Metadaten : Platner, Victor: ¬Die Bürgschaft

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die  Person  des  Verstorbenen  vor  Gericht  bringen  *)  und  dessen
natürlichen  Tod  beschwören.  Dieser  Grundsatz  ist  eine  Grundregel ¬
  des  ältern  Deutschen  Beweisverfahrens,  welche  sich  auch
bei  dem  Tode  vor  Gericht  zu  bringender  Thiere  in  gewisser  Weise
wiederholt.  Denn  ihre  Haut  muß  zum  Beweis  ihres  Todes
vorgebracht  werden,  während  bei  vorzubringenden  Sklaven,  die
als  Unfreie  nicht  mit  ihrem  todten  Körper  vor  das  Gericht  der
reien  vorzubringen  sind,  auf  ihrem  Grabmal  der  Beweis  ihres
Todes  durch  Zeugen  zu  erbringen  ist  2).  Das  ältere  Deutsche
Recht  verlangt  solches  in  seinem  Streben  nach  concreter  Anschaulichkeit, ¬
  damit  der  Richter,  die  Schöffen,  die  Gerichtsgenossen
durch  eigene  Kenntnißnahme  mittels  Augenscheins  von  dem  strengen ¬
  Ernst  und  der  heiligen  Wahrheitsliebe  des  Schwörenden
or
überzeugt  werden  3).  —  Wenn  dagegen  der  Bürge  einen  wegen
einer  Civilsache  Verklagten  vor  Gericht  zu  stellen  verspricht,  so
braucht  der  Bürge  nicht  den  Körper  des  Verstorbenen  vor  Gericht ¬
  zu  bringen,  sondern  nur  mit  zwei  Zeugen  den  natürlichen
Tod  des  Verbürgten  zu  beschwören  *).  Denn  hier  ist  nicht  wie
bei  der  Anklage  um  eines  Verbrechens  die  so  enge  Beziehung
vorhanden,  in  welcher  das  Verbrechen  als  eine  unmittelbar  von
der  leiblichen  Persönlichkeit  des  angeblichen  Verbrechers  ausgegangene ¬
  That  zur  physischen  Persönlichkeit  des  Angeschuldigten ¬
  steht.
b)  Der  Bürge  versichert,  daß  der  Verbürgte  vor
Gericht  erscheinen  und  einen  Eid  schwören  wird
1)  Sächs.  Landr.,  III,  10,  1.  Brünner  Schöffenbuch,  Art.  291,  294,
Schöffensatzung,  Art.  213.  Sächs.  Weichb.,  Art.  117.  Vergl.  auch  Sächs.
Landr.,  II,  14,  1,  2;  III,  84,  3;  III,  90,  2.
2)  Lex  Ripuar.,  tit.  72,  c.  1,  5.  Lex  Bajuvar.,  tit.  14,  c.  1.  Sächs.
Landr.,  III,  10,  3.  Prager  Rechtsb.,  Art.  115.  Sächs.  Weichb.,  Art.  117.
Hamburger  Stadtr.  v.  1270,  VI,  25;  1292,  G.  XXI,  6;  1497,  C.  XIV.
Diese  leibliche  Beweisung  hört  später  auf.  Mevius,  Commentarius  ad
jus  Lub.,  lib.  III,  tit.  V,  art.  3,  No.  4,  5.
3)  Vergl.  auch  Sachße,  Beweisverfahren,  S.  136—138.
4)  Sächs.  Landr.,  III,  10,  2.  Brünner  Schöffensatzung,  Art.  215.
Sächs.  Weichb.,  Art.  117.  Hamburger  Stadtr.,  a.  a.  O.
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