Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Die offene Handelsgesellschaft

Das  innere  Verhältnis  der  offenen  Handelsgesellschaft.
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schaftern  begeht,  welche  ihn  zur  Restitution  und  Schadloshaltung
verpflichtet.  Ob  dies  der  Fall  ist,  hängt  von  den  Umständen
ab  und  ist  eine  res  interna  unter  den  Gesellschaftern.  Genehmigen ¬
  die  Mitgesellschafter  die  Handlung  im  voraus,  oder  nachträglich, ¬
  oder  steht  dem  Gesellschafter  ein  disponibles  Guthaben
gegen  die  Gesellschaftskasse  zu,  so  fehlt  jeder  Grund  zur  Annahme ¬
  einer  Rechtswidrigkeit.
Der  Begriff  Privatgläubiger  ist  im  Gegensatz  zu  demjenigen
der  Gesellschaftsgläubiger  dahin  zu  bestimmen,  daß  es  die  persönlichen ¬
  Gläubiger  der  Gesellschafter  sind,  während  die  Gesellschaftsgläubiger ¬
  diejenigen  sind,  denen  Forderungen  an  die  Gesellschaft ¬
  selbst  zustehen.  Es  gehören  zu  den  Privatgläubigern
insbesondere  auch  die  Geschäftsgläubiger  eines  Gesellschafters,
deren  Forderungen  vor  Errichtung  der  Gesellschaft  entstanden  sind,
also  die  Gläubiger  hinsichtlich  der  Vorschulden  des  Gesellschafters
Geht  also  ein  Einzelkaufmann  eine  offene  Handelsgesellschaft  ein
so  stehen  bezüglich  der  in  die  Gesellschaft  eingebrachten  Vermögensstücke ¬
  seine  bisherigen  Geschäftsgläubiger  den  späteren
Gesellschaftsgläubigern  nach  (Entsch.  des  R.O.H.G.  vom  21.  Mai
1871,  Entsch.  Bd.  II  S.  143).  Privatgläubiger  sind  auch  die
Gesellschaftsgläubiger  dann,  insoweit  es  sich  um  die  persönliche
Haftung  der  Gesellschafter  handelt.  Als  Gesellschaftsgläubiger
können  andrerseits  nur  die  Gläubiger  der  betreffenden  Gesellschaft ¬
  angesehen  werden.  Begründen  dieselben  Personen
mehrere  Gesellschaften  unter  verschiedenen  Firmen  mit  verschiedenen ¬
  Vermögen,  so  sind  die  Gläubiger  der  einen  Gesellschaft
nicht  Gläubiger  der  anderen  Gesellschaft  (Entsch.  R.O.H.G.  vom
25.  Juni  1878,  Entsch.  Bd.  24  S.  156).
3.  Ausschluß  von  Pfandrechten  oder  anderen  Rechten
an  den  zum  Gesellschaftsvermögen  gehörigen  Bestandteilen ¬
  für  Privatgläubiger  des  Gesellschafters.
Dasselbe  Prinzip,  wie  unter  Nr.  2  ist  maßgebend  für  alle
das  Vermögen  eines  Gesellschafters  als  Ganzes  betreffenden
Rechtsverhältnisse.  Da  infolge  der  Absonderung  des  Gesellschaftsfonds ¬
  das  Vermögen  des  Gesellschafters  eine  doppelte
Gestaltung  erhält,  indem  sein  Anteil  am  Gesellschaftsvermögen
durch  das  Gesellschaftsverhältnis  gebunden  und  seiner  freien
Disposition  entzogen  ist,  und  nur  dasjenige,  was  er  an  Zinsen
und  Gewinnanteil  und  bei  der  Auseinandersetzung  zu  fordern  hat,
zu  dem  von  dem  Gesellschaftsverhältnis  unabhängigen,  frei  disponiblen ¬
  Vermögen  des  Gesellschafters  gehört,  so  muß  dieses
            
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