Objekt : Hepp, Carl Ferdinand Theodor: ¬Die Zurechnung auf dem Gebiete des Civilrechts insbesondere die Lehre von den Unglücksfällen nach den Grundsätzen des römischen und deutschen Rechts und der neueren Legislation

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8.  1.
Nichts  scheint  beim  ersten  Anblick  dem  gesunden  Menschenverstande ¬
  einleuchtender,  als  daß  die  vom  Straf-Zwange  rück¬Schuld
  geltenden  Grundsätze  auch
sichtlich
der  Zurechnung  zur  S
auf  die  übrigen  Arten  der  Zwangsrechte,  namentlich  auf  den
Entschädigungs=Zwang  zur  Anwendung  zu  bringen  seyen.
Denn  beide,  der  Straf-  und  der  Entschädigungs-Zwang,  setzen
eine  rechtswidrige  Handlung  voraus,  und  beide  können  durch  eine
und  dieselbe  Handlung  begründet  werden,  indem  aus  den  mehrsten
Delicten  neben  der  öffentlichen  Strafe  eine  Forderung  auf  Entschädigung ¬
  entspringt;  und  da  würde  es  doch  dem  gesunden
Menschenverstande  anstößig,  ja  widersprechend  erscheinen,  wenn
bei  einer  und  derselben  Verletzung  der  Thäter  wegen  mangelnder
Zurechnungsfähigkeit  von  aller  Strafe  freigesprochen,  rücksichtlich
der  Entschädigungspflicht  dagegen  für  schuldig  erklärt  würde,  den
durch  seine  nicht  verschuldete  Handlung  angestifteten  Schaden  zu
ersetzen!  Wirklich  findet  sich  auch  diese  gleichmäßige  Beurtheilung
des  Straf=  und  des  Entschädigungs=Zwanges  im  römischen  Rechte
so  bestimmt  als  möglich  ausgesprochen.  Denn  dieses  erklärt  die
Zurechnungsfähigkeit  des  Uebertreters  nicht  nur  für  die  subjective
Bedingung  der  Zuerkennung  einer  Strafe,  indem  es  in  L.  12.
D.  ad.  leg.  Cornel.  de  sicar.  (48.  8.)  heißt:
Infans  vel  furiosus  si  hominem  occiderit,  lege  Cornelia
non  tenetur,  cum  alterum  innocentia  consilii
tuetur,  alterum  fati  infelicitas  excusat,
und  gleicherweise  in  L.  14.  D.  de  off.  praes.  (1.  18.)  vom
furiosus  gesagt  wird:  furore  ipso  satis  punitur;  sondern -
  das  römische  Recht  erkennt,  wie  die  spätere  Ausführung
ergeben  wird  *),  dieses  Prinzip  eben  so  unbedingt  und  ausnahmelos ¬
  auch  in  der  Lehre  vom  Schadensersatze  an,  und  zwar  in
einer  ganzen  Reihe  der  wichtigsten  Folgesätze.  Nach  dem  altgermanischen ¬
  und  mittelalterlichen  deutschen
Rechte  verhält  es  sich
1)  Vgl.  vorläufig  Wening=Ingenheim  Lehrb.  des  Civilrechts,
Buch  1.  §.  82  und  100.  Buch  3.  §.  256.
*
            
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