Rechte und Pflichten des Vorstandes.
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besonders hervorgehoben wird. So würde beispielsweise
die Angabe genügen können, daß für Porto eine bestimmte ¬
Summe ausgegeben sei, ohne daß es nötig wäre,
die einzelnen Sendungen, welche diese Ausgaben veranlaßt ¬
haben, näher zu bezeichnen."
Daß die Gründer übrigens verpflichtet sind, die nach
Art. 210 Abs. 2 Ziff. 1 aufzustellende spezielle Berechnung des
Gründungsaufwands, sowie die auf die Festsetzungen der einzelnen ¬
Posten sich beziehenden Verträge u. dgl. den Prüfungsorganen ¬
vorzulegen, ist zweifellos. Ohne eine solche Vorlage
wäre der Zweck der Prüfung, erheblichere Schädigungen der
Gesellschaft zu verhüten und eine notwendige Kontrolle für
das Verfahren der Gründer zu bewirken, unmöglich zu erreichen. ¬
Ein auf Empfehlung oder Abraten lautendes Votum sind
die Prüfungsorgane nicht abzugeben verpflichtet, da sie nur
den Gründungshergang im einzelnen zu prüfen haben. A. M.
ist dagegen Willenbücher, Kommentar zum Handelsgesetzbuch
Anm. 3 zu Art. 175e.*)
Jedoch ist es ihnen unbenommen,
ein solches Schlußvotum abzugeben. Erweist sich hiernach der
Umfang der vorzunehmenden Prüfung als ein sehr erheblicher,
so ist eine äußere Garantie dafür wünschenswert, daß sich die
Prüfung auch auf alle Punkte erstreckt hat. Zu diesem Zwecke
und als Handhabe für die Verantwortlichkeit der Gesellschaftsorgane ¬
bestimmt das Gesetz, daß über die Ergebnisse der Prüfung ¬
in allen Fällen, unter Darlegung der bezeichneten einzelnen
Umstände schriftlicher Bericht zu erstatten sei. (Art. 209h
Absatz 3, Motive I, S. 175, Motive II, S. 113.
Die Schriftlichkeit des Prüfungsberichts gebietet auch die
Unterzeichnung durch die Prüfenden, und zwar ist der
zu erstattende Bericht von den sämtlichen einzelnen Mitgliedern
des Vorstandes und des Aufsichtsrates, nicht von diesen Gesellschaftsorganen ¬
als solchen zu unterzeichnen. Wird ein übereinstimmendes ¬
Ergebnis der Prüfung nicht erzielt, so haben
diejenigen, welche in erheblichen Punkten abweichender Meinung
sind, wenn sie nicht für den ihrer Ansicht nach nicht sachentsprechenden ¬
Inhalt des Berichts die Verantwortung übernehmen ¬
wollen, ihre abweichenden Ansichten in dem Beric
gesondert niederzulegen. Denn wie bereits bemerkt, giebt es
bei diesen Begutachtungen keinen Mehrheitsbeschluß. Jedes
1) Vergl. dagegen Staub, a. a. O. S. 358.