§ 12. Widerrufserklärung an den Agenten.
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Was die Frage der passiven Stellvertretungsbe.
fugniss des Agenten der Widerrufserklärung des Antragstellers -
gegenüber anbelangt, so ist vor Allem der Fall
ins Auge zu fassen, wo der Versicherungsantrag bei jenem
Agenten, an welchen er selbst gerichtet wurde, widerrufen -
wird. Es frägt sich hier, ob diese Widerrufserklärung
von rechtlicher — den Antrag aufhebender — Wirkung sei,
vorausgesetzt natürlich, dass sie spätestens gleichzeitig
mit demselben beim Agenten einlangt.
Für die regelmässigen Fälle, in welchen der Agent den
Versicherungsantrag infolge des eingelangten Widerrufs
zurückstellt, bezw. liegen lässt, kommt selbstverständlich die
eben gestellte Frage gar nicht auf; dagegen kann dieselbe
dann praktisch werden, wenn der Agent z. B. durch die
Aussicht auf Provision verleitet, den Versicherungsantrag
— ungeachtet des rechtzeitig (das ist spätestens zu gleicher
Zeit mit dem Antrage) eingelangten Widerrufes — an den
Versicherer weiterbefördert. Wird hier durch die Acceptation
dieses Antrages der Versicherungsvertrag zu Stande kommen
und der Versicherungsnehmer sich nur mit einem Schaden.
ersatzanspruche gegen den Agenten zufriedenstellen
müssen, oder wird er dem Versicherer mit Erfolg entgegenhalten -
können, dass die Öfferte durch seinen rechtzeitigen
(S. oben N. 6 in f.) In unserem Falle bleibt der Versicherungsantrag nach
wie vor ein Antrag inter absentes, und es ist auch bei der Berechnung
der Dauer der ordnungsmässigen (parteimässig nicht festgesetzten) Acceptationsfrist ¬
(Art. 319) der Umstand zu berücksichtigen, dass der Agent
den Antrag an den Versicherer bezw. das zur Entscheidung hierüber berufene ¬
Organ desselben erst noch zu befördern hat. — Aus der Rechtsprechung ¬
ist hins. unserer Frage anzuführen die den Standpunkt der
gegentheiligen Meinung einnehmende Entsch. des H.A.G. München vom
6. Februar 1875 (Busch's Archiv f. Th. und Pr. des H. und W.R., Bd. 39,
S. 325); vgl. Näheres über dieselbe unten § 12, N. 5.
*) Dies wird allerdings im Versicherungsverkehre relativ selten vorkommen, ¬
schon aus dem Grunde, weil der Versicherungsantrag in der
Regel vom Agenten unmittelbar, persönlich entgegengenommen wird
und sonach der Augenblick der Abgabe der Antragserklärung mit dem
Beginne der Gebundenheit des Antragstellers zusammenfällt.