Objekt : ¬Das Römische Privatrecht in seiner heutigen Anwendung (1)

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Römische  Gesetzgebung!).
Erster  Abschnitt.
Von  der  Römischen  Gesetzgebung  an  sich
betrachtet.
I.  Vom  Römischen  Recht  im  Allgemeinen.
§.  39.
Nach  abgehandelter  Lehre  von  den  Quellen  des  Rechts
folgt  jetzt  der  eigentliche  Gegenstand  des  vorliegenden  Werks
nämlich  das  Römische  Privatrecht.  Man  unterscheidet
dabei  am  zweckmäßigsten,  die  Römische  Gesetzgebung
und  das  Römische  Rechtssystem.  Sieht  man  bei  ersterer ¬
  auf  das  Römische  Recht  im  Allgemeinen,  ohne
besondere  Rücksicht  auf  das  Justinianeische  Recht,  so
hat  dasselbe  drei  Hauptbestandtheile.  1)  Der  älteste  Bestandtheil ¬
  ist  das  Civilrecht,  was  ursprünglich  alles
eigenthümliche  Recht  der  Römer  begriff;  als  aber  das  Edict
entstand,  alles,  was  zu  der  höher  stehenden  Lex  gehört,
oder  doch  Legis  vicem  hat,  wie  die  Consuetudo  Pop.
Rom.,  die  Responsa  prudentum,  die  Senatusconsulte
und  die  Constitutionen  der  Kaiser.  Ursprünglich  das  einSpangenberg's =
  Einleitung  in  das  Römisch-Justinianeische
Rechtsbuch.  1817.
            
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