Metadaten : Selecta iuris publici novissima (Th. 18 (1749))

Vom  Schwaͤbis.  Creyß=Directorio.
10)  Jn  Creyß=Expeditionen  und  Abschieden
des  Worts  Directoris  haͤuffig  bedienet.
Hierauf  antwortete  Costantz  noch  selbiges
Jahr  in  einer  Schrifft  unter  dem  Titul:  (b)  Gegen=Jnformation -
  das  Creyß=Ausschreib=Amt
und  Creyß=Directorium  des  Schwaͤbischen
Creyses  betreffend.  Darinnen  kan  es  zwar
ad  1)  nicht  in  Abrede  seyn,  daß  es  vor  1542.
an  dem  Creyß=Ausschreib=Amt  keinen  Theil  gehabt, -
  nur  vermeinet  selbiges,  es  folge  nicht,  daß
es  deßhalb  auch  kein  Condirectorium  habe.
ad  2)  Widerspricht  Costantz,  daß  es  vor  oder
nach  1593.  Würtenberg  das  Directorium  privative -
  zugestanden  habe,  weil  es  ihm  bloß  die  gedachte -
  actus  ministeriales,  welche  mit  dem
Creyß=Ausschreib=Amt  und  Directorio  confundiret -
  wurden,  eingeraumet.
ad  3)  Istes  zwar  nicht  in  Abrede,  daß  Wurtenberg -
  sich  1593.  1622.  und  1628.  widersetzet
als  man  Costantzischer  Seits  sich  derer  zu  dem
Creyß=Directorio  referirenden  actuum  unterzogen, -
  will  es  aber  damit  rechtfertigen  /  daß  1593.
die  eine  Würtenbergische  Linie  ausgegangen,  und
eine  andere  zum  Landes=Folge  gekommen,  1622.
und  1628.  aber  Würtenberg  sich  derer  Creyß=Handlung -
  entzogen,  und  Costantz  also  Jure  devoluto -
  die  gedachte  actus  uͤbernehmen  muͤssen.
ad  4)  Jst  es  Costantz  gleichfals  nicht  in  Abrede, -
  daß  die  uͤbrige  Evangelische  Staͤnde  sich
damals  auch  dagegen  gesetzet,  gibt  aber  an,  es
hätten  solche  bloß  behauptet,  daß  Würtenberg
die
A  3
(b)  Apud  LüNIG  I.  c.  P.  246.
Max-Planck-Institut  für
DE(
europäische  Rechtsgeschichte
            
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