidatoren  zur  Eintragung ¬
  in  das  Handelsregister  erfolgt  durch  den
Vorstand  (Art.  244  Abs.  3),  gleichviel  ob  die  Liquidation
durch  die  Vorstandsmitglieder  vorgenommen,  oder  anderen
Personen,  namentlich  auch  gerichtlich  bestellten  Liquidatoren
übertragen  wird.  Der  Vorstand  hat  demnach  auch  in  dem
Falle,  wenn  er  selbst  die  Liquidation  durchzuführen  hat,
die  Anmeldung  der  Mitglieder  bei  dem  Handelsgerichte  zu
bewirken,  welches  die  Namen  der  als  Liquidatoren  fungierenden ¬
  Vorstandsmitglieder  in  der  letztgedachten  Eigenschaft
im  Handelsregister  einzutragen  hat,  auch  wenn  sie  als  Vorstandsmitglieder ¬
  bereits  eingetragen  waren.  Die  Anmeldung
hat  sowohl  bei  dem  Gerichte  der  Hauptniederlassung,  als  auch
zu  dem  Handelsregister  einer  jeden  Zweigniederlassung  zu
geschehen,  wie  sich  dies  aus  der  Bezugnahme  auf  die  Art.  210,
212  in  Art.  244  Abs.  3  ergiebt.  Sämtliche  Mitglieder  des
Vorstandes  haben  die  Anmeldungen  zu  bewirken,  wie  dies
stets  bei  gesetzlichen  Funktionen  des  Vorstandes  der  Fall  ist,
wenn  keine  Ausnahme  getroffen  ist.Durch ¬
  Ordnungsstrafen  sind  die  Vorstandsmitglieder
zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  anzuhalten.  (Art  249g
Abs.  2.)
mm
Auch  bei  der  Fusion  von  Aktiengesellschaften  sind
behufs  der  Eintragung  in  das  Handelsregister  von  dem
1)  R.O.H.G.  Entsch.  Bd.  24,  S.  253,  254.
1)  Vgl.  Hergenhahn  a.  a.  O.  S.  219,  Ring  a.  a.  O.  S.  563
Note  3.  A.  M.  Petersen  und  v.  Pechmann  a.  a.  O.  S.  569,
Staub  a.  a.  O.  S.  545,  welche  den  Vorstand  in  derjenigen  Zusammensetzung ¬
  für  verpflichtet  und  berechtigt  erachten,  in  welcher  er  auch  sonst
berechtigt  ist,  die  Gesellschaft  zu  vertreten.

11)
            
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