Full text : Hegler, August: ¬Das Recht der Forderungen nach seiner dermaligen Geltung in Württemberg

Erstes  Kapitel.  Der  abstrakte  Vertrag.
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Der  Form  nach  eine  Tratte,  dem  Inhalt  nach  ein  eigener  Wechsel
ist  der  trassirt  —  eigene  Wechsel"  und  der  Wechsel  an  eigene
Ordre“.  Dem  Inhalt  nach  eine  Tratte,  der  Form  nach  ein  eigener
Wechsel  dagegen  ist  der  domizilirte  eigene  Wechsel".
Hand  und  dient  insbesondere  auch  dazu,  Kapitalien  auf  kurze  Zeit  verzinslich
anzulegen.  Die  Zinserhebung  erfolgt  dadurch,  daß  man  den  noch  nicht  fälligen
Wechsel  unter  Abzug  des  Wechseldisconto  (Zwischenzinses)  verkauft.  Diese  Wechseldiskontirung ¬
  dient  zugleich  zur  Spekulation  mittelst  des  Wechselkurses  d.  h.  des
laufenden  Preises,  welcher  für  die  von  einem  bestimmten  Handelsplatz  auf  einen
anderen  gezogenen  Wechsel  gezahlt  wird  und  welcher  je  nach  Angebot  oder  Nachfrage ¬
  fällt  oder  steigt.  Endlich  dient  die  Wechselziehung  zuweilen  auch  zur  Verschaffung ¬
  baaren  Gelds,  indem  man  einen  Wechsel  zieht  und  gegen  Baar  verkauft
mit  der  Aussicht,  erst  nach  einiger  Zeit  die  Wechselsumme  zahlen  zu  müssen.
Geschieht  dies  in  der  Voraussicht,  daß  man  zur  Verfallzeit  nicht  zahlen  kann  und
in  der  Absicht,  sich  sodann  wieder  auf  gleiche  Art  Geld  zu  verschaffen,  so  nennt
man  das  Wechselreiterei.  Gleichfalls  zur  Krediterschleichung  dienen  die  fingirten ¬
  Wechsel  sogen.  Kellerwechsel,  über  welche  übrigens  die  W.O.  eine  besondere
Bestimmung  nicht  aufnahm  s.  o.  §.  31  Note  5.
*  d.  h.  ein  eigener  Wechsel  in  Form  einer  Tratte,  welche  der  Aussteller  auf
sich  selbst  zieht,  so  daß  er  Trassant  und  Trassat  in  Einer  Person  ist  (wobei  also
in  dem  Formular  Note  3  als  Trassat  statt:  „Main  u.  Cie.  in  Hamburg"  stände:
„Herrn  Hans  Haus  in  Hamburg").  Die  Wechselordnung  Art.  6  Abs.  2  behandelt
ihn  als  Tratte,  läßt  ihn  aber,  weil  sonst  die  Form  der  Tratte  bloße  Spielerei
wäre,  nur  zu  als  Distanzwechsel  (s.  Rote  3)  z.  B.  zur  Zahlung  auf  Messen.  (Deßhalb: ¬
  „Hans  Haus  in  Hamburg").
3  W.O.  Art.  6  Abs.  1,  im  Grunde  ein  eigener  Wechsel  des  acceptirenden
Trassaten  (wobei  also  in  dem  Formular  Note  3  statt:  „an  die  Ordre  des  Herrn
Peter  Paul  in  Frankfurt  a/M."  stünde:  „an  die  Ordre  von  mir  selbst"  und  statt:
„Werth  in  Rechnung",  stünde:  „Werth  in  mir  selbst").  Der  Sinn  eines  solchen
Wechsels  ist,  daß  der  Trassat  demjenigen  zahle,  welchem  der  Trassant  durch  Indossament. ¬
  insbesondere  Blankoindossament  den  Wechsel  übertragen  werde,  er  wird
ausgestellt,  damit  vor  der  Begebung  das  Accept  eingeholt  werden  kann.
W.O.  Art.  99  und  Novelle  hiezu  Abs.  3,  wobei  in  dem  Formular
Rote  3  im  Eingang  stünde:  „Zwei  Monate  dato  zahle  ich  gegen  diesen  Primawechsel ¬
  Sekunda  nicht  in  Hamburg  an  die  Ordre"  rc.  und  die  Schlußworte:  „und
stellen  ihn"  rc.  sowie  Trassat  und  Rothadressat  und  das  Accept:  „Angenommen
Main  u.  Cie."  wegblieben.
Im  Unterschied  hievon  würde  die  domizilirte  Tratte  s.  u.  §.  34  Rote  10
vom  Formular  Note  3  nur  dadurch  abweichen,  daß  als  Trassat  statt:  „Main  u.
Cie.  in  Hamburg"  bezeichnet  wäre:  „Main  u.  Cie.  in  Hamburg  zahlbar  in
Fremen"  oder  „zahlbar  in  Bremen  bei  Wolf  u.  Cie."  (benannter  Domiziliat).
lieber  die  sogen.  Kommissionstratte  und  über  Deckung,  Valuta  und  Avis  s.  9.
Note  3  und  §.  32  Note  3,  sowie  §.  34  Rote  13  bis  15.
            
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