Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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liche Übernahme sämtlicher Aktien (Art. 209d Abs. 2). Der
Antrag ist bei der Anmeldung selbst dahin zu richten, den Gesellschaftsvertrag ¬
in das Handelsregister einzutragen.
Als Beilagen müssen der Anmeldung beigefügt werden ¬
die in Ziffer 1 bis 4 des Artikels 210 Abs. 2 aufgeführten ¬
Urkunden, und zwar müssen auch diese, wie der Gesellschaftsvertrag ¬
selbst, in Urschrift vorgelegt werden. Soweit
diese Urschriften nicht in Verwahrung des Handelsgerichts verbleiben ¬
sollen, müssen beglaubigte Abschriften von den Anmeldenden ¬
überreicht, oder von dem Handelsgerichte auf Antrag
und Kosten derselben angefertigt werden. Im einzelnen sind
folgende Urkunden als Beilagen der Anmeldung beizufügen:
Art. 210 Abs. 2 Ziffer 1: In dem Falle des Artikels
209b die den bezeichneten Festsetzungen (bei sog. qualifizierten ¬
Gründungen) zu Grunde liegenden oder zu
ihrer Ausführung geschlossenen Verträge, die Art. 209g
vorgesehene Erklärung (Gründerbericht) und eine Berechnung ¬
des Gründungsaufwandes, in welcher die Vergütungen ¬
nach Art und Höhe und die Empfänger einzeln ¬
aufzuführen sind.
Was insbesondere die Berechnung des Gründungsaufwands ¬
anbelangt, so genügt eine spezielle Aufführung
wie viel jeder einzelne Empfänger, und in welcher Art
derselbe als Vergütung erhält, also ob er bare Zahlung ¬
oder Aktien als vollbezahlt empfängt, oder welche
Vergütung sonst gewährt wird. Dagegen ist nicht erforderlich, ¬
daß die Berechnung dergestalt detailliert wird
daß die dem Empfänger gewährte Vergütung nach ihren
einzelnen Posten berechnet wird. Auch eine Belegung
der Ausgaben und Vergütungen durch Quittungen u. s. w.
ist nicht notwendig.
Zu Ziffer 2: In dem Falle, daß nicht alle Aktien von den
Gründern übernommen sind (also im Falle der Successivgründung), ¬
sind zum Nachweise der Zeichnung des Grundkapitals ¬
die Duplikate der Zeichnungsscheine und ein von
den Gründern in beglaubigter Form unterschriebenes
Verzeichnis der sämtlichen Aktionäre beizufügen, welches
die auf jeden entfallenden Aktien, sowie die auf letztere
geschehenen Einzahlungen angiebt.
Das Aktionärverzeichnis ist in beglaubigter Form zu
unterschreiben. Eine Beglaubigung der Übereinstimmung