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schlusses einer Ehe. Wie nahe wäre es gelegen, nun das
Kloster einem Ehegatten gleichzuachten!
Wenn man nicht darauf verfiel, so scheint weit weniger
die Scheu vor dem unmöglichen Wagestück, als die Irrelevanz
eines ähnlichen Vergleiches für die Charakterisirung und Erklärung ¬
des Einflusses der Professio auf vorher errichtete
Testamente die Schuld zu tragen.
Dass man gegenüber dem unmittelbaren Vermögenserwerbe ¬
des Klosters im Augenblicke der Professio von der
bedenklichen Analogie mit dem postumus sich nicht durch
die Erwägung zurückschrecken liess, der römische postumus
habe zwar das ihn präterirende Testament ungiltig gemacht
(rupit testamentum), keineswegs aber seinen Vater vor dessen
Tode beerbt, darf nicht Wunder nehmen bei der tendenziösen
Art, mit der die Analogie gesucht wurde.
Weniger ferne als das römische Gesetz scheint das
canonische der Agnationstheorie zu liegen. Hier liegt dem
Pabste folgender Fall zur Entscheidung vor: Zwei Brüder,
deren verstorbener Bruder seinen Sohn unter der Bedingung
zum Erben eingesetzt hatte, dass die Erbschaft bei seinem
kinderlosen Ableben jenen Beiden restituirt werde, klagen
gegen das Kloster, in welches der instituirte Sohn eingetreten ¬
und wo er verstorben war, auf Herausgabe der Erbschaft, ¬
weil ihr Neffe ohne Kinder gestorben wäre. Der
Klostersyndikus wendet dagegen ein, dass derjenige nicht
ohne Erben zu sterben scheine, der sein Kloster zum Erben
gemacht habe. Die Entscheidung des Pabstes tritt der Anschauung ¬
des Syndicus bei 37). Man darf wohl mit Grund
annehmen, dass die Form des Ausdruckes in welcher die
Dekretalen die Begründung des klösterlichen Anspruches
wiedergeben, bereits von der auf die Novelle gegründeten
Richtung in der Doktrin beeinflusst erscheint; aber trotzdem
enthält der päbstliche Richterspruch nicht mehr, als die
Bestätigung dessen, was in der Novelle niedergelegt ist.
Denn sein Schwerpunkt liegt allein in der Erklärung, dass
s) S. oben p. 40 f.