Württ. Landrecht von 1610.
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Vrsachen, derwegen entgegen die Kinder oder Enckel jhre Elter enterben
mögen.
Tit. XVIII.
§ 1. Wann Vatter
Mutter
oder andere Elter, jhre Kinder oder Enckeln,
angeben
durch jhre Anklag oder
in Todsgefahr zubringen, sich vnderstünden:
Es were dann ein solch Laster begangen, so wider Vns, den Landsfürsten, oder
Vnser Hertzogthumb fürgenommen.
2. Wann die Eltern jhre Kinder mit Zauberey, Gifft, oder in andere wege
zutödten vnderstünden.
§ 3. Wann der Elter eines, mit seines Kinds Ehegemahel vnkeuscher Werck
gepflogen hette.
§ 4. Wann eines der Eltern sein Kind oder Kindskind, an fürhabendem
Testament, beharrlich zuverhindern begerte.
§ 5. Wann ein Vatter des Testirenden Kinds Mutter, oder entgegen die
Mutter den Vatter vmbzubringen vnderstanden hette.
§ 6. Wann die Elter jre in Armut, Elend vnd Kranckheit gerahtene, oder
jhrer Vernunfft beraubte Kinder, mit gebührlicher Vnderhaltung vnd Pflag nicht
versehen: Noch so die Kinder in Gefängnus kommen, zu jhrer erledigung verhelffen -
wollten: Da auch ein solch Kind in diser seiner Noht ohntestirt abstürbe, -
vnd die Elter jhme wissentlich kein hilff gethon hetten, noch thun
wöllen, sollen sie nichts destoweniger von seiner verlassenschafft hiemit aussgeschlossen -
sein.
§ 7. Wann das Testirende Kind wahr Christgläubig, entgegen aber die
Elter eines verdampten Ohnchristlichen Glaubens, vnd darinn verharreten,
§ 8. Was dann ferrers in vorgehendem Titul, wie die Enterbung fürzunemmen, -
auch die Beweisung geschehen müsse, verordnet, wöllen wir hieher wi
derholet haben.
Auss was Vrsachen Ehegemächt einander enterben mögen.
Tit. XIX.
§ 1. Nachdem Wir hieoben geordnet, dass Ehegemächt einander ohn gnugsame -
Vrsachen nicht enterben sollen, etc. so thun Wir zu nohtwendiger erklärung -
dises Punctens hiemit ordnen: Wann ein Ehegemächt das ander zwey Jar
lang mutwilliger weise deserirt vnd verlassen, oder gantz hart vnd ohnverantwortlich -
mit schlagen, schänden oder schmähen, tractirte, oder sonsten gegen
dem andern ein solche Sach begienge, die (vermög Vnserer Eheordnung) zur
Eheschidung gnugsamb were, dass solches Ehegemächt auch desshalben enterbt
werden möge.
§ 2. Dessgleichen sollen auch alle andere der Elter vnd Kinder Enterbung
halben hieoben erzehlte Vrsachen, gegen den Ehegemächten zu jhrer Enterbung
gnugsamb vnd erheblich sein: Jedoch dass dise Vrsachen durch den Testirer in
seiner Disposition ausstruckenlich vermeldt vnd gesetzt, auch (im Fall das enterbt -
Ehegemächt solcher Vrsachen nicht geständig) durch die andern eingesetzten
Erben bewisen werden.
Wie vnd auss was Vrsachen auffgerichte Testamenten ohnkräfftig werden.
Tit. XX
§ 1. Erstlich ist zuwissen
dass vermög der Rechten, einem jeden in all
weg frey vnd zugelassen, seiner
auffgerichten letzten Willen, jederzeit widerumb
zuendern, zumindern, zumehren
gar oder zum theil abzuthun vnd zuwiderruffen,
duch seiner gelegenheit nach, ohne menniglichs verhindern, ein ander TTestament
zumachen. Ja wann schon einer sich versprochen, verschriben, oder verpflichtet
Mette, sein auffgericht Testament nimmermehr zuendern, soll doch solches ver-