Inhaltsverzeichnis : Practische Erörterung aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (2)

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Gerichte  des  Hochlandes,  oder  des  ersten  Standes,  appelliret =
  wird,  oder  welche  diese  Gerichte  dahin  verweisen  und  remittiren. =

Wider  die  Erkenntnisse  des  Landgerichts  findet  die  Leuterung
Statt,  welche,  wenn  nicht  dazu  um  laͤngere  Frist  gebeten  wird,
binnen  Sächsischer  Frist  gerechtfertiget  werden  muß,  und  durch
deren  Gebrauch  eine  nachherige  Appellation  nicht  ausgeschlossen
wird,  wenn  der  Apellant,  bey  dem  Landgerichte,  cautionem
pro  expensis  in  casum  succumbentiae,  durch  seßhafte  Burgen, ¬
  oder  wenn  er  dazu  unvermoͤgend  seyn  sollte,  durch  EidesLeistung ¬
  bestellet  9).  Die  Appellation  gehet  an  die  Königl.  Regierung =
  zu  Ratzeburgr),  wo  solche,  im  Sommer,  binnen
einer  Saͤchsischen  Frist,  in  den  Winter-Monaten  aber,  binnen
zwey  Monaten  nach  Eröffnung  des  Erkenntnisses,  eingeführet,
und  in  einer  Sächsischen  Feist,  die  dort  aber  nur  auf  sechs
Wochen  gilt,  gerechtfertiget,  auch  das  Daseyn  einer  Appellations=Summe ¬
  von  100  Mk.  gezeiget  werden  muß  s).
Die
etwa  bey  der  K.  Regierung  zu  Ratzeburg  alsdann  noch  eingewandte =
  Leuterung  verhindert  nicht,  daß  endlich  an  das  K.  O.
A.=Gericht  zu  Zelle  appelliret  werden  kann  t),  wenn  anders
H  2
die
n)  Von  dieser  Caution  ist  niemand,  selbst  der  Reichste  nicht,  befreiet.
Verordn.  Herzogs  Julius  Heinrich  v.  22sten  December  1662.
Rescript  v.  13.  October  1731,  und  Verordnung  v.  ½  Febr.  1732.
r)  Selchow  Braunschweig.  Lüneburg.  Privat  Recht  §.  724.  v.
Bülow  über  die  Verfassung  des  O.  A.-Ger.  Th.  1.  §.  145.
lit.  H.
s)  Herz.  Julius  Heinrich  Verordnung  v.  22sten  Dec.  1662.
1)  Königl.  Rescript  an  das  O.A.=Gericht  v.  9ten  Junius  1750;  abgedruckt ¬
  b.  Pufendorf  Tom.  3,  Observat.  101.  §  4.  —  Da  das
Land  Hadeln  zu  den  Unterhaltungs=Kosten  des  K.  O.A.=Gerichts
nichts
            
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