Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Die offene Handelsgesellschaft

Das  innere  Verhältnis  der  offenen  Handelsgesellschaft.
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Privatdisposition  des  Gesellschafters  unterliegenden  Vermögensrechte ¬
  zum  Gegenstand  haben.  Hat  ein  Gesellschafter  im  eigenen
Namen  Pfandrechte  oder  sonstige  Rechte  an  Sachen  der  Gesellschaft ¬
  bestellt,  so  erlangt  der  Pfandgläubiger  bezüglich  des  Gesellschaftsvermögens ¬
  keine  anderen  Rechte,  wie  die  Gläubiger,  die
den  Anteil  ihres  Schuldners  im  Wege  der  Zwangsvollstreckung
in  Anspruch  nehmen  (Behrend,  a.  a.  O.  S.  530).
Die  Bestimmung  des  ersten  Absatzes  des  Art.  120  cit.
bezieht  sich  dagegen  nicht  auf  die  an  den  Vermögensgegenständen ¬
  des  Gesellschafters  zur  Zeit  der  Einbringung ¬
  in  die  Gesellschaft  bestehenden  Rechte.  Denn
der  Absatz  2  des  Art.  120  bestimmt:
„Jedoch  werden  die  Rechte,  welche  an  den  von  einem  Gesellschafter ¬
  in  das  Vermögen  der  Gesellschaft  eingebrachten  Gegenständen ¬
  bereits  zur  Zeit  des  Einbringens  bestanden,  durch  die
vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.
Hiernach  werden  dingliche  Rechte  aller  Art,  nicht  etwa  nur
die  im  ersten  Absatz  des  Artikels  erwähnten,  welche  an  den  in
die  Gesellschaft  eingebrachten  Vermögensgegenständen  des  Gesellschafters ¬
  zur  Zeit  des  Einbringens  bereits  bestehen,  von  dem
Grundsatze  des  ersten  Absatzes  nicht  berührt,  also  nicht  beseitigt
es  sei  denn,  daß  sie  nach  bürgerlichem  Recht  als  aufgehoben  zu
betrachten  sind.  Übrigens  ist  durch  Art.  120  Abs.  2  cit.  nicht
ausgeschlossen,  daß  auf  Grund  anderer  Rechtssätze  die  Einbringung
eines  Gegenstandes  in  das  Gesellschaftsvermögen  das  Erlöschen
der  an  demselben  bestehenden  Rechte  herbeiführt.  Zu  beachten
ist  hierbei,  daß  das  Einbringen  eine  Veräußerung  ist,  daß  aber.
wenn  der  einbringende  Gesellschafter  von  an  der  eingebrachten
Sache  ruhenden  dinglichen  Rechten  Kenntnis  hat,  wegen  des  bösen
Glaubens  des  Gesellschafters  auch  die  Gesellschaft  sich  nicht  im
guten  Glauben  befindet  (vgl.  Urteil  des  R.Gs.  I.  C.=S.  vom
24.  Juni  1882,  Entscheid.  in  Civils.  Bd.  9  S.  143ff.,  und
Behrend,  a.  a.  O.  S.  531  Anm.  12).
4.  Ausschluß  der  Kompensation  zwischen  Forderungen
der  Gesellschaft  und  Privatforderungen  eines  Gesellschaftsschuldners ¬
  gegen  einen  einzelnen  Gesellschafter,
Dieser  Ausschluß  der  Kompensation  zwischen  Gesellschaftsforderungen ¬
  und  Forderungen  des  Gesellschaftsschuldners  gegen  einen
einzelnen  Gesellschafter  ist  eine  weitere  Konsequenz  der  Absonderung ¬
  des  Gesellschaftsfonds  vom  Privatvermögen  der  Gesellschafter.
            
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