Metadaten : Renaud, Achilles: ¬Das Recht der Actiengesellschaften

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Die  Staatsgenehmigung.
von  solchen  Actienvereinen  zu  verstehen  ist,  bei  welchen
der  Gegenstand  des  Unternehmens  in  Handelsgeschäften  besteht. ¬
  Während  jedoch  da,  wo  die  allgemeine  Landesgesetzgebung ¬
  nur  gewisse  Actiengesellschaften  der  Staatsgenehmigung ¬
  unterwirft,  die  Statthaftigkeit  freier  Bildung  in  Ansehung ¬
  aller  übrigen  Actienvereine  anzunehmen  ist,  dürfte  ein
solcher  Schluss  aus  der  Handelsgesetzgebung  nicht  zu  ziehen
sein,  weil  diese,  als  eine  besondere,  Actienverbindungen,  die
sich  nicht  als  Handelsgesellschaften  qualificiren,  regelmässig
nicht  betrifft.  Aus  diesem  Grunde  wird  denn  hier  die  Frage
nach  dem  Erfordernisse  staatlicher  Genehmigung  zur  Errichtung ¬
  anderweitiger  Actiengesellschaften,  wo  es  in  dieser
Hinsicht  an  ausdrücklichen  Gesetzesbestimmungen  mangelt,
nach  Massgabe  der  in  diesem  Paragraphen  vorausgeschickten
Grundsätze  zu  entscheiden  sein.
Unter  den  hier  einschlagenden  Handelsgesetzgebungen
ist  vor  Allem  der  Code  de  commerce  Art.  37  um  desswillen
zu  nennen,  weil  er  nicht  allein  für  die  Errichtung,  sondern
für  den  Bestand  der  anonymen  Gesellschaft  die  Genehmigung
des  Staatsoberhapts  verlangt.
Dessgleichen  bedarf  dem  Italienischen  Handelsgesetzbuche ¬
  Art.  156  zufolge  die  Actiengesellschaft  zu  ihrem
rechtlichen  Bestande  der  Autorisation  durch  Königliches
Decret  so  wie  der  Genehmigung  des  Acts  ihrer  Errichtung.
In  demselben  Sinne  bestimmt  der  Handelscodex  des
Canton  s  Freiburg  (Art.  44),  mit  welchem  das  Waadtländische -
  Gesetz  über  Handelsgesellschaften  vom
14.  December  1852  Art.  23  übereinstimmt:
„La  société  anonyme  ne  peut  exister  qu'avec  l'autorisation
„du  Conseil  d'Etat  et  l'approbation  de  l'acte  qui  la  con„stitue". ¬

und  verordnet  das  Neuenburgische  Decret  über  anonyme
Gesellschaften  vom  3.  December  1852  Art.  1:
„La  société  anonyme  ne  peut  exister  qu'avec  l'autorisation
„du  Grand-Conseil  et  avec  son  approbation  pour  l'acte  qui
„la  constitue;  le  Grand-Conseil  statue  sur  le  rapport  du
„Conseil-d'Etat“.
Dagegen  verlangen  andere  Handelsgesetzgebungen  nur
für  die  Errichtung  von  Actiengesellschaften  staatliche  Genehmigung. ¬

So  kann  nach  dem  Holländischen  Handelsgesetzbuche -
  Art.  36,  37  eine  anonyme  Gesellschaft  nur  mit  Ein¬
            
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