§. 8. Facere in suo.
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überhaupt vorliege und ob es nicht von der Wirklichkeit der
Thatsachen sich entfernende Fiktion sei, zu sagen, der gegen das
Vermögen gerichtete rechtswidrige Angriff des Diebes dauere
auch auf der Flucht noch fort.
§. 8.
Facere in suo.
Nachbarliche Verhältnisse mit ihrer unvermeidlichen gegenseitigen ¬
Berührung werden oft die Grenzen zwischen der eigenen
Rechts= und Besitzesvertheidigung und dem Eingriff in die nachbarliche ¬
Sphäre schwankend und streitig erscheinen lassen, so daß
beide Theile sich über Störung und Verletzung durch den Anderen ¬
zu beschweren für berechtigt halten. Es ist das eine nicht
zu beseitigende Folge des im Raume an einander Stoßens, und
das sogenannte Nachbarrecht sucht durch eine Reihe empirisch
begründeter Vorschriften den Interessenconflikt zu gegenseitiger
Befriedigung zu lösen, wenn auch nur durch Beschränkungen
nach beiden Seiten hin. Die Duplicität des alten interdictum ¬
uti possidetis entsprang sicherlich aus diesem natürlichen
Verhältnisse. Denn noch die Besitzprocesse unserer Zeit sehen
wir ja so vielfach dergestalt geführt, daß an einem streitigen
Objekt beide Theile sich Besitz zuschreiben und eben durch die
beiderseits vorgenommenen Besitzhandlungen in Streit und Kampf
gerathen. Unsichere Grenzverhältnisse ergeben vielleicht ein streitiges, ¬
von beiden Theilen in Anspruch genommenes Terrain,
und einer wie der andere glaubt sich in seinem Besitz gestört und
beeinträchtigt. Aber auch bei völlig streitloser Grenze ergeben
sich verschiedenartige Möglichkeiten wenigstens subjektiver Unsicherheit ¬
darüber, wie weit das facere in suo gehen dürfe, ohne
zu einem Eingriff in das alienum sich zu gestalten, wieweit
daher Selbsthülfe und eigenmächtige Abwehr, auch Zerstörung
oder Wiederbeseitigung gegen nachbarliche opera in solo facta
Wendt, Faustrecht.