Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes
des  Verzeichnisses  mit  dem  Inhalte  der  Zeichnungsscheine,
wie  von  Völderndorff  (a.  a.  O.  S.  337  zu  Art.
210  Z.  2.  Anm.)  verlangt,  ist  der  Gesetzesvorschrift  gegenüber ¬
  nicht  notwendig.
Zu  Ziffer  3:  Die  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes
und  des  Aufsichtsrats,  sowie  die  in  Gemäßheit  des  Art.
209h  erstatteten  Berichte  nebst  deren  urkundlichen  Grundlagen ¬
  sind  vorzulegen.  Da  der  Aufsichtsrat,  und  zwar
auch  der  erste,  nur  durch  Wahl  in  der  Generalversammlung
bestellt  werden  kann,  so  sind  als  Urkunden  in  dieser  Hinsicht -
  sowohl  die  auf  die  Berufung  der  Generalversammlung ¬
  bezüglichen  Aktenstücke,  als  auch  das  Protokoll
über  die  Generalversammlung,  welches  die  Wahl  beurkundet, ¬
  vorzulegen.  Es  sind  nur  die  Urkunden  über
die  Bestellung  oder  Wahl  der  Mitglieder  des  Vorstandes
und  des  Aufsichtsrats  beizubringen.  Über  die  Annahme
der  Bestellung  oder  der  Wahl  bedarf  es  keines  urkundlichen ¬
  Materials,  da  in  der  Mitwirkung  bei  der  Anmeldung ¬
  selbstverständlich  die  Annahme  enthalten  ist.
Als  urkundliche  Grundlagen  der  vorzulegenden  Prüfungsberichte ¬
  sind  Aktenstücke  über  etwa  von  den  Prüfenden
angestellte  Ermittelungen,  Atteste,  welche  dieselben  ihrem
Berichte  beigefügt  haben,  oder  eingeholte  Gutachten  Sachverständiger ¬
  zu  verstehen.
Zu  Ziffer  4:  In  dem  Falle,  daß  der  Gegenstand  des  Unternehmens ¬
  der  staatlichen  Genehmigung  bedarf,  sowie  in
den  Fällen  des  Art.  207  a  Abs.  2  (Genehmigung  des
Bundesrats  zur  Ausgabe  von  Kleinaktien  auf  den  Namen
a)  für  ein  gemeinnütziges  Unternehmen  im  Falle  eines
besonderen  örtlichen  Bedürfnisses,  b)  in  dem  Falle,  daß
für  ein  Unternehmen  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat
oder  ein  Provinzial=,  Kreis-  oder  Amtsverband  oder  eine
sonstige  öffentliche  Korporation  auf  die  Aktien  einen  bestimmten ¬
  Ertrag  bedingungslos  und  ohne  Zeitbeschränkung ¬
  gewährleistet  hat)  —  ist  die  Genehmigungsurkunde ¬
  vorzulegen.
Da  im  Einklang  mit  den  Motiven  (Motive  II,  S.  117
anzunehmen  ist,  daß  der  Registerrichter  nicht  endgültig  zu  entscheiden ¬
  hat,  ob  das  Unternehmen  staatlicher  Genehmigung  bedarf, ¬
  sondern  diese  Entscheidung  den  zuständigen  Verwaltungsbehörden ¬
  zukommt,  an  welche  der  Registerrichter  gebunden  ist,
so  kann  von  den  anmeldenden  Organen  nur  eine  Bescheinigung

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