Volltext : Hellmann, Friedrich: ¬Das gemeine Erbrecht der Religiosen

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noch  nicht  fällig  oder  ist  sie  streitig,  so  ist  das  zur  Berichtigung
Erforderliche  zurückzubehalten.
Fällt  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit  im  Verhältnisse  der  Ehegatten ¬
  zu  einander  einem  der  Ehegatten  allein  zur  Last,  so  kann
dieser  die  Berichtigung  aus  dem  Gesamtgute  nicht  verlangen.
Zur  Berichtigung  der  Gesamtgutsverbindlichkeiten  ist  das
Gesamtgut,  soweit  erforderlich,  in  Geld  umzusetzen.
§  1476.  Der  nach  der  Berichtigung  der  Gesamtgutsverbindlichkeiten ¬
  verbleibende  Überschuß  gebührt  den  Ehegatten  zu
gleichen  Teilen.
Was  einer  der  Ehegatten  zu  dem  Gesamtgute  zu  ersetzen
verpflichtet  ist,  muß  er  sich  auf  seinen  Teil  anrechnen  lassen.
Soweit  die  Ersatzleistung  nicht  durch  Anrechnung  erfolgt,  bleibt  er
dem  anderen  Ehegatten  verpflichtet.
§  1477.  Die  Teilung  des  Überschusses  erfolgt  nach  den
Vorschriften  über  die  Gemeinschaft.
Jeder  Ehegatte  kann  gegen  den  Ersatz  des  Wertes  die  ausschließlich ¬
  zu  seinem  persönlichen  Gebrauche  bestimmten  Sachen,
insbesondere  Kleider,  Schmucksachen  und  Arbeitsgeräte,  sowie  diejenigen ¬
  Gegenstände  übernehmen,  welche  er  in  die  Gg.  eingebracht
oder  während  der  Gg.  durch  Erbfolge,  durch  Vermächtnis  oder  mit
Rücksicht  auf  ein  künftiges  Erbrecht,  durch  Schenkung  oder  als
Ausstattung  erworben  hat.
§  1478.  Sind  die  Ehegatten  geschieden  und  ist  einer  von
ihnen  allein  für  schuldig  erklärt,  so  kann  der  andere  verlangen,
daß  jedem  von  ihnen  der  Wert  desjenigen  zurückerstattet  wird,
was  er  in  der  Gütergemeinschaft  eingebracht  hat;  reicht  der  Wert
des  Gesamtguts  zur  Rückerstattung  nicht  aus,  so  hat  jeder  Ehegatte
die  Hälfte  des  Fehlbetrags  zu  tragen.
Als  eingebracht  ist  anzusehen,  was  eingebrachtes  Gut  gewesen
sein  würde,  wenn  Errungenschaftsgemeinschaft  bestanden  hätte.
Der  Wert  des  Eingebrachten  bestimmt  sich  nach  der  Zeit  der
Einbringung.
Das  im  Abs.  1  bestimmte  Recht  steht  auch  dem  Ehegatten  zu,
dessen  Ehe  wegen  seiner  Geisteskrankheit  geschieden  worden  ist.
§  1479.  Wird  die  Gg.  auf  Grund  des  §  1468  oder  des
§  1469  durch  Urteil  aufgehoben,  so  kann  der  Ehegatte,  welcher
das  Urteil  erwirkt  hat,  verlangen,  daß  die  Auseinandersetzung
so  erfolgt,  wie  wenn  der  Anspruch  auf  Auseinandersetzung  mit
der  Erhebung  der  Klage  auf  Aufhebung  der  Gg.  rechtshängig
geworden  wäre.
§  1480.  Wird  eine  Gesamtgutsverbindlichkeit  nicht  vor  der
Teilung  des  Gesamtguts  berichtigt,  so  haftet  dem  Gläubiger  auch
            
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