Metadaten : Hruza, Ernst: Zur Lehre von der Novation nach österreichischem und gemeinem Recht

I.  Kapitel.  Einleitung.
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6)  Voraussetzungen  der  Novation  sind:
a)  Eine  bestehende  Obligation  (Arg.  §.  1376:  Forderung.
§§.  1377  und  1378:  Verbindlichkeit),  also  kein  Vertrag,  Obligationen, ¬
  nicht  Verträge  werden  novirt.
b)  Handlungsfähigkeit  und  Dispositionsbefugnisse  der  Parteien. ¬

c)  Eine  novirende  Obligation.  Dieselbe  muss  durch  Vertrag -
  zwischen  denselben  Parteien  zu  Stande  kommen  und
überdies  eine  Verwechslung  des  Rechtsgrundes  oder  Hauptgegenstandes ¬
  beinhalten  (§.  1376).  Das  Gesetz  sagt:  des  Rechtsgrundes ¬
  oder  des  Hauptgegenstandes  (vgl.  auch  §.  1379).  Wir
meinen,  diese  Disjunktion  sei  ernst  zu  nehmen,  insbesondere  da
Zeiller,  der  Urheber  der  Einschaltung  „oder  wenn  der  Hauptgegenstand“, ¬
  in  seinem  Kommentar  9)  dieselbe  energisch  betont.
Danach  gibt  es  zweierlei  Novationsverträge:  1)  solche,  durch  die
der  Rechtsgrund  und  2)  solche,  durch  die  der  Hauptgegenstand
verwechselt  wird  10).  Da  zwischen  diesen  beiden  Novationsarten
so  essentielle  Unterschiede  bestehen,  dass  an  eine  gemeinsame
Behandlung  nicht  gedacht  werden  kann,  so  werden  wir  beide
völlig  trennen,  und  wenden  uns  zuerst  zu  der  ersten,  bei  weitem
wichtigeren  Art.
7)  Schliesslich  noch  etwas  vom  Sprachgebrauche  des  Gesetzes. ¬
  Dasselbe  begreift  unser  Institut  gemeinsam  mit  dem
Vergleiche,  der  Cession  und  der  Assignation  unter  der  gemeinsamen ¬
  Ueberschrift  „Umänderung  der  Rechte  und  Verbindlichkeiten ¬
  (vgl.  dazu  §§.  959,  1345,  1375—1377,  1400).  Die  Versuche,
den  Ausdruck  Umänderung,  dem  das  Gesetz  in  §.  1379  die  „Abänderung ¬

gegenüberstellt,  zu  vertiefen,  und  ihm  eine  juristischtechnische ¬
  Bedeutung  zu  geben,  sind,  wie  wir  N.  2  gezeigt
9)  IV  S.  56.  So  auch  die  andern  Kommentatoren.  Ueber  kumulative
Verwechslung  des  Rechtsgrundes  und  des  Hauptgegenstandes  unten  §.  17  I.
10)  Die  Verwechslung  des  Rechtsgrundes  oder  Hauptgegenstandes  als
Kriterium  der  Novation  hat  bei  manchen  neuern  Gesetzgebungen  Anklang
gefunden.  S.  das  Berner  C.  G.  B.  Satzung  977,  den  hess.  Entwurf  Obl.  R.
(Art  325  verlangt  animus  nouandi  und  verweigert  Novationskraft  solchen
Nebenbestimmungen,  die  nicht  die  „Natur  des  Rechtstitels  (sic)  der  Verbindlichkeit“ ¬
  ändern,  Art.  326  findet  eine  Schuldverwandlung  (Novation)  darin,
dass  an  die  Stelle  des  Rechtstitels  oder  Inhaltes  ein  anderer  gesetzt  wird),
den  ersten  sächs.  Entw.  §.  921  (dagegen  s.  G.  B.  §.  1001).  Eine  von  Gide
S.  49  gegebene  Andeutung  ist  von  demselben  nicht  weiter  verfolgt  worden.
S.  auch  Maurizi  im  Arch.  giuridico  XXII  S.  530  N.  1.
            
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