Das innere Verhältnis der offenen Handelsgesellschaft.
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Privatdisposition des Gesellschafters unterliegenden Vermögensrechte ¬
zum Gegenstand haben. Hat ein Gesellschafter im eigenen
Namen Pfandrechte oder sonstige Rechte an Sachen der Gesellschaft ¬
bestellt, so erlangt der Pfandgläubiger bezüglich des Gesellschaftsvermögens ¬
keine anderen Rechte, wie die Gläubiger, die
den Anteil ihres Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung
in Anspruch nehmen (Behrend, a. a. O. S. 530).
Die Bestimmung des ersten Absatzes des Art. 120 cit.
bezieht sich dagegen nicht auf die an den Vermögensgegenständen ¬
des Gesellschafters zur Zeit der Einbringung ¬
in die Gesellschaft bestehenden Rechte. Denn
der Absatz 2 des Art. 120 bestimmt:
„Jedoch werden die Rechte, welche an den von einem Gesellschafter ¬
in das Vermögen der Gesellschaft eingebrachten Gegenständen ¬
bereits zur Zeit des Einbringens bestanden, durch die
vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Hiernach werden dingliche Rechte aller Art, nicht etwa nur
die im ersten Absatz des Artikels erwähnten, welche an den in
die Gesellschaft eingebrachten Vermögensgegenständen des Gesellschafters ¬
zur Zeit des Einbringens bereits bestehen, von dem
Grundsatze des ersten Absatzes nicht berührt, also nicht beseitigt
es sei denn, daß sie nach bürgerlichem Recht als aufgehoben zu
betrachten sind. Übrigens ist durch Art. 120 Abs. 2 cit. nicht
ausgeschlossen, daß auf Grund anderer Rechtssätze die Einbringung
eines Gegenstandes in das Gesellschaftsvermögen das Erlöschen
der an demselben bestehenden Rechte herbeiführt. Zu beachten
ist hierbei, daß das Einbringen eine Veräußerung ist, daß aber.
wenn der einbringende Gesellschafter von an der eingebrachten
Sache ruhenden dinglichen Rechten Kenntnis hat, wegen des bösen
Glaubens des Gesellschafters auch die Gesellschaft sich nicht im
guten Glauben befindet (vgl. Urteil des R.Gs. I. C.=S. vom
24. Juni 1882, Entscheid. in Civils. Bd. 9 S. 143ff., und
Behrend, a. a. O. S. 531 Anm. 12).
4. Ausschluß der Kompensation zwischen Forderungen
der Gesellschaft und Privatforderungen eines Gesellschaftsschuldners ¬
gegen einen einzelnen Gesellschafter,
Dieser Ausschluß der Kompensation zwischen Gesellschaftsforderungen ¬
und Forderungen des Gesellschaftsschuldners gegen einen
einzelnen Gesellschafter ist eine weitere Konsequenz der Absonderung ¬
des Gesellschaftsfonds vom Privatvermögen der Gesellschafter.