Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Der Vorstand der Aktiengesellschaft

Rechte  und  Pflichten  des  Vorstandes.
103
besonders  hervorgehoben  wird.  So  würde  beispielsweise
die  Angabe  genügen  können,  daß  für  Porto  eine  bestimmte ¬
  Summe  ausgegeben  sei,  ohne  daß  es  nötig  wäre,
die  einzelnen  Sendungen,  welche  diese  Ausgaben  veranlaßt ¬
  haben,  näher  zu  bezeichnen."
Daß  die  Gründer  übrigens  verpflichtet  sind,  die  nach
Art.  210  Abs.  2  Ziff.  1  aufzustellende  spezielle  Berechnung  des
Gründungsaufwands,  sowie  die  auf  die  Festsetzungen  der  einzelnen ¬
  Posten  sich  beziehenden  Verträge  u.  dgl.  den  Prüfungsorganen ¬
  vorzulegen,  ist  zweifellos.  Ohne  eine  solche  Vorlage
wäre  der  Zweck  der  Prüfung,  erheblichere  Schädigungen  der
Gesellschaft  zu  verhüten  und  eine  notwendige  Kontrolle  für
das  Verfahren  der  Gründer  zu  bewirken,  unmöglich  zu  erreichen. ¬

Ein  auf  Empfehlung  oder  Abraten  lautendes  Votum  sind
die  Prüfungsorgane  nicht  abzugeben  verpflichtet,  da  sie  nur
den  Gründungshergang  im  einzelnen  zu  prüfen  haben.  A.  M.
ist  dagegen  Willenbücher,  Kommentar  zum  Handelsgesetzbuch
Anm.  3  zu  Art.  175e.*)
Jedoch  ist  es  ihnen  unbenommen,
ein  solches  Schlußvotum  abzugeben.  Erweist  sich  hiernach  der
Umfang  der  vorzunehmenden  Prüfung  als  ein  sehr  erheblicher,
so  ist  eine  äußere  Garantie  dafür  wünschenswert,  daß  sich  die
Prüfung  auch  auf  alle  Punkte  erstreckt  hat.  Zu  diesem  Zwecke
und  als  Handhabe  für  die  Verantwortlichkeit  der  Gesellschaftsorgane ¬
  bestimmt  das  Gesetz,  daß  über  die  Ergebnisse  der  Prüfung ¬
  in  allen  Fällen,  unter  Darlegung  der  bezeichneten  einzelnen
Umstände  schriftlicher  Bericht  zu  erstatten  sei.  (Art.  209h
Absatz  3,  Motive  I,  S.  175,  Motive  II,  S.  113.
Die  Schriftlichkeit  des  Prüfungsberichts  gebietet  auch  die
Unterzeichnung  durch  die  Prüfenden,  und  zwar  ist  der
zu  erstattende  Bericht  von  den  sämtlichen  einzelnen  Mitgliedern
des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsrates,  nicht  von  diesen  Gesellschaftsorganen ¬
  als  solchen  zu  unterzeichnen.  Wird  ein  übereinstimmendes ¬
  Ergebnis  der  Prüfung  nicht  erzielt,  so  haben
diejenigen,  welche  in  erheblichen  Punkten  abweichender  Meinung
sind,  wenn  sie  nicht  für  den  ihrer  Ansicht  nach  nicht  sachentsprechenden ¬
  Inhalt  des  Berichts  die  Verantwortung  übernehmen ¬
  wollen,  ihre  abweichenden  Ansichten  in  dem  Beric
gesondert  niederzulegen.  Denn  wie  bereits  bemerkt,  giebt  es
bei  diesen  Begutachtungen  keinen  Mehrheitsbeschluß.  Jedes
1)  Vergl.  dagegen  Staub,  a.  a.  O.  S.  358.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer