Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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liche  Übernahme  sämtlicher  Aktien  (Art.  209d  Abs.  2).  Der
Antrag  ist  bei  der  Anmeldung  selbst  dahin  zu  richten,  den  Gesellschaftsvertrag ¬
  in  das  Handelsregister  einzutragen.
Als  Beilagen  müssen  der  Anmeldung  beigefügt  werden ¬
  die  in  Ziffer  1  bis  4  des  Artikels  210  Abs.  2  aufgeführten ¬
  Urkunden,  und  zwar  müssen  auch  diese,  wie  der  Gesellschaftsvertrag ¬
  selbst,  in  Urschrift  vorgelegt  werden.  Soweit
diese  Urschriften  nicht  in  Verwahrung  des  Handelsgerichts  verbleiben ¬
  sollen,  müssen  beglaubigte  Abschriften  von  den  Anmeldenden ¬
  überreicht,  oder  von  dem  Handelsgerichte  auf  Antrag
und  Kosten  derselben  angefertigt  werden.  Im  einzelnen  sind
folgende  Urkunden  als  Beilagen  der  Anmeldung  beizufügen:
Art.  210  Abs.  2  Ziffer  1:  In  dem  Falle  des  Artikels
209b  die  den  bezeichneten  Festsetzungen  (bei  sog.  qualifizierten ¬
  Gründungen)  zu  Grunde  liegenden  oder  zu
ihrer  Ausführung  geschlossenen  Verträge,  die  Art.  209g
vorgesehene  Erklärung  (Gründerbericht)  und  eine  Berechnung ¬
  des  Gründungsaufwandes,  in  welcher  die  Vergütungen ¬
  nach  Art  und  Höhe  und  die  Empfänger  einzeln ¬
  aufzuführen  sind.
Was  insbesondere  die  Berechnung  des  Gründungsaufwands ¬
  anbelangt,  so  genügt  eine  spezielle  Aufführung
wie  viel  jeder  einzelne  Empfänger,  und  in  welcher  Art
derselbe  als  Vergütung  erhält,  also  ob  er  bare  Zahlung ¬
  oder  Aktien  als  vollbezahlt  empfängt,  oder  welche
Vergütung  sonst  gewährt  wird.  Dagegen  ist  nicht  erforderlich, ¬
  daß  die  Berechnung  dergestalt  detailliert  wird
daß  die  dem  Empfänger  gewährte  Vergütung  nach  ihren
einzelnen  Posten  berechnet  wird.  Auch  eine  Belegung
der  Ausgaben  und  Vergütungen  durch  Quittungen  u.  s.  w.
ist  nicht  notwendig.
Zu  Ziffer  2:  In  dem  Falle,  daß  nicht  alle  Aktien  von  den
Gründern  übernommen  sind  (also  im  Falle  der  Successivgründung), ¬
  sind  zum  Nachweise  der  Zeichnung  des  Grundkapitals ¬
  die  Duplikate  der  Zeichnungsscheine  und  ein  von
den  Gründern  in  beglaubigter  Form  unterschriebenes
Verzeichnis  der  sämtlichen  Aktionäre  beizufügen,  welches
die  auf  jeden  entfallenden  Aktien,  sowie  die  auf  letztere
geschehenen  Einzahlungen  angiebt.
Das  Aktionärverzeichnis  ist  in  beglaubigter  Form  zu
unterschreiben.  Eine  Beglaubigung  der  Übereinstimmung
            
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