Volltext : Melliger, Caspar: Culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen Verträgen nach dem gemeinen und schweizerischen Obligationenrecht sowie dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch

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hängte  Vormundschaft  kommt  für  das  Inland  gar  nicht  in  Betracht. ¬
  Das  entspricht  einzig  der  grundsätzlichen  Auffassung
des  Art.  7  des  E.  G.  und  das  allein  ist  auch  vereinbar  mit  dem
allgemeinen  Erfordernis,  dass  die  mit  dem  Bevormundeten
möglicherweise  in  Verkehr  tretenden  Rechtsgenossen  von  der
Thatsache  der  Entmündigung  sollen  Kenntnis  haben  können.
Diese  Möglichkeit  ist  aber  ausgeschlossen,  wenn  die  Entmundigung ¬
  fern  von  dem  Orte  erfolgt  ist,  wo  der  Entmündigte  den
Sitz  seiner  Thätigkeit  hat.  *)  Diese  Schlussfolgerung  ist  besonders ¬
  dann  berechtigt,  wenn  der  Entmündigte  seinen  Wohnsitz
im  Inland  hat,  weil  alsdann  einer  Entmündigung  durch  die  inländische ¬
  Behörde  nach  Art.  8  des  Einf.  Ges.  kein  Hindernis  entgegensteht.? -

Soweit  hätte  also  das  negative  Interesse  keine  Bedeutung,
weil  der  Vertrag  gültig  ist;  allein  es  bleibt  noch  die  grosse
Kategorie  von  Fällen,  wo  der  entmündigte  Inländer  Verträge
abschliesst,  ohne  dass  die  Gegenpartei  vom  Umstande  der  Entmündigung ¬
  Kenntnis  hat  oder  haben  konnte,  zumal  dann,  wenn
eine  Veröffentlichung  des  Beschlusses  nicht  erfolgt  ist,  bezw.
wenn  die  Handlung  in  die  Zeit  zwischen  der  Wirksamkeit  des
Beschlusses  gemäss  §  603  u.  623  C.  P.  O.  und  jener  Publikation
erfolgt.
Die  weitern  Voraussetzungen  für  die  Begründetheit  des
*)  Allerdings  verlangt  die  Civilprozessordnung  eine  Publikation  des  Entmündigungsbeschlusses ¬
  nur  bei  den  Verschwendern  (§  627),  nicht  bei  Geisteskranken
(§  603)  und  selbst  im  erstem  Falle  ist  nach  §  623  1.  c.  der  Eintritt  der  Geschäftsunfähigkeit ¬
  nicht  durch  jene  Publikation  bedingt,  äusser  wenn  das  materielle  Recht
abweichende  Bestimmungen  trifft.  Das  B.  G.  B.  kennt  aber  solche  abweichende
Normen  nicht  ;  vergl.  §  114.  Damit  ist  aber  keineswegs  ausgeschlossen,  dass  auch
bei  der  Entmündigung  infolge  Geisteskrankheit  eine  Publikation  des  Entmündigungsbeschlusses, ¬
  wenn  auch  nicht  durch  das  Vormundschaftsgericht,  so  doch  durch  die
Vormundschaftsbehörde  stattfindet.  Vergl.  Wilmowski  und  Levy,  Commentar  z.  C.
P.  O.  II,  S.  797.  2)  Vergl.  auch  Art.  23  des  Einf.  Ges.
            
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