Inhaltsverzeichnis : Hitzig's Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechtspflege (N.F. Bd. 12 = [3.F.] Bd. 42 = Jg. 1848, Bd. 1 (1848))

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A.  1.  Ueber  das  Verbrechen  der  Unterschlagung.
die  Stiftung  die  Vermischung  geschehen  lassen,  also  stillschweigend
genehmigt  hatte,  gemeinschaftlich,  oder  es  ist  das  Gemisch,  wenn
man  diese  Genehmigung  nicht  als  erwiesen  annehmen  wollte,  doch
als  eine  gemeinschaftliche  Sache  zu  behandeln.*)  Wenn  gleich  es
nun  nicht  zu  bezweifeln  ist,  daß  der  rechtswidrige  Vorsatz  bei  Zueignung -
  einer  gemeinschaftlichen  Sache  nicht  in  anderer  Weise
beurtheilt  werden  kann,  wenn  die  Sache  in  fremdem  Besitz  ist  (Diebstahl), -
  als  wenn  sie  im  eigenen  Besitz  des  Thäters  ist  (Unterschlagung): -
  so  folgt  doch  hieraus  nur  so  viel,  daß  man  in  beiden  Fällen -
  darüber  Beweis  fordern  muß,  daß  Bewußtsein  und  Absicht
wirklich  auf  die  Zueignung  des  Fremden  (eines  Mehren  als  das
Miteigenthum  des  Thäters  betrug)  gegangen  sei  ***).  Daß  aber
die  einfache  Thatsache  der  Entwendung  oder  Aneignung  jenes
Fremden  oder  Mehreren  diesen  Beweis  nicht  liefert,  und  also  für
sich  allein  nicht  ausreicht,  um  den  Anschuldigungsbeweis  herzustellen, -
  dies  leuchtet  von  selbst  ein.  Es  kommt  vielmehr  in  einem
solchen  Falle  die  allgemeine  Vermuthung  der  bona  fides,  deren
Geltung  in  civilrechtlicher  Hinsicht  in  Beziehung  auf  die  vorliegenden -
  Verhältnisse  speciell  in  den  Quellen  anerkannt  wird,  und
ohnehin  sich  von  selbst  versteht,  zur  Anwendung;  und  zwar  um
so  mehr,  weil  auch  im  Gebiete  des  Criminal-Rechts  eine  Vermuthung -
  für  den  dolus,  welcher  möglicher  Weise  jene  entkräften
könnte,  nicht  existirt.
Es  wird  mithin  darauf  ankommen,  ob  die  sonstigen  Umstände, -
  (und  zu  diesen  gehört  namentlich  auch  der  Leumund  des  Thäters) -
  im  einzelnen  Falle  der  Art  sind,  um  die  Vermuthung  für  den
guten  Glauben  zu  entkräften?  In  casu  ergeben  diese  Umstände
bloß:  Inculpat  habe  wissen  können  und  müssen,  daß  er  mehr
als  das  Seinige  in  seinen  Nutzen  verwendet.  Dies  Ergebniß  ist
aber  nach  klarer  Vorschrift  im  Art.  48  Nr.  2  eben  nur  Fahrlässigkeit. -
  Ganz  dasselbe  ist  zu  behaupten,  wenn,  wie  doch  keineswegs
der  Fall  ist,  als  erwiesen  vorläge,  Inculpat  habe  den  eingetretenen
Erfolg  oder  die  Gefährlichkeit  seiner  Handlungsweise  im  Allge¬*) -
  L.  3.  §.  2.  L.  5.  pr.  de  rei  Vind.  6.  1.  Ex  arg.  „si  mixti  es
sent  ita  ut  discerni  non  possent  in  L.  78.  de  Salut  46.  3.  und  in  LII.
§.  2.  de  Reb.  cred.  12.  1.
*)  Art.  280.  „Bei  Schätzung  des  Betrages  ist  nur  der  den  übrigen
Betheiligten  zugehörige  oder  anfallende  Theil  in  Anschlag  zu  bringen"  of.  Art,
304  cf.,  auch  Art,  77.
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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