Inhaltsverzeichnis : C. L. Stengel's Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung und juristischen Literatur in den preussischen Staaten (Bd. 16 (1803))

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selbigem  nicht  davon,  ob  das  Licitum  3tel  der  Taxe
erreichet,  abhängt,  sondern,  wenn  nicht  sammtliche -
  Kreditores  dagegen  sind,  oder  nicht  pro  pretio -
  minori  Kaution  gestellet  wird,  für  jedes  auch
unter  3tel  der  Taxe  gethane  Gebot  erfolgen  muß.
Es  ist  daher  nicht  abzusehen,  in  welcher  Art
dem  v.  Karulewski  modo  dessen  Erben  dadurch, -
  daß  ihm  gleich  anfänglich  kein  Kurator
bestellet,  und  derselbe  bei  jenem  Prozesse  und  der
Taxaufnahme  nicht  mit  zugezogen,  ein  wirklicher
Schaden  zugefügt  worden,  wegen  dessen  Ersetzung
der  jetzt  klagende  Kurator  wider  das  Domainenjustizamt -
  oder  zeitigen  Beklagten  den  Regreß  zu
nehmen,  für  befugt  erachtet  werden  könnte  |  |
Möglich  ist  es  zwar,  daß  wenn  ein  gehöriger
Kurator  bestellet  worden,  der  sich  die  Sache  des
Kuranden  angelegen  sein  lassen,  derselbe  vielleicht
im  Stande  gewesen,  Mittel  ausfündig  zu  machen,
wodurch  die  Forderung  des  Obrist  von  Steinwehr -
  getilgt,  und  der  Subhastation  der  Schulzerei -
  vorgebeugt  werden  können.  Allein  diese  Voraussetzung -
  ist  so  ungewiß,  daß  solche  keine  Schadenserstattung -
  begründen  kann;  und  so  wenig  der
wirklich  bestellte  Kurator,  wenn  er  dergleichen
Mittel  nicht  gewußt,  oder  die  Subhastation  durch
die  Befriedigung  des  Obrist  von  Steinwehr
nicht  gehindert  hätte,  wegen  dieser  Unterlassung
nicht  würde  in  Anspruch  genommen  werden  können, -
  eben  so  wenig  kann  in  dieser  Rücksicht  allein
S
Max-Planck-Institut  für
            
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