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Die Staatsgenehmigung.
von solchen Actienvereinen zu verstehen ist, bei welchen
der Gegenstand des Unternehmens in Handelsgeschäften besteht. ¬
Während jedoch da, wo die allgemeine Landesgesetzgebung ¬
nur gewisse Actiengesellschaften der Staatsgenehmigung ¬
unterwirft, die Statthaftigkeit freier Bildung in Ansehung ¬
aller übrigen Actienvereine anzunehmen ist, dürfte ein
solcher Schluss aus der Handelsgesetzgebung nicht zu ziehen
sein, weil diese, als eine besondere, Actienverbindungen, die
sich nicht als Handelsgesellschaften qualificiren, regelmässig
nicht betrifft. Aus diesem Grunde wird denn hier die Frage
nach dem Erfordernisse staatlicher Genehmigung zur Errichtung ¬
anderweitiger Actiengesellschaften, wo es in dieser
Hinsicht an ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen mangelt,
nach Massgabe der in diesem Paragraphen vorausgeschickten
Grundsätze zu entscheiden sein.
Unter den hier einschlagenden Handelsgesetzgebungen
ist vor Allem der Code de commerce Art. 37 um desswillen
zu nennen, weil er nicht allein für die Errichtung, sondern
für den Bestand der anonymen Gesellschaft die Genehmigung
des Staatsoberhapts verlangt.
Dessgleichen bedarf dem Italienischen Handelsgesetzbuche ¬
Art. 156 zufolge die Actiengesellschaft zu ihrem
rechtlichen Bestande der Autorisation durch Königliches
Decret so wie der Genehmigung des Acts ihrer Errichtung.
In demselben Sinne bestimmt der Handelscodex des
Canton s Freiburg (Art. 44), mit welchem das Waadtländische -
Gesetz über Handelsgesellschaften vom
14. December 1852 Art. 23 übereinstimmt:
„La société anonyme ne peut exister qu'avec l'autorisation
„du Conseil d'Etat et l'approbation de l'acte qui la con„stitue". ¬
und verordnet das Neuenburgische Decret über anonyme
Gesellschaften vom 3. December 1852 Art. 1:
„La société anonyme ne peut exister qu'avec l'autorisation
„du Grand-Conseil et avec son approbation pour l'acte qui
„la constitue; le Grand-Conseil statue sur le rapport du
„Conseil-d'Etat“.
Dagegen verlangen andere Handelsgesetzgebungen nur
für die Errichtung von Actiengesellschaften staatliche Genehmigung. ¬
So kann nach dem Holländischen Handelsgesetzbuche -
Art. 36, 37 eine anonyme Gesellschaft nur mit Ein¬