Inhaltsverzeichnis : Herrmann, Carl: ¬Die rechtliche Verantwortlichkeit des Versicherers für seine Agenten nach österreichischem Rechte

§  12.  Widerrufserklärung  an  den  Agenten.
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Was  die  Frage  der  passiven  Stellvertretungsbe.
fugniss  des  Agenten  der  Widerrufserklärung  des  Antragstellers -
  gegenüber  anbelangt,  so  ist  vor  Allem  der  Fall
ins  Auge  zu  fassen,  wo  der  Versicherungsantrag  bei  jenem
Agenten,  an  welchen  er  selbst  gerichtet  wurde,  widerrufen -
  wird.  Es  frägt  sich  hier,  ob  diese  Widerrufserklärung
von  rechtlicher  —  den  Antrag  aufhebender  —  Wirkung  sei,
vorausgesetzt  natürlich,  dass  sie  spätestens  gleichzeitig
mit  demselben  beim  Agenten  einlangt.
Für  die  regelmässigen  Fälle,  in  welchen  der  Agent  den
Versicherungsantrag  infolge  des  eingelangten  Widerrufs
zurückstellt,  bezw.  liegen  lässt,  kommt  selbstverständlich  die
eben  gestellte  Frage  gar  nicht  auf;  dagegen  kann  dieselbe
dann  praktisch  werden,  wenn  der  Agent  z.  B.  durch  die
Aussicht  auf  Provision  verleitet,  den  Versicherungsantrag
—  ungeachtet  des  rechtzeitig  (das  ist  spätestens  zu  gleicher
Zeit  mit  dem  Antrage)  eingelangten  Widerrufes  —  an  den
Versicherer  weiterbefördert.  Wird  hier  durch  die  Acceptation
dieses  Antrages  der  Versicherungsvertrag  zu  Stande  kommen
und  der  Versicherungsnehmer  sich  nur  mit  einem  Schaden.
ersatzanspruche  gegen  den  Agenten  zufriedenstellen
müssen,  oder  wird  er  dem  Versicherer  mit  Erfolg  entgegenhalten -
  können,  dass  die  Öfferte  durch  seinen  rechtzeitigen
(S.  oben  N.  6  in  f.)  In  unserem  Falle  bleibt  der  Versicherungsantrag  nach
wie  vor  ein  Antrag  inter  absentes,  und  es  ist  auch  bei  der  Berechnung
der  Dauer  der  ordnungsmässigen  (parteimässig  nicht  festgesetzten)  Acceptationsfrist ¬
  (Art.  319)  der  Umstand  zu  berücksichtigen,  dass  der  Agent
den  Antrag  an  den  Versicherer  bezw.  das  zur  Entscheidung  hierüber  berufene ¬
  Organ  desselben  erst  noch  zu  befördern  hat.  —  Aus  der  Rechtsprechung ¬
  ist  hins.  unserer  Frage  anzuführen  die  den  Standpunkt  der
gegentheiligen  Meinung  einnehmende  Entsch.  des  H.A.G.  München  vom
6.  Februar  1875  (Busch's  Archiv  f.  Th.  und  Pr.  des  H.  und  W.R.,  Bd.  39,
S.  325);  vgl.  Näheres  über  dieselbe  unten  §  12,  N.  5.
*)  Dies  wird  allerdings  im  Versicherungsverkehre  relativ  selten  vorkommen, ¬
  schon  aus  dem  Grunde,  weil  der  Versicherungsantrag  in  der
Regel  vom  Agenten  unmittelbar,  persönlich  entgegengenommen  wird
und  sonach  der  Augenblick  der  Abgabe  der  Antragserklärung  mit  dem
Beginne  der  Gebundenheit  des  Antragstellers  zusammenfällt.
            
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