54 Das innere Verhältnis der offenen Handelsgesellschaft.
zu nehmen. Gegenstand der Exekution, des Arrestes oder
der Beschlagnahme kann für sie nur dasjenige sein, was der
Gesellschafter selbst an Zinsen und an Gewinnanteilen zu
fordern berechtigt ist, und was ihm bei der Auseinandersetzung ¬
zukommt.
Nach diesem Artikel ist zweierlei grundsätzlich ausgesprochen, ¬
nämlich einmal: Ausgeschlossen vom Zugriff der Privatgläubiger ¬
ist das Gesellschaftsvermögen, und sodann: Dem
Zugriff derselben, insbesondere der Exekution im Wege der
Pfändung, des Arrestes, der Beschlagnahme ist dasjenige an
Societätsansprüchen zugänglich, was dem Gesellschafter zugehört.
a) In der erstgedachten Beziehung können also von einem
Privatgläubiger alle Bestandteile des Gesellschaftsvermögens
weder ganz noch teilweise gepfändet werden. Für die Anwendung
dieser Gesetzesvorschrift ist es von wesentlicher Bedeutung, im
einzelnen Fall zu prüfen, was zum Gesellschaftsvermögen gehört. ¬
Jedenfalls sind als Gegenstände desselben alle von den
Gesellschaftern in die Gesellschaft eingebrachten oder durch die
Gesellschaft erworbenen Vermögensrechte anzusehen. Die Begriffe ¬
„Einbringen" und „Eigentum" der Gesellschaft werden
demnächst bei der Darstellung hinsichtlich der Einlagen näher
erörtert werden. Weder ein der Gesellschaft von einem Gesellschafter ¬
nur zur Bearbeitung übergebener Gegenstand, noch ein
zum bloßen Gebrauch überlassener Gegenstand kann als Vermögensrecht ¬
der Gesellschaft erachtet werden (Entsch. R.O.H.G.
Bd. 21 S. 129). Allerdings können die Privatgläubiger durch
die Einbringung von Vermögensgegenständen seitens eines Gesellschafters ¬
in das Vermögen der Gesellschaft schwer geschädigt
werden. Schutz gegen solche Schädigung kann mittelst der Paulianischen ¬
Anfechtung erzielt werden, welche eine Wiederaufhebung
der Folgen der Einbringung bewirken kann, vorausgesetzt, daß
die Erfordernisse des Reichsanfechtungsgesetzes vom 21. Juli
1879 vorliegen (vgl. Urteil R.G. V. C.=S. vom 6. Juli 1889,
Entsch. in Civils. Bd. 24 S. 14 ff.; vgl. auch Staub, a. a. O.
S. 174).
b)
Der Anspruch der Privatgläubiger eines Gesellschafters
beschränkt sich auf den Anteil ihres Schuldners am Gesellschaftsvermögen, ¬
auf welchen derselbe ein vom Willen der übrigen
Gesellschafter unabhängiges Recht auf Ausscheidung hat, d. i.
also die Rechte des Gesellschafters auf Erhebung der ihm während
bestehender Gesellschaft zustehenden Zinsen und Gewinnanteile
(Art. 108 H.G.B.), sowie auf das nach der Beendigung des
Gesellschaftsverhältnisses ihm zukommende Kapitalsguthaben.