Metadaten : Plessen, Richard: ¬Die Grundlagen der modernen condictio

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Gegenstand.  Der  Besitzschutzanspruch  ist  gegeben,  wenn
dem  Besitzer  ohne  dessen  Willen  der  Besitz  entzögen  oder
gestört  ist,  sofern  nicht  das  Gesetz  die  Entziehung  oder
Störung  gestattet.  Er  ist  gerichtet  auf  Wiedereinräumung
des  Besitzes  oder  Beseitigung  bzw.  Unterlassung  der  Störung.
Der  Besitzbereicherungsanspruch  dagegen  setzt  voraus,  daß
der  Belangte  ohne  rechtlichen  Grund  auf  Kosten  des  Kondizierenden -
  dessen  Besitz  hat.  Er  ist  gerichtet  auf  Heraus
gabe  der  hierdurch  dem  Belangten  erwachsenen  Bereicherung.
Die  einzelnen  Fälle,  in  denen  der  Besitzbereicherungsanspruch
zur  Anwendung  gebracht  werden  kann,  hat  v.  Mayr  a.  a.  O.
S.  140—154  in  so  gründlicher  und  richtiger  Weise  dargestellt,
daß  hier  nur  auf  dessen  Ausführungen  Bezug  genommen  zu  werden
braucht.  v.  Mayr  behandelt  nach  Entwicklung  der  allgemeinen
ari
Grundsätze  den  originären  und  derivativen  Besitzerwerb,  den
mittelbaren  und  den  Erbbesitz;  er  hebt  besonders  die  Fälle
hervor,  in  denen  der  Besitzbereicherungsanspruch  eine  erhebliche -
  Bedeutung  gegenüber  dem  Besitzschutzanspruche  hat.
Es  bleibt  noch  übrig,  das  Verhältnis  des  Besitzbereicherungsanspruches -
  zu  dem  Anspruche  aus  dem  älteren  Besitze
darzustellen,  welchen  §  1007  BGB.  gewährt.  Dieser  Anspruch
steht  jedem  früheren  Besitzer  gegen  jeden  gegenwärtigen  Besitzer ¬
  zu,  gleichgültig,  ob  der  frühere  oder  gegenwärtige  Besitz -
  ein  mittelbarer  oder  unmittelbarer  ist.  Der  Anspruch
ist  regelmäßig  nur  gegen  den  bösgläubigen  Besitzer  gewährt;
gegen  den  gutgläubigen  kann  er  dann  nicht  angestellt  werden,
wenn  er  zugleich  Eigentümer  ist  oder  auch  nur  ein  besseres
„Mit  dem  BesitzbereicherungsRecht ¬
  zum  Besitze  hat.
anspruche  hat  er  ..  .  den  Schutz  des  besseren  Besitzes  gemein
und  beherrscht,  obwohl  im  Grunde  auch  nur  durch  ein  persönliches -
  Besitzrecht  des  Klägers  bedingt,  insofern  ein  weiteres
Anwendungsfeld,  als  er  nicht  nur  gegenüber  dem  Besitzer  begründet ¬
  ist,  der  „„dem  früheren  Besitzer  aus  einem  Schuld
e
also  wie  beim  Bereicherungsanspruche  aus  der
verhältnis
ungerechtfertigten  Bereicherung,  „„zur  Herausgabe  der  Sache
*)  §§  858,  861,  862  BGB.
2)  §  1007  Abs.  1  BGB.
3)  §  1007  Abs.  3  BGB.
            
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