Volltext : Pescatore, Gustav: ¬Die sogenannte alternative Obligation

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oder  eine  juris  condicio,  im  Sinne  von  L.  43.  §.  10.  D.  de  aedil.
ed.  (21,  1)  annehmen.  Besser  sei  es  jedenfalls,  das  Wort
»Bedingungs  in  dieser  Lehre  ganz  zu  vermeiden.  Windscheid
bemerkt  zu  Fittings  Ausführungen  mit  Recht,  dass  die  vor
der  Wahl  stattfindende  Ungewissheit  nicht,  wie  man  nach
mehreren  gelegentlichen  Äeusserungen  Fittings  anzunehmen
geneigt  sein  möchte,  nur  eine  subjective  sei,  dass  es  sich  bei
der  Wahl  nicht  um  ein  blosses  Kennenlernen  des  zur  Zeit  noch
unbekannten  Gläubigers,  Schuldners  oder  Leistungsinhaltes
handele,  sondern  dass  die  Ungewissheit  in  der  That  eine  objective ¬
  sei,  dass  also  der,  beziehungsweise  das  durch  die  Wahl
Bezeichnete  erst  dadurch  zum  Gläubiger,  Schuldner  oder  Schuldobject ¬
  gemacht  werde.
Es  bliebe  somit,  meint  Windscheid,  für  Fitting  kein
anderer  Ausweg  als  der,  dass  er  vor  der  Wahl  zwar  eine  Obligation, ¬
  aber  eine  einstweilen  subject-,  beziehungsweise  objectlose ¬
  constatire.
Meines  Erachtens  ist  Fitting  auch  dieser  Ausweg  abgeschnitten. ¬
  Wie  Windscheid  treffend  hervorgehoben  hat,
ist  es  objectiv  ungewiss,  auf  welchen  Leistungsinhalt  die  Wahl
fallen  wird.  Was  ist  dann  aber  nach  Fittings  Auffassung  die
Wahl  Anderes,  als  ein  künftiger  ungewisser  Umstand,  von  dessen
Eintritt  eine  Rechtswirkung  durch  den  Willen  der  Parteien  abhängig ¬
  gemacht  ist,  als  —  eine  Bedingung?  Zweifellos  ist  die
Wahl  nicht  Bedingung  der  alternativen  Obligation,  die  Fittingsche ¬
  Formulirung  macht  sie  dazu,  obwohl  sich  Fitting  selbst
ausdrücklich  dagegen  verwahrt.  Seine  Protestation  ist  meines
Erachtens  ipsis  factis  contraria.
Man  nehme  an,  die  Wahl  sei  durch  den  Willen  der  Parteien  zur
Bedingung  erhoben  worden  *),  es  sei  beispielsweise  dem  Gläubiger
Dieses  oder  Jenes  unter  der  Bedingung,  dass  er  eines  von  Beiden
wähle,  versprochen,  trifft  hier  nicht  die  Fittingsche  Formulirung ¬
  zu,  als  wenn  sie  gerade  mit  Rücksicht  auf  diesen  Fall
6)  Vgl.  unten  §.  17.
            
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