Metadaten : Wendt, Otto Heinrich: ¬Das Faustrecht oder Besitzvertheidigung und Besitzverfolgung

§.  8.  Facere  in  suo.
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überhaupt  vorliege  und  ob  es  nicht  von  der  Wirklichkeit  der
Thatsachen  sich  entfernende  Fiktion  sei,  zu  sagen,  der  gegen  das
Vermögen  gerichtete  rechtswidrige  Angriff  des  Diebes  dauere
auch  auf  der  Flucht  noch  fort.
§.  8.
Facere  in  suo.
Nachbarliche  Verhältnisse  mit  ihrer  unvermeidlichen  gegenseitigen ¬
  Berührung  werden  oft  die  Grenzen  zwischen  der  eigenen
Rechts=  und  Besitzesvertheidigung  und  dem  Eingriff  in  die  nachbarliche ¬
  Sphäre  schwankend  und  streitig  erscheinen  lassen,  so  daß
beide  Theile  sich  über  Störung  und  Verletzung  durch  den  Anderen ¬
  zu  beschweren  für  berechtigt  halten.  Es  ist  das  eine  nicht
zu  beseitigende  Folge  des  im  Raume  an  einander  Stoßens,  und
das  sogenannte  Nachbarrecht  sucht  durch  eine  Reihe  empirisch
begründeter  Vorschriften  den  Interessenconflikt  zu  gegenseitiger
Befriedigung  zu  lösen,  wenn  auch  nur  durch  Beschränkungen
nach  beiden  Seiten  hin.  Die  Duplicität  des  alten  interdictum ¬
  uti  possidetis  entsprang  sicherlich  aus  diesem  natürlichen
Verhältnisse.  Denn  noch  die  Besitzprocesse  unserer  Zeit  sehen
wir  ja  so  vielfach  dergestalt  geführt,  daß  an  einem  streitigen
Objekt  beide  Theile  sich  Besitz  zuschreiben  und  eben  durch  die
beiderseits  vorgenommenen  Besitzhandlungen  in  Streit  und  Kampf
gerathen.  Unsichere  Grenzverhältnisse  ergeben  vielleicht  ein  streitiges, ¬
  von  beiden  Theilen  in  Anspruch  genommenes  Terrain,
und  einer  wie  der  andere  glaubt  sich  in  seinem  Besitz  gestört  und
beeinträchtigt.  Aber  auch  bei  völlig  streitloser  Grenze  ergeben
sich  verschiedenartige  Möglichkeiten  wenigstens  subjektiver  Unsicherheit ¬
  darüber,  wie  weit  das  facere  in  suo  gehen  dürfe,  ohne
zu  einem  Eingriff  in  das  alienum  sich  zu  gestalten,  wieweit
daher  Selbsthülfe  und  eigenmächtige  Abwehr,  auch  Zerstörung
oder  Wiederbeseitigung  gegen  nachbarliche  opera  in  solo  facta
Wendt,  Faustrecht.
            
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