Volltext : Hegler, August: ¬Das Recht der Forderungen nach seiner dermaligen Geltung in Württemberg

§.  34.  Die  Wechselausstellung.
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Der  Wechsel  wird  entweder  nur  in  Einem  Exemplar  ausgestellt
(Solawechsel’)  oder,  zumal  die  Tratte,  in  mehreren  Exemplaren,
welche  entweder  Duplikate"  oder  Kopieen"  sein  können,  dem
Mangel  an  Raum  zum  Beschreiben  wird  durch  die  Alonge"  abgeholfen. ¬
  Dem  Bedürfnisse  der  Regreßnahme  dient  der  Rückwechsel
§.  34.
Die  Wechselausstellung.
Bei  der  Wechselausstellung,  also  dem  primären  Wechselvertrag
(s.  o.  §.  32)  ist  sowohl  beim  gezogenen  als  beim  eigenen  Wechsel  zu
unterscheiden  zwischen  dem  nothwendigen,  dem  zulässigen  und  dem  unzulässigen ¬
  Inhalt.
Die  nothwendigen,  d.  h.  zur  Giltigkeit  wesentlichen  Erfordernisse
jedes  Wechsels  sind:  die  in  den  Wechsel  selbst  aufzunehmende  Bezeichnung ¬
  als  Wechsel",  die  Angabe  der  zu  zahlenden  Geldsumme",  der
?  was  insbesondere  beim  eigenen  Wechsel  die  Regel  bildet  s.  o.  Note  2.
d.  h.  gleichlautende  Originalexemplare,  welche,  wenn  sie  nicht  als  verschiedene ¬
  Sola=Wechsel  gelten  sollen,  als  Prima,  Secunda,  Tertia  zu  bezeichnen
sind  Artt.  66-69  und  deren  Ausstellung  der  Remittent  sowie  der  Indossatar  verlangen ¬
  kann.  Art.  66.  Ist  ein  Exemplar  zum  Accept  versandt,  so  müssen  die
übrigen  die  Person  angeben,  welche  dasselbe  besitzt  und  dem  Legitimirten  herauszugeben ¬
  hat.  Durch  Bezahlung  eines  Exemplars  erlischt  die  Wechselkraft  der
übrigen,  außer  wenn  Jemand  mehrere  Exemplare  an  verschiedene  Personen  indossirte ¬
  oder  wenn  sich  der  Acceptant  mehrerer  Exemplare  bei  der  Zahlung  Eines
die  übrigen  acceptirten  Duplikate  nicht  zurückgeben  ließ.  Art.  67.
*  d.  h.  Abschriften  des  Originalwechsels  ohne  Originalunterschrift  des  Ausstellers. ¬
  Ob  die  sekundäre  Wechselverpflichtung  (s.  o.  §.  32  vor  Note  6  und  in
Rote  5)  auf  das  Original  oder  eine  Kopie  gesetzt  wurde,  ist  beim  Indossament
und  Aval  gleichgiltig  Artt.  11.  71.  81  Abs.  1,  das  Accept  dagegen  kann  mit  Ausnahme ¬
  des  Ehrenaccepts  Art.  62  Abs.  1  nur  auf  dem  Originalwechsel  geschehen
Art.  21  Abs.  1.  Kopieen  sind  übrigens  zur  Aufnahme  sekundärer  Wechselerklärungen, ¬
  insbesondere  Indossamente,  nur  geeignet,  wenn  sie  „geschlossen"  sind  d.  h.
W.O.  Art.  70  Abs.  1  daraus  erkennbar  ist,  wo  die  Abschrift  aufhört  und  das
Original  anfängt  („bis  hieher  Kopic")  auch  sollen  sie  die  Person  bezeichnen,  bei
welcher  das  Original  zu  finden  ist.  Artt.  70—72.
10  d.  h.  Ankleben  eines  Blattes  Papier  als  Verlängerung,  wenn  das  Papier
W.O.
des  Wechsels  zur  Aufnahme  weiterer  Wechselerklärungen  nicht  mehr  reicht.
Art.  11.
11  s.  u.  §.  40  Note  11.
1  oder  wenn  der  Wechsel  in  einer  fremden  Sache  ausgestellt  ist,  ein  jener
Bezeichnung  entsprechender  Ausdruck  in  der  fremden  Sprache  (s.  o.  §.  33  Note  1).
Art.  4  Nr.  1  u.  Art.  96  Nr.  1.  Diese  Bezeichnung,  die  sogen.  Wechselklausel,
muß  im  Context  selbst,  nicht  blos  in  der  Umschrift  2c.  stehen;  ist  der  Wechsel  in
            
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