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noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung
Erforderliche zurückzubehalten.
Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnisse der Ehegatten ¬
zu einander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann
dieser die Berichtigung aus dem Gesamtgute nicht verlangen.
Zur Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten ist das
Gesamtgut, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.
§ 1476. Der nach der Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten ¬
verbleibende Überschuß gebührt den Ehegatten zu
gleichen Teilen.
Was einer der Ehegatten zu dem Gesamtgute zu ersetzen
verpflichtet ist, muß er sich auf seinen Teil anrechnen lassen.
Soweit die Ersatzleistung nicht durch Anrechnung erfolgt, bleibt er
dem anderen Ehegatten verpflichtet.
§ 1477. Die Teilung des Überschusses erfolgt nach den
Vorschriften über die Gemeinschaft.
Jeder Ehegatte kann gegen den Ersatz des Wertes die ausschließlich ¬
zu seinem persönlichen Gebrauche bestimmten Sachen,
insbesondere Kleider, Schmucksachen und Arbeitsgeräte, sowie diejenigen ¬
Gegenstände übernehmen, welche er in die Gg. eingebracht
oder während der Gg. durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit
Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als
Ausstattung erworben hat.
§ 1478. Sind die Ehegatten geschieden und ist einer von
ihnen allein für schuldig erklärt, so kann der andere verlangen,
daß jedem von ihnen der Wert desjenigen zurückerstattet wird,
was er in der Gütergemeinschaft eingebracht hat; reicht der Wert
des Gesamtguts zur Rückerstattung nicht aus, so hat jeder Ehegatte
die Hälfte des Fehlbetrags zu tragen.
Als eingebracht ist anzusehen, was eingebrachtes Gut gewesen
sein würde, wenn Errungenschaftsgemeinschaft bestanden hätte.
Der Wert des Eingebrachten bestimmt sich nach der Zeit der
Einbringung.
Das im Abs. 1 bestimmte Recht steht auch dem Ehegatten zu,
dessen Ehe wegen seiner Geisteskrankheit geschieden worden ist.
§ 1479. Wird die Gg. auf Grund des § 1468 oder des
§ 1469 durch Urteil aufgehoben, so kann der Ehegatte, welcher
das Urteil erwirkt hat, verlangen, daß die Auseinandersetzung
so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung mit
der Erhebung der Klage auf Aufhebung der Gg. rechtshängig
geworden wäre.
§ 1480. Wird eine Gesamtgutsverbindlichkeit nicht vor der
Teilung des Gesamtguts berichtigt, so haftet dem Gläubiger auch