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selbigem nicht davon, ob das Licitum 3tel der Taxe
erreichet, abhängt, sondern, wenn nicht sammtliche -
Kreditores dagegen sind, oder nicht pro pretio -
minori Kaution gestellet wird, für jedes auch
unter 3tel der Taxe gethane Gebot erfolgen muß.
Es ist daher nicht abzusehen, in welcher Art
dem v. Karulewski modo dessen Erben dadurch, -
daß ihm gleich anfänglich kein Kurator
bestellet, und derselbe bei jenem Prozesse und der
Taxaufnahme nicht mit zugezogen, ein wirklicher
Schaden zugefügt worden, wegen dessen Ersetzung
der jetzt klagende Kurator wider das Domainenjustizamt -
oder zeitigen Beklagten den Regreß zu
nehmen, für befugt erachtet werden könnte | |
Möglich ist es zwar, daß wenn ein gehöriger
Kurator bestellet worden, der sich die Sache des
Kuranden angelegen sein lassen, derselbe vielleicht
im Stande gewesen, Mittel ausfündig zu machen,
wodurch die Forderung des Obrist von Steinwehr -
getilgt, und der Subhastation der Schulzerei -
vorgebeugt werden können. Allein diese Voraussetzung -
ist so ungewiß, daß solche keine Schadenserstattung -
begründen kann; und so wenig der
wirklich bestellte Kurator, wenn er dergleichen
Mittel nicht gewußt, oder die Subhastation durch
die Befriedigung des Obrist von Steinwehr
nicht gehindert hätte, wegen dieser Unterlassung
nicht würde in Anspruch genommen werden können, -
eben so wenig kann in dieser Rücksicht allein
S
Max-Planck-Institut für