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oder eine juris condicio, im Sinne von L. 43. §. 10. D. de aedil.
ed. (21, 1) annehmen. Besser sei es jedenfalls, das Wort
»Bedingungs in dieser Lehre ganz zu vermeiden. Windscheid
bemerkt zu Fittings Ausführungen mit Recht, dass die vor
der Wahl stattfindende Ungewissheit nicht, wie man nach
mehreren gelegentlichen Äeusserungen Fittings anzunehmen
geneigt sein möchte, nur eine subjective sei, dass es sich bei
der Wahl nicht um ein blosses Kennenlernen des zur Zeit noch
unbekannten Gläubigers, Schuldners oder Leistungsinhaltes
handele, sondern dass die Ungewissheit in der That eine objective ¬
sei, dass also der, beziehungsweise das durch die Wahl
Bezeichnete erst dadurch zum Gläubiger, Schuldner oder Schuldobject ¬
gemacht werde.
Es bliebe somit, meint Windscheid, für Fitting kein
anderer Ausweg als der, dass er vor der Wahl zwar eine Obligation, ¬
aber eine einstweilen subject-, beziehungsweise objectlose ¬
constatire.
Meines Erachtens ist Fitting auch dieser Ausweg abgeschnitten. ¬
Wie Windscheid treffend hervorgehoben hat,
ist es objectiv ungewiss, auf welchen Leistungsinhalt die Wahl
fallen wird. Was ist dann aber nach Fittings Auffassung die
Wahl Anderes, als ein künftiger ungewisser Umstand, von dessen
Eintritt eine Rechtswirkung durch den Willen der Parteien abhängig ¬
gemacht ist, als — eine Bedingung? Zweifellos ist die
Wahl nicht Bedingung der alternativen Obligation, die Fittingsche ¬
Formulirung macht sie dazu, obwohl sich Fitting selbst
ausdrücklich dagegen verwahrt. Seine Protestation ist meines
Erachtens ipsis factis contraria.
Man nehme an, die Wahl sei durch den Willen der Parteien zur
Bedingung erhoben worden *), es sei beispielsweise dem Gläubiger
Dieses oder Jenes unter der Bedingung, dass er eines von Beiden
wähle, versprochen, trifft hier nicht die Fittingsche Formulirung ¬
zu, als wenn sie gerade mit Rücksicht auf diesen Fall
6) Vgl. unten §. 17.