§. 34. Die Wechselausstellung.
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Der Wechsel wird entweder nur in Einem Exemplar ausgestellt
(Solawechsel’) oder, zumal die Tratte, in mehreren Exemplaren,
welche entweder Duplikate" oder Kopieen" sein können, dem
Mangel an Raum zum Beschreiben wird durch die Alonge" abgeholfen. ¬
Dem Bedürfnisse der Regreßnahme dient der Rückwechsel
§. 34.
Die Wechselausstellung.
Bei der Wechselausstellung, also dem primären Wechselvertrag
(s. o. §. 32) ist sowohl beim gezogenen als beim eigenen Wechsel zu
unterscheiden zwischen dem nothwendigen, dem zulässigen und dem unzulässigen ¬
Inhalt.
Die nothwendigen, d. h. zur Giltigkeit wesentlichen Erfordernisse
jedes Wechsels sind: die in den Wechsel selbst aufzunehmende Bezeichnung ¬
als Wechsel", die Angabe der zu zahlenden Geldsumme", der
? was insbesondere beim eigenen Wechsel die Regel bildet s. o. Note 2.
d. h. gleichlautende Originalexemplare, welche, wenn sie nicht als verschiedene ¬
Sola=Wechsel gelten sollen, als Prima, Secunda, Tertia zu bezeichnen
sind Artt. 66-69 und deren Ausstellung der Remittent sowie der Indossatar verlangen ¬
kann. Art. 66. Ist ein Exemplar zum Accept versandt, so müssen die
übrigen die Person angeben, welche dasselbe besitzt und dem Legitimirten herauszugeben ¬
hat. Durch Bezahlung eines Exemplars erlischt die Wechselkraft der
übrigen, außer wenn Jemand mehrere Exemplare an verschiedene Personen indossirte ¬
oder wenn sich der Acceptant mehrerer Exemplare bei der Zahlung Eines
die übrigen acceptirten Duplikate nicht zurückgeben ließ. Art. 67.
* d. h. Abschriften des Originalwechsels ohne Originalunterschrift des Ausstellers. ¬
Ob die sekundäre Wechselverpflichtung (s. o. §. 32 vor Note 6 und in
Rote 5) auf das Original oder eine Kopie gesetzt wurde, ist beim Indossament
und Aval gleichgiltig Artt. 11. 71. 81 Abs. 1, das Accept dagegen kann mit Ausnahme ¬
des Ehrenaccepts Art. 62 Abs. 1 nur auf dem Originalwechsel geschehen
Art. 21 Abs. 1. Kopieen sind übrigens zur Aufnahme sekundärer Wechselerklärungen, ¬
insbesondere Indossamente, nur geeignet, wenn sie „geschlossen" sind d. h.
W.O. Art. 70 Abs. 1 daraus erkennbar ist, wo die Abschrift aufhört und das
Original anfängt („bis hieher Kopic") auch sollen sie die Person bezeichnen, bei
welcher das Original zu finden ist. Artt. 70—72.
10 d. h. Ankleben eines Blattes Papier als Verlängerung, wenn das Papier
W.O.
des Wechsels zur Aufnahme weiterer Wechselerklärungen nicht mehr reicht.
Art. 11.
11 s. u. §. 40 Note 11.
1 oder wenn der Wechsel in einer fremden Sache ausgestellt ist, ein jener
Bezeichnung entsprechender Ausdruck in der fremden Sprache (s. o. §. 33 Note 1).
Art. 4 Nr. 1 u. Art. 96 Nr. 1. Diese Bezeichnung, die sogen. Wechselklausel,
muß im Context selbst, nicht blos in der Umschrift 2c. stehen; ist der Wechsel in