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hängte Vormundschaft kommt für das Inland gar nicht in Betracht. ¬
Das entspricht einzig der grundsätzlichen Auffassung
des Art. 7 des E. G. und das allein ist auch vereinbar mit dem
allgemeinen Erfordernis, dass die mit dem Bevormundeten
möglicherweise in Verkehr tretenden Rechtsgenossen von der
Thatsache der Entmündigung sollen Kenntnis haben können.
Diese Möglichkeit ist aber ausgeschlossen, wenn die Entmundigung ¬
fern von dem Orte erfolgt ist, wo der Entmündigte den
Sitz seiner Thätigkeit hat. *) Diese Schlussfolgerung ist besonders ¬
dann berechtigt, wenn der Entmündigte seinen Wohnsitz
im Inland hat, weil alsdann einer Entmündigung durch die inländische ¬
Behörde nach Art. 8 des Einf. Ges. kein Hindernis entgegensteht.? -
Soweit hätte also das negative Interesse keine Bedeutung,
weil der Vertrag gültig ist; allein es bleibt noch die grosse
Kategorie von Fällen, wo der entmündigte Inländer Verträge
abschliesst, ohne dass die Gegenpartei vom Umstande der Entmündigung ¬
Kenntnis hat oder haben konnte, zumal dann, wenn
eine Veröffentlichung des Beschlusses nicht erfolgt ist, bezw.
wenn die Handlung in die Zeit zwischen der Wirksamkeit des
Beschlusses gemäss § 603 u. 623 C. P. O. und jener Publikation
erfolgt.
Die weitern Voraussetzungen für die Begründetheit des
*) Allerdings verlangt die Civilprozessordnung eine Publikation des Entmündigungsbeschlusses ¬
nur bei den Verschwendern (§ 627), nicht bei Geisteskranken
(§ 603) und selbst im erstem Falle ist nach § 623 1. c. der Eintritt der Geschäftsunfähigkeit ¬
nicht durch jene Publikation bedingt, äusser wenn das materielle Recht
abweichende Bestimmungen trifft. Das B. G. B. kennt aber solche abweichende
Normen nicht ; vergl. § 114. Damit ist aber keineswegs ausgeschlossen, dass auch
bei der Entmündigung infolge Geisteskrankheit eine Publikation des Entmündigungsbeschlusses, ¬
wenn auch nicht durch das Vormundschaftsgericht, so doch durch die
Vormundschaftsbehörde stattfindet. Vergl. Wilmowski und Levy, Commentar z. C.
P. O. II, S. 797. 2) Vergl. auch Art. 23 des Einf. Ges.