Das innere Verhältnis der offenen Handelsgesellschaft.
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schaftern begeht, welche ihn zur Restitution und Schadloshaltung
verpflichtet. Ob dies der Fall ist, hängt von den Umständen
ab und ist eine res interna unter den Gesellschaftern. Genehmigen ¬
die Mitgesellschafter die Handlung im voraus, oder nachträglich, ¬
oder steht dem Gesellschafter ein disponibles Guthaben
gegen die Gesellschaftskasse zu, so fehlt jeder Grund zur Annahme ¬
einer Rechtswidrigkeit.
Der Begriff Privatgläubiger ist im Gegensatz zu demjenigen
der Gesellschaftsgläubiger dahin zu bestimmen, daß es die persönlichen ¬
Gläubiger der Gesellschafter sind, während die Gesellschaftsgläubiger ¬
diejenigen sind, denen Forderungen an die Gesellschaft ¬
selbst zustehen. Es gehören zu den Privatgläubigern
insbesondere auch die Geschäftsgläubiger eines Gesellschafters,
deren Forderungen vor Errichtung der Gesellschaft entstanden sind,
also die Gläubiger hinsichtlich der Vorschulden des Gesellschafters
Geht also ein Einzelkaufmann eine offene Handelsgesellschaft ein
so stehen bezüglich der in die Gesellschaft eingebrachten Vermögensstücke ¬
seine bisherigen Geschäftsgläubiger den späteren
Gesellschaftsgläubigern nach (Entsch. des R.O.H.G. vom 21. Mai
1871, Entsch. Bd. II S. 143). Privatgläubiger sind auch die
Gesellschaftsgläubiger dann, insoweit es sich um die persönliche
Haftung der Gesellschafter handelt. Als Gesellschaftsgläubiger
können andrerseits nur die Gläubiger der betreffenden Gesellschaft ¬
angesehen werden. Begründen dieselben Personen
mehrere Gesellschaften unter verschiedenen Firmen mit verschiedenen ¬
Vermögen, so sind die Gläubiger der einen Gesellschaft
nicht Gläubiger der anderen Gesellschaft (Entsch. R.O.H.G. vom
25. Juni 1878, Entsch. Bd. 24 S. 156).
3. Ausschluß von Pfandrechten oder anderen Rechten
an den zum Gesellschaftsvermögen gehörigen Bestandteilen ¬
für Privatgläubiger des Gesellschafters.
Dasselbe Prinzip, wie unter Nr. 2 ist maßgebend für alle
das Vermögen eines Gesellschafters als Ganzes betreffenden
Rechtsverhältnisse. Da infolge der Absonderung des Gesellschaftsfonds ¬
das Vermögen des Gesellschafters eine doppelte
Gestaltung erhält, indem sein Anteil am Gesellschaftsvermögen
durch das Gesellschaftsverhältnis gebunden und seiner freien
Disposition entzogen ist, und nur dasjenige, was er an Zinsen
und Gewinnanteil und bei der Auseinandersetzung zu fordern hat,
zu dem von dem Gesellschaftsverhältnis unabhängigen, frei disponiblen ¬
Vermögen des Gesellschafters gehört, so muß dieses