Volltext : Heimbach, Gustav Ernst: ¬Die Lehre von dem Creditum nach den gemeinen in Deutschland geltenden Rechten

I.  Civilistischer  Theil.
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Ebendahin  gehört  auch  ein  Zeugniß  Ulpians,  welches  die  aus
einem  simpeln  Zinsvertrage  geschuldeten  Zinsen  geradezu  indebitä
Usurä  nennt  und  gleichwohl  dabei  den  Grundsatz  entschieden  festhält, ¬
  daß  deren  Rückforderung  juristisch  unmöglich  ist,  wenn  sie
freiwillig  gezahlt  werden.
Ulpiunus  lib.  43.  ad  Subinum  *).
Quod  generaliter  constitutum  est,  prius  in  usuras  nummum ¬
  solutum  accepto  ferendum,  ad  eas  usuras  videtur  periinere, ¬
  quas  debitor  exsolvere  cogitur,  et  sicut  ex  pacti
conventione  datae  repeti  non  possunt,  ita  proprio
titulo  non  numeratae  pro  solutis  ex  arbitrio  percipientis  non
habebuntur.
Hiermit  ist  denn  zugleich  der  Beweis  geführt,  daß  die  andre  Ansicht, ¬
  welche  einem  solchen  Zinsversprechen  unter  römischen  Bürgern ¬
  gar  keine  Wirkung  beilegte,  zwar  in  dem  Justinianischen
Pandectenrechte  Spuren  zurückgelassen  hat,  allein  vom  Standpunkt
des  Justinianischen  Rechts  aus  entschieden  verworfen  worden  ist.
Mit  dieser  Behandlung  der  Sache  hängt  es  dann  wetterhin
zusammen,  daß  man  für  Zinsforderungen  aus  Nuda  Pacta  unter
römischen  Bürgern  im  Laufe  der  Zeit  auch  eine  Retentio  Pignoris
zugelassen  hat,  was  für  die  Hauptschuld  bestellt  worden  war,  wobei ¬
  man  einfach  von  der  Jdee  ausging,  daß  das  Pfand  für  Capital
und  Zinsen  haftet,  insofern  es  nicht  ausdrücklich  auf  das  Capital
restringirt  worden  ist.  Für  das  Faustpfand  wird  diese  Retention
von  Marcian  ausdrücklich  bezeugt?);  für  Hypotheken,  die  bei  der
Pfandbestellung  in  den  Besitz  des  Pfandgläubigers  nicht  übergehen, ¬
  habe  ich  aus  dem  erhaltenen  Quellenmaterial  kein  specielles
Zeugniß  aufzufinden  vermocht.  Indessen  hat  hier  wahrscheinlicher
Weise  das  Nämliche  gegolten,  wie  bei  dem  Faustpfande,  weil  auch
auf  diesem  Felde  erwähnt  wird,  daß  die  Hypothek  für  die  Zinsen
mithaftet  3).  Ueberhaupt  scheint  der  Grund  dieser  Retention  allgemeiner ¬
  Natur  zu  sein  und  bei  beiden  Arten  der  Verpfändung
1)  L.  5.  §.  2.  D.  46.  3.  (de  solut.)
2)  L.  S.  §.  5.  D.  13.  7.  (de  pign.  act.)  von  Pomponius.  L.  Il.  §.  3.
D.  ibidem  von  Gaius.
3)  L.  13.  §.  6.  D.  20.  1.  (de  pignoribus.)  Marcianus  lib.  singulari
nii  formulam  hypothecariam.
            
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