Drittes Capitel. Practische Resultaté.
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nativem und eventuellem nimmt. Bei diesen, wenn die Absicht
eine bestimmte war, ist allerdings Versuch eben so gut denkbar,
als bei jeder andern bestimmten Absicht. Die L. 1. §. 3. de
sicariis, welche allerdings schon das bloße Schwertzücken ohne
Erfolg mit der p. legis Corneliae bedroht, beruht auf eigenthümlichen ¬
römischen Rechtsansichten und kann die Annahme eines
Versuchs dolo indeterminato nicht rechtfertigen.
Schließlich noch ein Paar Worte über die Terminologie.
oder
Soll man sagen „genereller, unbestimmter Vorsatz"
„generelle, unbestimmte Absicht"? Beides läßt sich wohl vertheidigen, ¬
da generell und unbestimmt correlate Begriffe sind.
Allein da generell mehr die Form, unbestimmt mehr den Inhalt
des Wollens bezeichnet, nun aber Vorsatz ebenfalls mehr das formelle ¬
Verhältniß zwischen dem Willen und seinem Gegenstande,
Absicht mehr den Inhalt dieses Wollens bezeichnet, so halte ich es
für richtiger, das Prädicat „generell" mit dem Vorsatze, das Prädicat ¬
„unbestimmt" mit der Absicht zu verbinden. Der generelle
Vorsatz enthält eine unbestimmte Absicht und die unbestimmte
Absicht macht den Vorsatz generell.
„Unbestimmt beabsichtigen" kann man nicht sagen, da das
„beabsichtigen" immer schon eine specielle Willensrichtung anzeigt.
Wohl aber kann man sagen: mit generellem Vorsatze oder mit
unbestimmter Absicht tödten.
Den indirecten dolus könnte man in der practischen Rechtssprache ¬
entbehren. Da jedoch der Begriff für die Theorie stets
wichtig bleiben wird, und schon als ein historischer Rechtsbegriff
Gegenstand der Besprechung sein muß, so kommt auch hierbei die
Terminologie in Frage. Da halte ich nun den Ausdruck „indirecter ¬
Vorsatz" für gradezu unrichtig. Denn Vorsatz bedeutet dem
Wortsinne nach die Richtung des Willens auf den Zweck,2 indirecter ¬
dolus soll aber grade den Gegensatz des Bezweckens bezeichnen. ¬
Indirecte Absicht (intentio indirecta) geht eher. Allein
da Absicht eigentlich schon an sich das Indirecte, das neben oder
hinter dem Ziele Abgesehne bedeutet, so ziehe ich es vor, bei
diesem, nur der Gelehrtensprache angehörenden Begriffe den flateinischen ¬
Ausdruck dolus indirectus beizubehalten.
1) S. oben S. 30.
2) „Indirecter Vorsatz“, sagi Klein in den Annalen, Bd. XII. S. 361.,
„würde etwas ganz Andres bedeuten, nehmlich den Willen, die Wirkung hervorzubringen, ¬
jedoch als eine solche, wobei der Handelnde diese Wirkung als einen
Mittelzweck beabsichtigt, ein Mord des Raubes wegen würde dann Todtschlag
sein.
—Officin -
von Bernbard Tauchnitz.