Rechte und Pflichten des Borstandes.
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der Gründung obliegenden Prüfung auf Grund der Berichte
(Art. 209h) und deren urkundlichen Grundlagen zu erklären.
Diese Erklärung ist in jedem Falle geboten; ein Verzicht der
Versammlung auf dieselbe ist ausgeschlossen. Sie ist von den
genannten beiden Gesellschaftsorganen als solchen abzugeben.
Es ist also nicht erforderlich, daß jedes einzelne Mitglied des
Vorstandes und des Aufsichtsrates sich erklärt, es genügt vielmehr, ¬
wenn je ein Mitglied namens des Organs, welchem es
zugehört, die Erklärung abgiebt. Jedem Mitglied dieser Gesellschaftsorgane ¬
ist aber gestattet, eine von der Mehrheit der
prüfenden Organe abweichende Ansicht zu äußern, auch vor
und trotz der Anmeldung des Gesellschaftsvertrages zum Handelsregister ¬
schriftliche Ausstellungen einzureichen und dadurch
die Prüfung von Bedenken anzuregen. Das dissentierende Mitglied ¬
muß seine abweichende Meinung erklären, um der Haftung ¬
für die im gemeinsamen Namen abgegebenen Erklärungen
zu entgehen.
Hat eine Prüfung des Gründungsherganges durch besondere ¬
Revisoren stattgefunden, so müssen sich die Erklärungen
der Gesellschaftsorgane auch auf den vorzulegenden Bericht der
Revisoren erstrecken; sie können aber auch veranlassen, daß die
Revisoren selbst über das Ergebnis der Prüfung berichten.!
Neben dieser Pflicht zur Erklärung haben die Mitglieder
des Vorstandes und des Aufsichtsrats übrigens das Recht, im
Laufe der Verhandlung bis zur Beschlußfassung die geschehene
Unterzeichnung der Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister ¬
zurückzuziehen. (Art. 210a Absatz 3.) Dieses Recht
steht jedem einzelnen Mitgliede dieser Gesellschaftsorgane zu.
Dasselbe ist zugleich eine Pflicht; die Zurückziehung muß erfolgen, ¬
wenn die geltend gemachte Ausstellung nicht erledigt
wird, sonst würde das betreffende Mitglied sich verantwortlich
machen.
Wird von einem Mitglied die Unterzeichnung zurückgezogen, ¬
so verliert die geschehene Anmeldung ihre Kraft. Die
Generalversammlung ist dadurch gegenstandslos geworden und
deshalb aufzulösen. Soll die Gründung weiter fortgesetzt werden,
so bedarf es einer neuen Anmeldung des Gesellschaftsvertrages ¬
und einer neu zu berufenden Generalversammlung. (Motive ¬
I, S. 330; Motive II, S. 217.) Letzteres ist jedoch nur
solange zulässig, als nicht die im Zeichnungsscheine vorgesehene
1) Petersen und v. Pechmann, a. a. O. S. 370.