Volltext : Hergenhahn, Theodor: ¬Die offene Handelsgesellschaft

54  Das  innere  Verhältnis  der  offenen  Handelsgesellschaft.
zu  nehmen.  Gegenstand  der  Exekution,  des  Arrestes  oder
der  Beschlagnahme  kann  für  sie  nur  dasjenige  sein,  was  der
Gesellschafter  selbst  an  Zinsen  und  an  Gewinnanteilen  zu
fordern  berechtigt  ist,  und  was  ihm  bei  der  Auseinandersetzung ¬
  zukommt.
Nach  diesem  Artikel  ist  zweierlei  grundsätzlich  ausgesprochen, ¬
  nämlich  einmal:  Ausgeschlossen  vom  Zugriff  der  Privatgläubiger ¬
  ist  das  Gesellschaftsvermögen,  und  sodann:  Dem
Zugriff  derselben,  insbesondere  der  Exekution  im  Wege  der
Pfändung,  des  Arrestes,  der  Beschlagnahme  ist  dasjenige  an
Societätsansprüchen  zugänglich,  was  dem  Gesellschafter  zugehört.
a)  In  der  erstgedachten  Beziehung  können  also  von  einem
Privatgläubiger  alle  Bestandteile  des  Gesellschaftsvermögens
weder  ganz  noch  teilweise  gepfändet  werden.  Für  die  Anwendung
dieser  Gesetzesvorschrift  ist  es  von  wesentlicher  Bedeutung,  im
einzelnen  Fall  zu  prüfen,  was  zum  Gesellschaftsvermögen  gehört. ¬
  Jedenfalls  sind  als  Gegenstände  desselben  alle  von  den
Gesellschaftern  in  die  Gesellschaft  eingebrachten  oder  durch  die
Gesellschaft  erworbenen  Vermögensrechte  anzusehen.  Die  Begriffe ¬
  „Einbringen"  und  „Eigentum"  der  Gesellschaft  werden
demnächst  bei  der  Darstellung  hinsichtlich  der  Einlagen  näher
erörtert  werden.  Weder  ein  der  Gesellschaft  von  einem  Gesellschafter ¬
  nur  zur  Bearbeitung  übergebener  Gegenstand,  noch  ein
zum  bloßen  Gebrauch  überlassener  Gegenstand  kann  als  Vermögensrecht ¬
  der  Gesellschaft  erachtet  werden  (Entsch.  R.O.H.G.
Bd.  21  S.  129).  Allerdings  können  die  Privatgläubiger  durch
die  Einbringung  von  Vermögensgegenständen  seitens  eines  Gesellschafters ¬
  in  das  Vermögen  der  Gesellschaft  schwer  geschädigt
werden.  Schutz  gegen  solche  Schädigung  kann  mittelst  der  Paulianischen ¬
  Anfechtung  erzielt  werden,  welche  eine  Wiederaufhebung
der  Folgen  der  Einbringung  bewirken  kann,  vorausgesetzt,  daß
die  Erfordernisse  des  Reichsanfechtungsgesetzes  vom  21.  Juli
1879  vorliegen  (vgl.  Urteil  R.G.  V.  C.=S.  vom  6.  Juli  1889,
Entsch.  in  Civils.  Bd.  24  S.  14  ff.;  vgl.  auch  Staub,  a.  a.  O.
S.  174).
b)
Der  Anspruch  der  Privatgläubiger  eines  Gesellschafters
beschränkt  sich  auf  den  Anteil  ihres  Schuldners  am  Gesellschaftsvermögen, ¬
  auf  welchen  derselbe  ein  vom  Willen  der  übrigen
Gesellschafter  unabhängiges  Recht  auf  Ausscheidung  hat,  d.  i.
also  die  Rechte  des  Gesellschafters  auf  Erhebung  der  ihm  während
bestehender  Gesellschaft  zustehenden  Zinsen  und  Gewinnanteile
(Art.  108  H.G.B.),  sowie  auf  das  nach  der  Beendigung  des
Gesellschaftsverhältnisses  ihm  zukommende  Kapitalsguthaben.
            
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