65
Errichtung eines Testamentes insbesondere wiesen freilich
auf eine Vergleichung beider hin. Allein daraus folgte keineswegs ¬
unmittelbar, dass nun auch die Testirunfähigkeit,
welche in dem einen Fall eintrat, auf ein vorher errichtetes
Testament in gleicher Weise reagirte, wie die des anderen
Falles. Denn es gab ja im römischen Rechte selbst der
Beispiele genug, dass trotz des Verlustes der Fähigkeit zu testiren
ein Testament, das im Besitze dieser Fähigkeit errichtet
war, in seinem Bestande nicht alterirt wurde. Es wäre
also die Aufgabe der wissenschaftlichen Forschung gewesen,
zu untersuchen, ob nicht diejenige Art der Testirunfähigkeit,
welche der capitis deminutio (soweit sie die Unterwerfung
unter eine potestas enthält) inhärirt, sich aus einem allgemeineren ¬
von der capitis deminutio als solcher unabhängigen
Prinzipe abstrahiren liess. Diess geschah nicht und es liess
sich wohl auch von der Wissenschaft jener Zeit, die wir im
Auge haben, nicht erwarten. Sie hatte die Riesenaufgabe
der casuistischen Verarbeitung des massenhaften Rechtsstoffes,
der ihr in den römischen und canonischen Gesetzeswerken
entgegentrat, zu überwältigen. Systematische Gliederung
und Reduktion waren ihr naturgemäss unbekannte Grössen.
Ob die angedeutete Abstraktion möglich, ob sie vielleicht ¬
sogar nothwendig sei, soll im Laufe der folgenden
dogmatischen Darstellung untersucht werden. Schon hier
mag es ausgesprochen werden, dass unseres Erachtens diess
der Weg ist, auf welchem sich das Problem der Reaktion
der professio auf ein bestehendes Testament wird lösen
müssen.
Was diejenige Meinung betrifft, welche jede Rückwirkung ¬
der professio auf bestehende Testamente läugnet, soweit
dadurch der Rechtsbestand derselben angegriffen würde, so
besteht ihre Beweisführung, wie wir gesehen, einzig in dem
Satze, dass der Gesetzgeber unmöglich ausdrücklich gestatten
konnte, der Mönch solle vor seinem Eintritte in das Kloster
rechtsgültig testiren können, wenn er daneben die Annullirnng
solcher Testamente durch die professio hâtte zulassen wollen.
Wenn der Gesetzgeber in der That die Möglichkeit einer
Hellmann, Erbrecht.