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Gegenstand. Der Besitzschutzanspruch ist gegeben, wenn
dem Besitzer ohne dessen Willen der Besitz entzögen oder
gestört ist, sofern nicht das Gesetz die Entziehung oder
Störung gestattet. Er ist gerichtet auf Wiedereinräumung
des Besitzes oder Beseitigung bzw. Unterlassung der Störung.
Der Besitzbereicherungsanspruch dagegen setzt voraus, daß
der Belangte ohne rechtlichen Grund auf Kosten des Kondizierenden -
dessen Besitz hat. Er ist gerichtet auf Heraus
gabe der hierdurch dem Belangten erwachsenen Bereicherung.
Die einzelnen Fälle, in denen der Besitzbereicherungsanspruch
zur Anwendung gebracht werden kann, hat v. Mayr a. a. O.
S. 140—154 in so gründlicher und richtiger Weise dargestellt,
daß hier nur auf dessen Ausführungen Bezug genommen zu werden
braucht. v. Mayr behandelt nach Entwicklung der allgemeinen
ari
Grundsätze den originären und derivativen Besitzerwerb, den
mittelbaren und den Erbbesitz; er hebt besonders die Fälle
hervor, in denen der Besitzbereicherungsanspruch eine erhebliche -
Bedeutung gegenüber dem Besitzschutzanspruche hat.
Es bleibt noch übrig, das Verhältnis des Besitzbereicherungsanspruches -
zu dem Anspruche aus dem älteren Besitze
darzustellen, welchen § 1007 BGB. gewährt. Dieser Anspruch
steht jedem früheren Besitzer gegen jeden gegenwärtigen Besitzer ¬
zu, gleichgültig, ob der frühere oder gegenwärtige Besitz -
ein mittelbarer oder unmittelbarer ist. Der Anspruch
ist regelmäßig nur gegen den bösgläubigen Besitzer gewährt;
gegen den gutgläubigen kann er dann nicht angestellt werden,
wenn er zugleich Eigentümer ist oder auch nur ein besseres
„Mit dem BesitzbereicherungsRecht ¬
zum Besitze hat.
anspruche hat er .. . den Schutz des besseren Besitzes gemein
und beherrscht, obwohl im Grunde auch nur durch ein persönliches -
Besitzrecht des Klägers bedingt, insofern ein weiteres
Anwendungsfeld, als er nicht nur gegenüber dem Besitzer begründet ¬
ist, der „„dem früheren Besitzer aus einem Schuld
e
also wie beim Bereicherungsanspruche aus der
verhältnis
ungerechtfertigten Bereicherung, „„zur Herausgabe der Sache
*) §§ 858, 861, 862 BGB.
2) § 1007 Abs. 1 BGB.
3) § 1007 Abs. 3 BGB.