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A. 1. Ueber das Verbrechen der Unterschlagung.
die Stiftung die Vermischung geschehen lassen, also stillschweigend
genehmigt hatte, gemeinschaftlich, oder es ist das Gemisch, wenn
man diese Genehmigung nicht als erwiesen annehmen wollte, doch
als eine gemeinschaftliche Sache zu behandeln.*) Wenn gleich es
nun nicht zu bezweifeln ist, daß der rechtswidrige Vorsatz bei Zueignung -
einer gemeinschaftlichen Sache nicht in anderer Weise
beurtheilt werden kann, wenn die Sache in fremdem Besitz ist (Diebstahl), -
als wenn sie im eigenen Besitz des Thäters ist (Unterschlagung): -
so folgt doch hieraus nur so viel, daß man in beiden Fällen -
darüber Beweis fordern muß, daß Bewußtsein und Absicht
wirklich auf die Zueignung des Fremden (eines Mehren als das
Miteigenthum des Thäters betrug) gegangen sei ***). Daß aber
die einfache Thatsache der Entwendung oder Aneignung jenes
Fremden oder Mehreren diesen Beweis nicht liefert, und also für
sich allein nicht ausreicht, um den Anschuldigungsbeweis herzustellen, -
dies leuchtet von selbst ein. Es kommt vielmehr in einem
solchen Falle die allgemeine Vermuthung der bona fides, deren
Geltung in civilrechtlicher Hinsicht in Beziehung auf die vorliegenden -
Verhältnisse speciell in den Quellen anerkannt wird, und
ohnehin sich von selbst versteht, zur Anwendung; und zwar um
so mehr, weil auch im Gebiete des Criminal-Rechts eine Vermuthung -
für den dolus, welcher möglicher Weise jene entkräften
könnte, nicht existirt.
Es wird mithin darauf ankommen, ob die sonstigen Umstände, -
(und zu diesen gehört namentlich auch der Leumund des Thäters) -
im einzelnen Falle der Art sind, um die Vermuthung für den
guten Glauben zu entkräften? In casu ergeben diese Umstände
bloß: Inculpat habe wissen können und müssen, daß er mehr
als das Seinige in seinen Nutzen verwendet. Dies Ergebniß ist
aber nach klarer Vorschrift im Art. 48 Nr. 2 eben nur Fahrlässigkeit. -
Ganz dasselbe ist zu behaupten, wenn, wie doch keineswegs
der Fall ist, als erwiesen vorläge, Inculpat habe den eingetretenen
Erfolg oder die Gefährlichkeit seiner Handlungsweise im Allge¬*) -
L. 3. §. 2. L. 5. pr. de rei Vind. 6. 1. Ex arg. „si mixti es
sent ita ut discerni non possent in L. 78. de Salut 46. 3. und in LII.
§. 2. de Reb. cred. 12. 1.
*) Art. 280. „Bei Schätzung des Betrages ist nur der den übrigen
Betheiligten zugehörige oder anfallende Theil in Anschlag zu bringen" of. Art,
304 cf., auch Art, 77.
Vorlage
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Max-Planck-Institut für
zu Berlin