Erstes Kapitel. Der abstrakte Vertrag.
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Name der Person oder die Firma, an welche oder an deren Ordre
gezahlt werden soll', die Angabe der Zahlungszeit", die Unterschrift
deutscher Sprache ausgestellt, so genügt nicht ein dem Wort: „Wechsel" gleichbedentender ¬
Ausdruck z. B.: „gegen Sola," oder: „wechselmäßig, nach Wechselrecht" 2c. vgl.
Mürtt. Archiv Bb. 10 S. 215 fl. Ueber im Ausland ausgestellte Wechsel vgl.
ebendaselbst Bd. 5 S. 276 ff.
2 M.O. Art. 4 Nr. 2 u. Art. 96 Nr. 2. Ist die Wechselsumme, wie
üblich, in Ziffern und in Buchstaben ausgedrückt, so gilt im Fall der Nichtübereinstimmung ¬
im Zweifel die letztere Bezeichnung, ist sie mehrmals in Buchstaben und
mehrmals in Ziffern ausgedrückt, so gilt (ohne Rücksicht darauf, welche Bezeichnung
öfter wiederkehrt) die geringere Summe Art. 5. Ein Wechsel kann nie auf Leistung
von Waaren oder Diensten gehen, auch nicht auf Lieferung von Werthpapieren,
die ein solches Forderungsrecht enthalten, wie Aktien, Staatsschuldscheine 2c.,
sondern stets nur auf Zahlung einer Summe Geld im weiteren Sinn d. h. auch
ausländisches Geld, bloße Rechnungswährung Art. 37, Papiergeld mit oder ohne
Zwangskurs, Banknoten, Kassenanweisungen rc. inbegriffen.
Ein in dem Wechsel enthaltenes Zinsversprechen gilt als nicht geschrieben,
zerstört aber die Wechselkraft nicht. Wechselnovelle Art. 7, letzter Satz
3 Art. 4 Nr. 3 und Art. 96 Nr. 3. Ausgeschlossen ist daher der Blankowechsel ¬
und der Wechsel auf Inhaber; zulässig aber ist es, daß der Trassant sich
selbst als Trassaten bezeichnet, wofern der Wechsel ein Distanzwechsel ist (trassirt
eigener Wechsel) W.O. Art. 6 Abs. 2 oder sich selbst als Remittenten bezeichnet
(Wechsel au eigene Ordre) W.O. Art. 6 Abs. 1 (s. o. §. 33 Rote 1 u. 5). (Eigene
Wechsel dürfen übrigens nicht an eigene Ordre ausgestellt werden vgl. Art. 98,
woselbst Art. 6 nicht allegirt ist.) Die Sprache und Schrift ist hier wie bei der
Bezeichnung des Trassanten und Trassaten gleichgiltig; die Hinzufügung eines
unrichtigen Titels zum Ramen macht den Wechsel nicht ungiltig, Württ. Archib
Bd. 12 S. 149 ff.
4 Die Zahlungszeit (vgl. Artt. 30—35 u. Novelle Art. 30 Abs. 3) kann für
die gesammte Geldsumme nur eine und dieselbe sein (Art. 4 Nr. 4 und Rovelle
hiezu und Art. 96 Nr. 4 sowie Württ. Archiv Bd. 5 S. 217 Bd. 12 S. 155 ff.)
und kann nur lauten Art. 4 Nr. 4 entweder auf einen bestimmten Tag, Tag
wechsel (Am 2. Rovember 1877 zahlen Sie rc.), Art. 20 und Rovelle hiezu, daher
z. B. ein: „Auf Ostern künftigen Jahrs zahlen Sie" lautender Wechsel ungiltig
ist, weil Ostern zwei Tage hat; ist ein Tag ohne Jahr genannt (Am 2. November
zahlen Sie) so ist nach der milderen Ansicht der Wechsel giltig und das Ausstellungsjahr ¬
oder wenn der Tag schon vorüber ist, das nächste Jahr gemeint
Württ. Archiv Bd. 2 S. 494, Bd. 3 S. 174 Bd. 5 S. 248, Bd. 9 S. 143 ff.
Bd. 12 S. 151 ff. Oder kann der Wechsel lauten: „auf Sicht" („Vorzeigung, a vista 2c."
auch: „nach Sicht", Württ. Archiv Bd. 2 S. 495 Z. 8 (Sichtwechscl). Hier ist der
Tag der Präsentation des Wechsels zur Zahlung (Württ. Archiv Bd. 13 S. 187 ff.,
Bd. 17 S. 153) der Zahlungstag Art. 31 Abs. 1, es steht also im Belieben des
Wechselinhabers, die Verfallzeit zu bestimmen. Eine Beschränkung enthält Art. 31
Abs. 2 und 3, wonach der Sichtwechsel Mangels anderweiter Bestimmung in demselben ¬
binnen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Zahlung zu präsentiren ist.