Metadaten : Engelmann, Arthur: ¬Das Preußische Privatrecht in Anknüpfung an das gemeine Recht

Das  Eherecht.
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Vergehen  zur  Last  falle,  der  Scheidung  nicht  widersprechen
dürfe.
2)  Böswillige  Verlassung  wird  Scheidungsgrund,  wenn
einem  auf  Antrag  des  verlassenen  Ehegatten  an  den  andern
erlassenen  amtsgerichtlichen  Rückkehrmandat  beharrlich  nicht
Folge  geleistet  worden  ist.
„Halsstarrige  und  fortdauernde"  Versagung  der  ehelichen ¬

Pflicht.
4)  Gänzliches,  unheilbares  Unvermögen  sowie  Ekel  und
Abscheu  erregende  körperliche  Gebrechen.
5)  Raserei  und  Wahnsinn,  wenn  der  Zustand  über  ein
Jahr  ohne  wahrscheinliche  Hoffnung  auf  Besserung  fortdauert.
6)  Nachstellung  nach  dem  Leben,  Leben  und  Gesundheit
in  Gefahr  setzende  Thätlichkeiten,  grobe  Ehrenkränkungen"
und  Gefahr  für  den  andern  Gatten  begründende  Unverträglichkeit ¬
  und  Zanksucht.
7)  Grobe  Verbrechen,  derentwegen  ein  Gatte  „harte  und
schmähliche  Strafe"  erlitten  hat.  Was  harte  und  schmähliche
Strafe  sei,  hat  der  Eherichter  nach  Lage  des  einzelnen  Falles
zu  würdigen.  Ferner  ist  Scheidungsgrund  die  Beschuldigung
eines  Ehegatten  durch  den  andern,  ein  solches  Verbrechen
begangen  zu  haben,  sowie  die  Ergreifung  eines  schimpflichen
Gewerbes.
8)  Unordentliche  Lebensart  ist  Scheidungsgrund,  wenn
nach  vorangegangener  richterlicher  Vermahnung  der  Gemahnte
von  dieser  Lebensart  nicht  abläßt.
9)  Mangel  an  Unterhalt  berechtigt  die  Frau  zur
Scheidung,  wenn  der  Mann  sich  durch  Verbrechen,  Ausschweifungen ¬
  oder  unordentliche  Wirthschaft  außer  Stand
gesetzt  hat,  die  Frau  zu  ernähren,  oder  trotz  rechtskräftiger
Verurtheilung  den  Unterhalt  nicht  gewährt.
10)  Ganz  kinderlose  Ehen  können  auf  Grund  gegenseitiger ¬
  Einwilligung  wieder  getrennt  werden,  und  auch,  wenn
die  Ehe  keine  kinderlose  war,  ist  ein  unüberwindlicher,  tief
eingewurzelter  Widerwille  Scheidungsgrund.
Religionsverschiedenheit  ist  heute  wie  kein  Ehehinderniß,
so  kein  Scheidungsgrund  mehr  (Ges.  vom  6.  Februar  1875).
*)  Leute  gemeinen  Standes  sollen  wegen  Verbalinjurien  und
leichter  Thätlichkeiten  nicht  geschieden  werden.
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Preuß.  Privatrecht.
            
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