Rechte und Pflichten des Vorstandes
des Verzeichnisses mit dem Inhalte der Zeichnungsscheine,
wie von Völderndorff (a. a. O. S. 337 zu Art.
210 Z. 2. Anm.) verlangt, ist der Gesetzesvorschrift gegenüber ¬
nicht notwendig.
Zu Ziffer 3: Die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes
und des Aufsichtsrats, sowie die in Gemäßheit des Art.
209h erstatteten Berichte nebst deren urkundlichen Grundlagen ¬
sind vorzulegen. Da der Aufsichtsrat, und zwar
auch der erste, nur durch Wahl in der Generalversammlung
bestellt werden kann, so sind als Urkunden in dieser Hinsicht -
sowohl die auf die Berufung der Generalversammlung ¬
bezüglichen Aktenstücke, als auch das Protokoll
über die Generalversammlung, welches die Wahl beurkundet, ¬
vorzulegen. Es sind nur die Urkunden über
die Bestellung oder Wahl der Mitglieder des Vorstandes
und des Aufsichtsrats beizubringen. Über die Annahme
der Bestellung oder der Wahl bedarf es keines urkundlichen ¬
Materials, da in der Mitwirkung bei der Anmeldung ¬
selbstverständlich die Annahme enthalten ist.
Als urkundliche Grundlagen der vorzulegenden Prüfungsberichte ¬
sind Aktenstücke über etwa von den Prüfenden
angestellte Ermittelungen, Atteste, welche dieselben ihrem
Berichte beigefügt haben, oder eingeholte Gutachten Sachverständiger ¬
zu verstehen.
Zu Ziffer 4: In dem Falle, daß der Gegenstand des Unternehmens ¬
der staatlichen Genehmigung bedarf, sowie in
den Fällen des Art. 207 a Abs. 2 (Genehmigung des
Bundesrats zur Ausgabe von Kleinaktien auf den Namen
a) für ein gemeinnütziges Unternehmen im Falle eines
besonderen örtlichen Bedürfnisses, b) in dem Falle, daß
für ein Unternehmen das Reich oder ein Bundesstaat
oder ein Provinzial=, Kreis- oder Amtsverband oder eine
sonstige öffentliche Korporation auf die Aktien einen bestimmten ¬
Ertrag bedingungslos und ohne Zeitbeschränkung ¬
gewährleistet hat) — ist die Genehmigungsurkunde ¬
vorzulegen.
Da im Einklang mit den Motiven (Motive II, S. 117
anzunehmen ist, daß der Registerrichter nicht endgültig zu entscheiden ¬
hat, ob das Unternehmen staatlicher Genehmigung bedarf, ¬
sondern diese Entscheidung den zuständigen Verwaltungsbehörden ¬
zukommt, an welche der Registerrichter gebunden ist,
so kann von den anmeldenden Organen nur eine Bescheinigung
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