I. Civilistischer Theil.
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Ebendahin gehört auch ein Zeugniß Ulpians, welches die aus
einem simpeln Zinsvertrage geschuldeten Zinsen geradezu indebitä
Usurä nennt und gleichwohl dabei den Grundsatz entschieden festhält, ¬
daß deren Rückforderung juristisch unmöglich ist, wenn sie
freiwillig gezahlt werden.
Ulpiunus lib. 43. ad Subinum *).
Quod generaliter constitutum est, prius in usuras nummum ¬
solutum accepto ferendum, ad eas usuras videtur periinere, ¬
quas debitor exsolvere cogitur, et sicut ex pacti
conventione datae repeti non possunt, ita proprio
titulo non numeratae pro solutis ex arbitrio percipientis non
habebuntur.
Hiermit ist denn zugleich der Beweis geführt, daß die andre Ansicht, ¬
welche einem solchen Zinsversprechen unter römischen Bürgern ¬
gar keine Wirkung beilegte, zwar in dem Justinianischen
Pandectenrechte Spuren zurückgelassen hat, allein vom Standpunkt
des Justinianischen Rechts aus entschieden verworfen worden ist.
Mit dieser Behandlung der Sache hängt es dann wetterhin
zusammen, daß man für Zinsforderungen aus Nuda Pacta unter
römischen Bürgern im Laufe der Zeit auch eine Retentio Pignoris
zugelassen hat, was für die Hauptschuld bestellt worden war, wobei ¬
man einfach von der Jdee ausging, daß das Pfand für Capital
und Zinsen haftet, insofern es nicht ausdrücklich auf das Capital
restringirt worden ist. Für das Faustpfand wird diese Retention
von Marcian ausdrücklich bezeugt?); für Hypotheken, die bei der
Pfandbestellung in den Besitz des Pfandgläubigers nicht übergehen, ¬
habe ich aus dem erhaltenen Quellenmaterial kein specielles
Zeugniß aufzufinden vermocht. Indessen hat hier wahrscheinlicher
Weise das Nämliche gegolten, wie bei dem Faustpfande, weil auch
auf diesem Felde erwähnt wird, daß die Hypothek für die Zinsen
mithaftet 3). Ueberhaupt scheint der Grund dieser Retention allgemeiner ¬
Natur zu sein und bei beiden Arten der Verpfändung
1) L. 5. §. 2. D. 46. 3. (de solut.)
2) L. S. §. 5. D. 13. 7. (de pign. act.) von Pomponius. L. Il. §. 3.
D. ibidem von Gaius.
3) L. 13. §. 6. D. 20. 1. (de pignoribus.) Marcianus lib. singulari
nii formulam hypothecariam.