Objekt : Neumann, Johann Wilhelm: ¬Die Patrimonial-Gerichtsbarkeit im Lichte unserer Zeit

54
leider  leben  wir  in  Zeitverhältnissen,  wo  man  Partheienansichten ¬
  für  die  öffentliche  Meinung  auszugeben  und  wo
möglich  dazu  zu  machen  versucht.  Die  Stimme  der  wahren
öffentlichen  Meinung  würde  ein  sehr  bedeutendes  Gewicht  in
die  Waagschaale  legen,  denn  unter  dieser  kann  man  nur  die
übereinstimmende  Ansicht  der  Verständigen  und  Gebildeten
aus  allen  Klassen  des  Volkes  über  öffentliche  Angelegenheiten ¬
  verstehen,  und  sie  ist  daher  eben  so  weit  von  doctrinairen ¬
  Theorien,  als  von  Partheienkämpfen  entfernt  und  spricht
den  wirklichen  Geist  der  Zeit  aus.  Dieser  ist  aber  nie  ohne
Einfluß  auf  den  Geist  der  Gesetzgebung,  denn  letzterer  besteht
in  der  eigenthümlichen  Art  und  Weise,  wie  die  äußeren
Verhältnisse  der  Bürger  nach  den  besonderen  Zwecken  des
Staates  rechtlich  bestimmt  werden.  Die  oͤffentliche  Meinung
hat  sich  nun  aber  schon  lange  vor  dem  Streite  der  verschiedenen
politischen  Partheien  und  ihrer  Ansichten  und  Lehren  deutlich
genug  für  die  Unverträglichkeit  des  Institutes  der  Patrimonialgerichtsbarkeit ¬
  mit  einer  vollkommenen  Handhabung  des
Rechtes  im  Staate  und  den  Hoheitsrechten  des  Koͤnigs  erklaͤrt,
daruͤber  lassen  die  Bestimmungen  des  Preußischen  Allgemeinen ¬
  Landrechts,  im  Vergleiche  mit  den  schon  zur  Zeit
der  Emanirung  desselben  erschienenen  Schriften,  in  denen
der  Patrimonialgerichtsbarkeit  gedacht  wird,  so  wie  das
Verhältniß  in  den  Ländern  und  Provinzen,  in  welchen  sie
vorlängst  aufgehoben,  zum  Theil  aber  wieder  hergestellt
worden  ist,  ohne  daß  eben  viele  von  den  Gerichtsherren  bereit
gewesen  waͤren,  die  Ausuͤbung  derselben  von  neuem  zu  uͤbernehmen, ¬
  (Vergl.  Jahrbuͤcher  fuͤr  die  Preußische  Gesetzgebung
und  Rechtswissenschaft  B.  42.  S.  47.)  keinen  erheblichen
Zweifel.
Der  verdienstvolle  Suarez  hielt  bereits  eine  durchgrei¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer