Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Borstandes.
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der  Gründung  obliegenden  Prüfung  auf  Grund  der  Berichte
(Art.  209h)  und  deren  urkundlichen  Grundlagen  zu  erklären.
Diese  Erklärung  ist  in  jedem  Falle  geboten;  ein  Verzicht  der
Versammlung  auf  dieselbe  ist  ausgeschlossen.  Sie  ist  von  den
genannten  beiden  Gesellschaftsorganen  als  solchen  abzugeben.
Es  ist  also  nicht  erforderlich,  daß  jedes  einzelne  Mitglied  des
Vorstandes  und  des  Aufsichtsrates  sich  erklärt,  es  genügt  vielmehr, ¬
  wenn  je  ein  Mitglied  namens  des  Organs,  welchem  es
zugehört,  die  Erklärung  abgiebt.  Jedem  Mitglied  dieser  Gesellschaftsorgane ¬
  ist  aber  gestattet,  eine  von  der  Mehrheit  der
prüfenden  Organe  abweichende  Ansicht  zu  äußern,  auch  vor
und  trotz  der  Anmeldung  des  Gesellschaftsvertrages  zum  Handelsregister ¬
  schriftliche  Ausstellungen  einzureichen  und  dadurch
die  Prüfung  von  Bedenken  anzuregen.  Das  dissentierende  Mitglied ¬
  muß  seine  abweichende  Meinung  erklären,  um  der  Haftung ¬
  für  die  im  gemeinsamen  Namen  abgegebenen  Erklärungen
zu  entgehen.
Hat  eine  Prüfung  des  Gründungsherganges  durch  besondere ¬
  Revisoren  stattgefunden,  so  müssen  sich  die  Erklärungen
der  Gesellschaftsorgane  auch  auf  den  vorzulegenden  Bericht  der
Revisoren  erstrecken;  sie  können  aber  auch  veranlassen,  daß  die
Revisoren  selbst  über  das  Ergebnis  der  Prüfung  berichten.!
Neben  dieser  Pflicht  zur  Erklärung  haben  die  Mitglieder
des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrats  übrigens  das  Recht,  im
Laufe  der  Verhandlung  bis  zur  Beschlußfassung  die  geschehene
Unterzeichnung  der  Anmeldung  der  Gesellschaft  zum  Handelsregister ¬
  zurückzuziehen.  (Art.  210a  Absatz  3.)  Dieses  Recht
steht  jedem  einzelnen  Mitgliede  dieser  Gesellschaftsorgane  zu.
Dasselbe  ist  zugleich  eine  Pflicht;  die  Zurückziehung  muß  erfolgen, ¬
  wenn  die  geltend  gemachte  Ausstellung  nicht  erledigt
wird,  sonst  würde  das  betreffende  Mitglied  sich  verantwortlich
machen.
Wird  von  einem  Mitglied  die  Unterzeichnung  zurückgezogen, ¬
  so  verliert  die  geschehene  Anmeldung  ihre  Kraft.  Die
Generalversammlung  ist  dadurch  gegenstandslos  geworden  und
deshalb  aufzulösen.  Soll  die  Gründung  weiter  fortgesetzt  werden,
so  bedarf  es  einer  neuen  Anmeldung  des  Gesellschaftsvertrages ¬
  und  einer  neu  zu  berufenden  Generalversammlung.  (Motive ¬
  I,  S.  330;  Motive  II,  S.  217.)  Letzteres  ist  jedoch  nur
solange  zulässig,  als  nicht  die  im  Zeichnungsscheine  vorgesehene
1)  Petersen  und  v.  Pechmann,  a.  a.  O.  S.  370.
            
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