Volltext : Hegler, August: ¬Das Recht der Forderungen nach seiner dermaligen Geltung in Württemberg

Erstes  Kapitel.  Der  abstrakte  Vertrag.
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Name  der  Person  oder  die  Firma,  an  welche  oder  an  deren  Ordre
gezahlt  werden  soll',  die  Angabe  der  Zahlungszeit",  die  Unterschrift
deutscher  Sprache  ausgestellt,  so  genügt  nicht  ein  dem  Wort:  „Wechsel"  gleichbedentender ¬
  Ausdruck  z.  B.:  „gegen  Sola,"  oder:  „wechselmäßig,  nach  Wechselrecht"  2c.  vgl.
Mürtt.  Archiv  Bb.  10  S.  215  fl.  Ueber  im  Ausland  ausgestellte  Wechsel  vgl.
ebendaselbst  Bd.  5  S.  276  ff.
2  M.O.  Art.  4  Nr.  2  u.  Art.  96  Nr.  2.  Ist  die  Wechselsumme,  wie
üblich,  in  Ziffern  und  in  Buchstaben  ausgedrückt,  so  gilt  im  Fall  der  Nichtübereinstimmung ¬
  im  Zweifel  die  letztere  Bezeichnung,  ist  sie  mehrmals  in  Buchstaben  und
mehrmals  in  Ziffern  ausgedrückt,  so  gilt  (ohne  Rücksicht  darauf,  welche  Bezeichnung
öfter  wiederkehrt)  die  geringere  Summe  Art.  5.  Ein  Wechsel  kann  nie  auf  Leistung
von  Waaren  oder  Diensten  gehen,  auch  nicht  auf  Lieferung  von  Werthpapieren,
die  ein  solches  Forderungsrecht  enthalten,  wie  Aktien,  Staatsschuldscheine  2c.,
sondern  stets  nur  auf  Zahlung  einer  Summe  Geld  im  weiteren  Sinn  d.  h.  auch
ausländisches  Geld,  bloße  Rechnungswährung  Art.  37,  Papiergeld  mit  oder  ohne
Zwangskurs,  Banknoten,  Kassenanweisungen  rc.  inbegriffen.
Ein  in  dem  Wechsel  enthaltenes  Zinsversprechen  gilt  als  nicht  geschrieben,
zerstört  aber  die  Wechselkraft  nicht.  Wechselnovelle  Art.  7,  letzter  Satz
3  Art.  4  Nr.  3  und  Art.  96  Nr.  3.  Ausgeschlossen  ist  daher  der  Blankowechsel ¬
  und  der  Wechsel  auf  Inhaber;  zulässig  aber  ist  es,  daß  der  Trassant  sich
selbst  als  Trassaten  bezeichnet,  wofern  der  Wechsel  ein  Distanzwechsel  ist  (trassirt
eigener  Wechsel)  W.O.  Art.  6  Abs.  2  oder  sich  selbst  als  Remittenten  bezeichnet
(Wechsel  au  eigene  Ordre)  W.O.  Art.  6  Abs.  1  (s.  o.  §.  33  Rote  1  u.  5).  (Eigene
Wechsel  dürfen  übrigens  nicht  an  eigene  Ordre  ausgestellt  werden  vgl.  Art.  98,
woselbst  Art.  6  nicht  allegirt  ist.)  Die  Sprache  und  Schrift  ist  hier  wie  bei  der
Bezeichnung  des  Trassanten  und  Trassaten  gleichgiltig;  die  Hinzufügung  eines
unrichtigen  Titels  zum  Ramen  macht  den  Wechsel  nicht  ungiltig,  Württ.  Archib
Bd.  12  S.  149  ff.
4  Die  Zahlungszeit  (vgl.  Artt.  30—35  u.  Novelle  Art.  30  Abs.  3)  kann  für
die  gesammte  Geldsumme  nur  eine  und  dieselbe  sein  (Art.  4  Nr.  4  und  Rovelle
hiezu  und  Art.  96  Nr.  4  sowie  Württ.  Archiv  Bd.  5  S.  217  Bd.  12  S.  155  ff.)
und  kann  nur  lauten  Art.  4  Nr.  4  entweder  auf  einen  bestimmten  Tag,  Tag
wechsel  (Am  2.  Rovember  1877  zahlen  Sie  rc.),  Art.  20  und  Rovelle  hiezu,  daher
z.  B.  ein:  „Auf  Ostern  künftigen  Jahrs  zahlen  Sie"  lautender  Wechsel  ungiltig
ist,  weil  Ostern  zwei  Tage  hat;  ist  ein  Tag  ohne  Jahr  genannt  (Am  2.  November
zahlen  Sie)  so  ist  nach  der  milderen  Ansicht  der  Wechsel  giltig  und  das  Ausstellungsjahr ¬
  oder  wenn  der  Tag  schon  vorüber  ist,  das  nächste  Jahr  gemeint
Württ.  Archiv  Bd.  2  S.  494,  Bd.  3  S.  174  Bd.  5  S.  248,  Bd.  9  S.  143  ff.
Bd.  12  S.  151  ff.  Oder  kann  der  Wechsel  lauten:  „auf  Sicht"  („Vorzeigung,  a  vista  2c."
auch:  „nach  Sicht",  Württ.  Archiv  Bd.  2  S.  495  Z.  8  (Sichtwechscl).  Hier  ist  der
Tag  der  Präsentation  des  Wechsels  zur  Zahlung  (Württ.  Archiv  Bd.  13  S.  187  ff.,
Bd.  17  S.  153)  der  Zahlungstag  Art.  31  Abs.  1,  es  steht  also  im  Belieben  des
Wechselinhabers,  die  Verfallzeit  zu  bestimmen.  Eine  Beschränkung  enthält  Art.  31
Abs.  2  und  3,  wonach  der  Sichtwechsel  Mangels  anderweiter  Bestimmung  in  demselben ¬
  binnen  zwei  Jahren  nach  der  Ausstellung  zur  Zahlung  zu  präsentiren  ist.
            
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