Metadaten : ¬Das württembergische Privatrecht (2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 3)

Württ.  Landrecht  von  1610.
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Vrsachen,  derwegen  entgegen  die  Kinder  oder  Enckel  jhre  Elter  enterben
mögen.
Tit.  XVIII.
§  1.  Wann  Vatter
Mutter
oder  andere  Elter,  jhre  Kinder  oder  Enckeln,
angeben
durch  jhre  Anklag  oder
in  Todsgefahr  zubringen,  sich  vnderstünden:
Es  were  dann  ein  solch  Laster  begangen,  so  wider  Vns,  den  Landsfürsten,  oder
Vnser  Hertzogthumb  fürgenommen.
2.  Wann  die  Eltern  jhre  Kinder  mit  Zauberey,  Gifft,  oder  in  andere  wege
zutödten  vnderstünden.
§  3.  Wann  der  Elter  eines,  mit  seines  Kinds  Ehegemahel  vnkeuscher  Werck
gepflogen  hette.
§  4.  Wann  eines  der  Eltern  sein  Kind  oder  Kindskind,  an  fürhabendem
Testament,  beharrlich  zuverhindern  begerte.
§  5.  Wann  ein  Vatter  des  Testirenden  Kinds  Mutter,  oder  entgegen  die
Mutter  den  Vatter  vmbzubringen  vnderstanden  hette.
§  6.  Wann  die  Elter  jre  in  Armut,  Elend  vnd  Kranckheit  gerahtene,  oder
jhrer  Vernunfft  beraubte  Kinder,  mit  gebührlicher  Vnderhaltung  vnd  Pflag  nicht
versehen:  Noch  so  die  Kinder  in  Gefängnus  kommen,  zu  jhrer  erledigung  verhelffen -
  wollten:  Da  auch  ein  solch  Kind  in  diser  seiner  Noht  ohntestirt  abstürbe, -
  vnd  die  Elter  jhme  wissentlich  kein  hilff  gethon  hetten,  noch  thun
wöllen,  sollen  sie  nichts  destoweniger  von  seiner  verlassenschafft  hiemit  aussgeschlossen -
  sein.
§  7.  Wann  das  Testirende  Kind  wahr  Christgläubig,  entgegen  aber  die
Elter  eines  verdampten  Ohnchristlichen  Glaubens,  vnd  darinn  verharreten,
§  8.  Was  dann  ferrers  in  vorgehendem  Titul,  wie  die  Enterbung  fürzunemmen, -
  auch  die  Beweisung  geschehen  müsse,  verordnet,  wöllen  wir  hieher  wi
derholet  haben.
Auss  was  Vrsachen  Ehegemächt  einander  enterben  mögen.
Tit.  XIX.
§  1.  Nachdem  Wir  hieoben  geordnet,  dass  Ehegemächt  einander  ohn  gnugsame -
  Vrsachen  nicht  enterben  sollen,  etc.  so  thun  Wir  zu  nohtwendiger  erklärung -
  dises  Punctens  hiemit  ordnen:  Wann  ein  Ehegemächt  das  ander  zwey  Jar
lang  mutwilliger  weise  deserirt  vnd  verlassen,  oder  gantz  hart  vnd  ohnverantwortlich -
  mit  schlagen,  schänden  oder  schmähen,  tractirte,  oder  sonsten  gegen
dem  andern  ein  solche  Sach  begienge,  die  (vermög  Vnserer  Eheordnung)  zur
Eheschidung  gnugsamb  were,  dass  solches  Ehegemächt  auch  desshalben  enterbt
werden  möge.
§  2.  Dessgleichen  sollen  auch  alle  andere  der  Elter  vnd  Kinder  Enterbung
halben  hieoben  erzehlte  Vrsachen,  gegen  den  Ehegemächten  zu  jhrer  Enterbung
gnugsamb  vnd  erheblich  sein:  Jedoch  dass  dise  Vrsachen  durch  den  Testirer  in
seiner  Disposition  ausstruckenlich  vermeldt  vnd  gesetzt,  auch  (im  Fall  das  enterbt -
  Ehegemächt  solcher  Vrsachen  nicht  geständig)  durch  die  andern  eingesetzten
Erben  bewisen  werden.
Wie  vnd  auss  was  Vrsachen  auffgerichte  Testamenten  ohnkräfftig  werden.
Tit.  XX
§  1.  Erstlich  ist  zuwissen
dass  vermög  der  Rechten,  einem  jeden  in  all
weg  frey  vnd  zugelassen,  seiner
auffgerichten  letzten  Willen,  jederzeit  widerumb
zuendern,  zumindern,  zumehren
gar  oder  zum  theil  abzuthun  vnd  zuwiderruffen,
duch  seiner  gelegenheit  nach,  ohne  menniglichs  verhindern,  ein  ander  TTestament
zumachen.  Ja  wann  schon  einer  sich  versprochen,  verschriben,  oder  verpflichtet
Mette,  sein  auffgericht  Testament  nimmermehr  zuendern,  soll  doch  solches  ver-
            
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