Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
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Mitglied  des  Aufsichtsrates  und  des  Vorstandes  kann  bei  der
Successivgründung  noch  bis  zur  Beschlußfassung  über  die
Errichtung  der  Gesellschaft  in  der  konstituierenden  Generalversammlung ¬
  die  Unterzeichnung  der  Anmeldung  der  Gesellschaft
zum  Handelsregister  und  damit  auch  diejenige  unter  dem
rüfungsbericht  zurückziehen.  (Art.  210a  Abs.  3)
Übrigens  steht  es  auch  einem  Mitgliede  der  beiden  Gesellschaftsorgane, ¬
  welches  bei  der  Gründung  findet,  daß  die
Gründung  eine  schädigende  ist,  frei,  sein  Amt  schon  jetzt
niederzulegen.1
Dem  Inhalte  nach  muß  aus  dem  Berichte  hervorgehen,
daß  die  Prüfung  sich  über  alle  auf  den  Gründungshergang  sich
beziehenden  wesentlichen  Umstände,  insbesondere  auf  die  hervorgehobenen, ¬
  in  Art.  209  h  bezeichneten  Punkte  erstreckt  hat.  Dem
Prüfungsberichte  sind  auch  alle  urkundlichen  Grundlagen  und
sonstigen  Belege  beizufügen.  (Art.  210  Abs.  2  Ziff.  3).  Haben
die  Prüfungsorgane  die  für  notwendig  gehaltene  Aufklärung
trotz  der  Aufforderung  von  den  Gründern  nicht  erlangen  können,
so  haben  sie,  wenn  sie  nicht  überhaupt  die  Prüfung  ablehnen
wollen,  im  Prüfungsbericht  in  negativer  Form  zu  erklären,  daß
es  ihnen  wegen  der  Verweigerung  der  Aufklärung  nicht  möglich ¬
  sei,  sich  über  diesen  oder  jenen  Punkt  zu  äußern.
Über  die  Verantwortlichkeit  und  Haftung  der  Mitglieder
des  Vorstandes  aus  der  Prüfung  des  Gründungsherganges
wird  in  den  nächsten  Abschnitten  das  Nähere  erörtert  werden.
2.  Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes  und  der  Vorstandsmitglieder ¬
  in  der  konstituierenden  Generalversammlung ¬
  im  Falle  der  Successivgründung.
In  dem  Falle  der  Successivgründung  ist  nach  der  Vorschrift ¬
  in  Artikel  210a  eine  von  dem  Handelsgericht  (in  Preußen
Registerrichter)  ohne  Verzug  zu  berufende  Generalversammlung
notwendig,  welche  unter  der  Leitung  des  Gerichts  stattfindet
und  zu  welcher  die  in  dem  Verzeichnisse  aufgeführten  Aktionäre
zu  berufen  und  deren  Rechtsnachfolger  zuzulassen  sind.  Diese
sog.  konstituierende  Generalversammlung  hat  über  die  Errichtung ¬
  der  Gesellschaft  Beschluß  zu  fassen.
In  dieser  Errichtungsversammlung  haben  Vorstand  und
Aufsichtsrat  sich  über  die  Ergebnisse  der  ihnen  rücksichtlich
1)  Vergl.  Kayser,  a.  a.  O.  S.  92  Note  28.
            
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