I. Kapitel. Einleitung.
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6) Voraussetzungen der Novation sind:
a) Eine bestehende Obligation (Arg. §. 1376: Forderung.
§§. 1377 und 1378: Verbindlichkeit), also kein Vertrag, Obligationen, ¬
nicht Verträge werden novirt.
b) Handlungsfähigkeit und Dispositionsbefugnisse der Parteien. ¬
c) Eine novirende Obligation. Dieselbe muss durch Vertrag -
zwischen denselben Parteien zu Stande kommen und
überdies eine Verwechslung des Rechtsgrundes oder Hauptgegenstandes ¬
beinhalten (§. 1376). Das Gesetz sagt: des Rechtsgrundes ¬
oder des Hauptgegenstandes (vgl. auch §. 1379). Wir
meinen, diese Disjunktion sei ernst zu nehmen, insbesondere da
Zeiller, der Urheber der Einschaltung „oder wenn der Hauptgegenstand“, ¬
in seinem Kommentar 9) dieselbe energisch betont.
Danach gibt es zweierlei Novationsverträge: 1) solche, durch die
der Rechtsgrund und 2) solche, durch die der Hauptgegenstand
verwechselt wird 10). Da zwischen diesen beiden Novationsarten
so essentielle Unterschiede bestehen, dass an eine gemeinsame
Behandlung nicht gedacht werden kann, so werden wir beide
völlig trennen, und wenden uns zuerst zu der ersten, bei weitem
wichtigeren Art.
7) Schliesslich noch etwas vom Sprachgebrauche des Gesetzes. ¬
Dasselbe begreift unser Institut gemeinsam mit dem
Vergleiche, der Cession und der Assignation unter der gemeinsamen ¬
Ueberschrift „Umänderung der Rechte und Verbindlichkeiten ¬
(vgl. dazu §§. 959, 1345, 1375—1377, 1400). Die Versuche,
den Ausdruck Umänderung, dem das Gesetz in §. 1379 die „Abänderung ¬
gegenüberstellt, zu vertiefen, und ihm eine juristischtechnische ¬
Bedeutung zu geben, sind, wie wir N. 2 gezeigt
9) IV S. 56. So auch die andern Kommentatoren. Ueber kumulative
Verwechslung des Rechtsgrundes und des Hauptgegenstandes unten §. 17 I.
10) Die Verwechslung des Rechtsgrundes oder Hauptgegenstandes als
Kriterium der Novation hat bei manchen neuern Gesetzgebungen Anklang
gefunden. S. das Berner C. G. B. Satzung 977, den hess. Entwurf Obl. R.
(Art 325 verlangt animus nouandi und verweigert Novationskraft solchen
Nebenbestimmungen, die nicht die „Natur des Rechtstitels (sic) der Verbindlichkeit“ ¬
ändern, Art. 326 findet eine Schuldverwandlung (Novation) darin,
dass an die Stelle des Rechtstitels oder Inhaltes ein anderer gesetzt wird),
den ersten sächs. Entw. §. 921 (dagegen s. G. B. §. 1001). Eine von Gide
S. 49 gegebene Andeutung ist von demselben nicht weiter verfolgt worden.
S. auch Maurizi im Arch. giuridico XXII S. 530 N. 1.