131
die Person des Verstorbenen vor Gericht bringen *) und dessen
natürlichen Tod beschwören. Dieser Grundsatz ist eine Grundregel ¬
des ältern Deutschen Beweisverfahrens, welche sich auch
bei dem Tode vor Gericht zu bringender Thiere in gewisser Weise
wiederholt. Denn ihre Haut muß zum Beweis ihres Todes
vorgebracht werden, während bei vorzubringenden Sklaven, die
als Unfreie nicht mit ihrem todten Körper vor das Gericht der
reien vorzubringen sind, auf ihrem Grabmal der Beweis ihres
Todes durch Zeugen zu erbringen ist 2). Das ältere Deutsche
Recht verlangt solches in seinem Streben nach concreter Anschaulichkeit, ¬
damit der Richter, die Schöffen, die Gerichtsgenossen
durch eigene Kenntnißnahme mittels Augenscheins von dem strengen ¬
Ernst und der heiligen Wahrheitsliebe des Schwörenden
or
überzeugt werden 3). — Wenn dagegen der Bürge einen wegen
einer Civilsache Verklagten vor Gericht zu stellen verspricht, so
braucht der Bürge nicht den Körper des Verstorbenen vor Gericht ¬
zu bringen, sondern nur mit zwei Zeugen den natürlichen
Tod des Verbürgten zu beschwören *). Denn hier ist nicht wie
bei der Anklage um eines Verbrechens die so enge Beziehung
vorhanden, in welcher das Verbrechen als eine unmittelbar von
der leiblichen Persönlichkeit des angeblichen Verbrechers ausgegangene ¬
That zur physischen Persönlichkeit des Angeschuldigten ¬
steht.
b) Der Bürge versichert, daß der Verbürgte vor
Gericht erscheinen und einen Eid schwören wird
1) Sächs. Landr., III, 10, 1. Brünner Schöffenbuch, Art. 291, 294,
Schöffensatzung, Art. 213. Sächs. Weichb., Art. 117. Vergl. auch Sächs.
Landr., II, 14, 1, 2; III, 84, 3; III, 90, 2.
2) Lex Ripuar., tit. 72, c. 1, 5. Lex Bajuvar., tit. 14, c. 1. Sächs.
Landr., III, 10, 3. Prager Rechtsb., Art. 115. Sächs. Weichb., Art. 117.
Hamburger Stadtr. v. 1270, VI, 25; 1292, G. XXI, 6; 1497, C. XIV.
Diese leibliche Beweisung hört später auf. Mevius, Commentarius ad
jus Lub., lib. III, tit. V, art. 3, No. 4, 5.
3) Vergl. auch Sachße, Beweisverfahren, S. 136—138.
4) Sächs. Landr., III, 10, 2. Brünner Schöffensatzung, Art. 215.
Sächs. Weichb., Art. 117. Hamburger Stadtr., a. a. O.
9*