Objekt : Krug, August Otto: Über dolus und culpa und insbesondere über den Begriff der unbestimmten Absicht

Drittes  Capitel.  Practische  Resultaté.
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nativem  und  eventuellem  nimmt.  Bei  diesen,  wenn  die  Absicht
eine  bestimmte  war,  ist  allerdings  Versuch  eben  so  gut  denkbar,
als  bei  jeder  andern  bestimmten  Absicht.  Die  L.  1.  §.  3.  de
sicariis,  welche  allerdings  schon  das  bloße  Schwertzücken  ohne
Erfolg  mit  der  p.  legis  Corneliae  bedroht,  beruht  auf  eigenthümlichen ¬
  römischen  Rechtsansichten  und  kann  die  Annahme  eines
Versuchs  dolo  indeterminato  nicht  rechtfertigen.
Schließlich  noch  ein  Paar  Worte  über  die  Terminologie.
oder
Soll  man  sagen  „genereller,  unbestimmter  Vorsatz"
„generelle,  unbestimmte  Absicht"?  Beides  läßt  sich  wohl  vertheidigen, ¬
  da  generell  und  unbestimmt  correlate  Begriffe  sind.
Allein  da  generell  mehr  die  Form,  unbestimmt  mehr  den  Inhalt
des  Wollens  bezeichnet,  nun  aber  Vorsatz  ebenfalls  mehr  das  formelle ¬
  Verhältniß  zwischen  dem  Willen  und  seinem  Gegenstande,
Absicht  mehr  den  Inhalt  dieses  Wollens  bezeichnet,  so  halte  ich  es
für  richtiger,  das  Prädicat  „generell"  mit  dem  Vorsatze,  das  Prädicat ¬
  „unbestimmt"  mit  der  Absicht  zu  verbinden.  Der  generelle
Vorsatz  enthält  eine  unbestimmte  Absicht  und  die  unbestimmte
Absicht  macht  den  Vorsatz  generell.
„Unbestimmt  beabsichtigen"  kann  man  nicht  sagen,  da  das
„beabsichtigen"  immer  schon  eine  specielle  Willensrichtung  anzeigt.
Wohl  aber  kann  man  sagen:  mit  generellem  Vorsatze  oder  mit
unbestimmter  Absicht  tödten.
Den  indirecten  dolus  könnte  man  in  der  practischen  Rechtssprache ¬
  entbehren.  Da  jedoch  der  Begriff  für  die  Theorie  stets
wichtig  bleiben  wird,  und  schon  als  ein  historischer  Rechtsbegriff
Gegenstand  der  Besprechung  sein  muß,  so  kommt  auch  hierbei  die
Terminologie  in  Frage.  Da  halte  ich  nun  den  Ausdruck  „indirecter ¬
  Vorsatz"  für  gradezu  unrichtig.  Denn  Vorsatz  bedeutet  dem
Wortsinne  nach  die  Richtung  des  Willens  auf  den  Zweck,2  indirecter ¬
  dolus  soll  aber  grade  den  Gegensatz  des  Bezweckens  bezeichnen. ¬
  Indirecte  Absicht  (intentio  indirecta)  geht  eher.  Allein
da  Absicht  eigentlich  schon  an  sich  das  Indirecte,  das  neben  oder
hinter  dem  Ziele  Abgesehne  bedeutet,  so  ziehe  ich  es  vor,  bei
diesem,  nur  der  Gelehrtensprache  angehörenden  Begriffe  den  flateinischen ¬
  Ausdruck  dolus  indirectus  beizubehalten.
1)  S.  oben  S.  30.
2)  „Indirecter  Vorsatz“,  sagi  Klein  in  den  Annalen,  Bd.  XII.  S.  361.,
„würde  etwas  ganz  Andres  bedeuten,  nehmlich  den  Willen,  die  Wirkung  hervorzubringen, ¬
  jedoch  als  eine  solche,  wobei  der  Handelnde  diese  Wirkung  als  einen
Mittelzweck  beabsichtigt,  ein  Mord  des  Raubes  wegen  würde  dann  Todtschlag
sein.
—Officin -
  von  Bernbard  Tauchnitz.
            
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