Volltext : Hellmann, Friedrich: ¬Das gemeine Erbrecht der Religiosen

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schlusses  einer  Ehe.  Wie  nahe  wäre  es  gelegen,  nun  das
Kloster  einem  Ehegatten  gleichzuachten!
Wenn  man  nicht  darauf  verfiel,  so  scheint  weit  weniger
die  Scheu  vor  dem  unmöglichen  Wagestück,  als  die  Irrelevanz
eines  ähnlichen  Vergleiches  für  die  Charakterisirung  und  Erklärung ¬
  des  Einflusses  der  Professio  auf  vorher  errichtete
Testamente  die  Schuld  zu  tragen.
Dass  man  gegenüber  dem  unmittelbaren  Vermögenserwerbe ¬
  des  Klosters  im  Augenblicke  der  Professio  von  der
bedenklichen  Analogie  mit  dem  postumus  sich  nicht  durch
die  Erwägung  zurückschrecken  liess,  der  römische  postumus
habe  zwar  das  ihn  präterirende  Testament  ungiltig  gemacht
(rupit  testamentum),  keineswegs  aber  seinen  Vater  vor  dessen
Tode  beerbt,  darf  nicht  Wunder  nehmen  bei  der  tendenziösen
Art,  mit  der  die  Analogie  gesucht  wurde.
Weniger  ferne  als  das  römische  Gesetz  scheint  das
canonische  der  Agnationstheorie  zu  liegen.  Hier  liegt  dem
Pabste  folgender  Fall  zur  Entscheidung  vor:  Zwei  Brüder,
deren  verstorbener  Bruder  seinen  Sohn  unter  der  Bedingung
zum  Erben  eingesetzt  hatte,  dass  die  Erbschaft  bei  seinem
kinderlosen  Ableben  jenen  Beiden  restituirt  werde,  klagen
gegen  das  Kloster,  in  welches  der  instituirte  Sohn  eingetreten ¬
  und  wo  er  verstorben  war,  auf  Herausgabe  der  Erbschaft, ¬
  weil  ihr  Neffe  ohne  Kinder  gestorben  wäre.  Der
Klostersyndikus  wendet  dagegen  ein,  dass  derjenige  nicht
ohne  Erben  zu  sterben  scheine,  der  sein  Kloster  zum  Erben
gemacht  habe.  Die  Entscheidung  des  Pabstes  tritt  der  Anschauung ¬
  des  Syndicus  bei  37).  Man  darf  wohl  mit  Grund
annehmen,  dass  die  Form  des  Ausdruckes  in  welcher  die
Dekretalen  die  Begründung  des  klösterlichen  Anspruches
wiedergeben,  bereits  von  der  auf  die  Novelle  gegründeten
Richtung  in  der  Doktrin  beeinflusst  erscheint;  aber  trotzdem
enthält  der  päbstliche  Richterspruch  nicht  mehr,  als  die
Bestätigung  dessen,  was  in  der  Novelle  niedergelegt  ist.
Denn  sein  Schwerpunkt  liegt  allein  in  der  Erklärung,  dass
s)  S.  oben  p.  40  f.
            
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