Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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Mitglied des Aufsichtsrates und des Vorstandes kann bei der
Successivgründung noch bis zur Beschlußfassung über die
Errichtung der Gesellschaft in der konstituierenden Generalversammlung ¬
die Unterzeichnung der Anmeldung der Gesellschaft
zum Handelsregister und damit auch diejenige unter dem
rüfungsbericht zurückziehen. (Art. 210a Abs. 3)
Übrigens steht es auch einem Mitgliede der beiden Gesellschaftsorgane, ¬
welches bei der Gründung findet, daß die
Gründung eine schädigende ist, frei, sein Amt schon jetzt
niederzulegen.1
Dem Inhalte nach muß aus dem Berichte hervorgehen,
daß die Prüfung sich über alle auf den Gründungshergang sich
beziehenden wesentlichen Umstände, insbesondere auf die hervorgehobenen, ¬
in Art. 209 h bezeichneten Punkte erstreckt hat. Dem
Prüfungsberichte sind auch alle urkundlichen Grundlagen und
sonstigen Belege beizufügen. (Art. 210 Abs. 2 Ziff. 3). Haben
die Prüfungsorgane die für notwendig gehaltene Aufklärung
trotz der Aufforderung von den Gründern nicht erlangen können,
so haben sie, wenn sie nicht überhaupt die Prüfung ablehnen
wollen, im Prüfungsbericht in negativer Form zu erklären, daß
es ihnen wegen der Verweigerung der Aufklärung nicht möglich ¬
sei, sich über diesen oder jenen Punkt zu äußern.
Über die Verantwortlichkeit und Haftung der Mitglieder
des Vorstandes aus der Prüfung des Gründungsherganges
wird in den nächsten Abschnitten das Nähere erörtert werden.
2. Rechte und Pflichten des Vorstandes und der Vorstandsmitglieder ¬
in der konstituierenden Generalversammlung ¬
im Falle der Successivgründung.
In dem Falle der Successivgründung ist nach der Vorschrift ¬
in Artikel 210a eine von dem Handelsgericht (in Preußen
Registerrichter) ohne Verzug zu berufende Generalversammlung
notwendig, welche unter der Leitung des Gerichts stattfindet
und zu welcher die in dem Verzeichnisse aufgeführten Aktionäre
zu berufen und deren Rechtsnachfolger zuzulassen sind. Diese
sog. konstituierende Generalversammlung hat über die Errichtung ¬
der Gesellschaft Beschluß zu fassen.
In dieser Errichtungsversammlung haben Vorstand und
Aufsichtsrat sich über die Ergebnisse der ihnen rücksichtlich
1) Vergl. Kayser, a. a. O. S. 92 Note 28.