8.
Fürsorgeerziehung und Reichsrecht
Von Landgerichtsrath Noelle in Berlin
6.
Fürsorgeerziehung und Keichsrecht.
Eine Entgegnung.
Von Landgerichtsrath Uoelle in Berlin.
In der Märznmnmer dieser Zeitschrift hat Herr Amtsgerichtsrath
vr. Muskat einen Aufsatz über das Verhältniß des preußischen
Fürsorgeerziehungsgesetzes zu den reichsgesetzlichen Vorschriften ver-
öffentlicht, der eine genaue Prüfung und Beachtung verdient. Denn
die Ergebnisse, zu denen Muskat gelangt, stehen in vollem Wider-
spruche sowohl zu der übereinstimmenden Meinung aller Bearbeiter des
Fürsorgeerziehungsgesetzes als auch zu der ständigen Rechtsprechung
des Kanunergerichts und sind, ihre Richtigkeit und Annahme durch die
Praxis vorausgesetzt, geeignet, weitgehende finanzielle Wirkungen zu
äußern. Muskat versteht unter Zwangserziehung die gegen den Willen
des Erziehungsberechtigten vom Vormundschafts- oder Strafrichter an-
geordnete Erziehung eines Minderjährigen in einer fremden Familie
oder in einer Erziehungs- oder Besserungsanstalt und stellt in Bezug
auf die Zwangserziehung folgende Vordersätze auf: Gemäß Art. 3, 135
Einf.Ges. zum B.G.B gelten die Vorschriften des B.G.B. über die
Zwangserziehung Minderjähriger, also namentlich die Bestimmungen
der 1666, 1838 nur dann, wenn und solange die Landesgesetz-
gebung diese Materie überhaupt nicht normirt, sie sind negativ be-
dingt. Die preußische Landesgesetzgebung hat von dieser ihr ertheilten
Befugniß Gebrauch gemacht und durch das Fürsorgeerziehungsgesetz
die Materie der Zwangserziehung erschöpfend geregelt. Hieraus zieht
dann Muskat den Schluß, die Zwangserziehung regelt sich in Preußen
lediglich nach dem Fürsorgeerziehungsgesetze, die Unterbringung eines
Kindes in einer Familie oder in einer Erziehungs- oder Besserungs-