Erstes Kapitel. Der abstrakte Vertrag.
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Der Form nach eine Tratte, dem Inhalt nach ein eigener Wechsel
ist der trassirt — eigene Wechsel" und der Wechsel an eigene
Ordre“. Dem Inhalt nach eine Tratte, der Form nach ein eigener
Wechsel dagegen ist der domizilirte eigene Wechsel".
Hand und dient insbesondere auch dazu, Kapitalien auf kurze Zeit verzinslich
anzulegen. Die Zinserhebung erfolgt dadurch, daß man den noch nicht fälligen
Wechsel unter Abzug des Wechseldisconto (Zwischenzinses) verkauft. Diese Wechseldiskontirung ¬
dient zugleich zur Spekulation mittelst des Wechselkurses d. h. des
laufenden Preises, welcher für die von einem bestimmten Handelsplatz auf einen
anderen gezogenen Wechsel gezahlt wird und welcher je nach Angebot oder Nachfrage ¬
fällt oder steigt. Endlich dient die Wechselziehung zuweilen auch zur Verschaffung ¬
baaren Gelds, indem man einen Wechsel zieht und gegen Baar verkauft
mit der Aussicht, erst nach einiger Zeit die Wechselsumme zahlen zu müssen.
Geschieht dies in der Voraussicht, daß man zur Verfallzeit nicht zahlen kann und
in der Absicht, sich sodann wieder auf gleiche Art Geld zu verschaffen, so nennt
man das Wechselreiterei. Gleichfalls zur Krediterschleichung dienen die fingirten ¬
Wechsel sogen. Kellerwechsel, über welche übrigens die W.O. eine besondere
Bestimmung nicht aufnahm s. o. §. 31 Note 5.
* d. h. ein eigener Wechsel in Form einer Tratte, welche der Aussteller auf
sich selbst zieht, so daß er Trassant und Trassat in Einer Person ist (wobei also
in dem Formular Note 3 als Trassat statt: „Main u. Cie. in Hamburg" stände:
„Herrn Hans Haus in Hamburg"). Die Wechselordnung Art. 6 Abs. 2 behandelt
ihn als Tratte, läßt ihn aber, weil sonst die Form der Tratte bloße Spielerei
wäre, nur zu als Distanzwechsel (s. Rote 3) z. B. zur Zahlung auf Messen. (Deßhalb: ¬
„Hans Haus in Hamburg").
3 W.O. Art. 6 Abs. 1, im Grunde ein eigener Wechsel des acceptirenden
Trassaten (wobei also in dem Formular Note 3 statt: „an die Ordre des Herrn
Peter Paul in Frankfurt a/M." stünde: „an die Ordre von mir selbst" und statt:
„Werth in Rechnung", stünde: „Werth in mir selbst"). Der Sinn eines solchen
Wechsels ist, daß der Trassat demjenigen zahle, welchem der Trassant durch Indossament. ¬
insbesondere Blankoindossament den Wechsel übertragen werde, er wird
ausgestellt, damit vor der Begebung das Accept eingeholt werden kann.
W.O. Art. 99 und Novelle hiezu Abs. 3, wobei in dem Formular
Rote 3 im Eingang stünde: „Zwei Monate dato zahle ich gegen diesen Primawechsel ¬
Sekunda nicht in Hamburg an die Ordre" rc. und die Schlußworte: „und
stellen ihn" rc. sowie Trassat und Rothadressat und das Accept: „Angenommen
Main u. Cie." wegblieben.
Im Unterschied hievon würde die domizilirte Tratte s. u. §. 34 Rote 10
vom Formular Note 3 nur dadurch abweichen, daß als Trassat statt: „Main u.
Cie. in Hamburg" bezeichnet wäre: „Main u. Cie. in Hamburg zahlbar in
Fremen" oder „zahlbar in Bremen bei Wolf u. Cie." (benannter Domiziliat).
lieber die sogen. Kommissionstratte und über Deckung, Valuta und Avis s. 9.
Note 3 und §. 32 Note 3, sowie §. 34 Rote 13 bis 15.