Volltext : Hellmann, Friedrich: ¬Das gemeine Erbrecht der Religiosen

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Errichtung  eines  Testamentes  insbesondere  wiesen  freilich
auf  eine  Vergleichung  beider  hin.  Allein  daraus  folgte  keineswegs ¬
  unmittelbar,  dass  nun  auch  die  Testirunfähigkeit,
welche  in  dem  einen  Fall  eintrat,  auf  ein  vorher  errichtetes
Testament  in  gleicher  Weise  reagirte,  wie  die  des  anderen
Falles.  Denn  es  gab  ja  im  römischen  Rechte  selbst  der
Beispiele  genug,  dass  trotz  des  Verlustes  der  Fähigkeit  zu  testiren
ein  Testament,  das  im  Besitze  dieser  Fähigkeit  errichtet
war,  in  seinem  Bestande  nicht  alterirt  wurde.  Es  wäre
also  die  Aufgabe  der  wissenschaftlichen  Forschung  gewesen,
zu  untersuchen,  ob  nicht  diejenige  Art  der  Testirunfähigkeit,
welche  der  capitis  deminutio  (soweit  sie  die  Unterwerfung
unter  eine  potestas  enthält)  inhärirt,  sich  aus  einem  allgemeineren ¬
  von  der  capitis  deminutio  als  solcher  unabhängigen
Prinzipe  abstrahiren  liess.  Diess  geschah  nicht  und  es  liess
sich  wohl  auch  von  der  Wissenschaft  jener  Zeit,  die  wir  im
Auge  haben,  nicht  erwarten.  Sie  hatte  die  Riesenaufgabe
der  casuistischen  Verarbeitung  des  massenhaften  Rechtsstoffes,
der  ihr  in  den  römischen  und  canonischen  Gesetzeswerken
entgegentrat,  zu  überwältigen.  Systematische  Gliederung
und  Reduktion  waren  ihr  naturgemäss  unbekannte  Grössen.
Ob  die  angedeutete  Abstraktion  möglich,  ob  sie  vielleicht ¬
  sogar  nothwendig  sei,  soll  im  Laufe  der  folgenden
dogmatischen  Darstellung  untersucht  werden.  Schon  hier
mag  es  ausgesprochen  werden,  dass  unseres  Erachtens  diess
der  Weg  ist,  auf  welchem  sich  das  Problem  der  Reaktion
der  professio  auf  ein  bestehendes  Testament  wird  lösen
müssen.
Was  diejenige  Meinung  betrifft,  welche  jede  Rückwirkung ¬
  der  professio  auf  bestehende  Testamente  läugnet,  soweit
dadurch  der  Rechtsbestand  derselben  angegriffen  würde,  so
besteht  ihre  Beweisführung,  wie  wir  gesehen,  einzig  in  dem
Satze,  dass  der  Gesetzgeber  unmöglich  ausdrücklich  gestatten
konnte,  der  Mönch  solle  vor  seinem  Eintritte  in  das  Kloster
rechtsgültig  testiren  können,  wenn  er  daneben  die  Annullirnng
solcher  Testamente  durch  die  professio  hâtte  zulassen  wollen.
Wenn  der  Gesetzgeber  in  der  That  die  Möglichkeit  einer
Hellmann,  Erbrecht.
            
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