§. 33. Begriff und Arten des Wechsels.
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zugleich aber dem Letzteren stillschweigend verspricht, ihm selbst zu zahlen,
wenn der Zahlungsauftrag unerfüllt bleibe?.
s Also ein Wechselversprechen mit Zahlungsauftrag; nur der letztere, nicht
auch das Wechselversprechen ist übrigens im Wechsel ausgedrückt. Die Form ist:
Stuttgart, den 1. Oktober 1877.
pr. A 1200.
Zwei Monate dato zahlen Sie gegen diesen Primawechsel Sekunda
nicht an die Ordre des Herrn Peter Paul in Frankfurt a/M. (Remittent)
die Summe von zwölfhundert Mark
den Werth von demselben (Valuta) und stellen ihn auf Rechnung (Deckung)
laut Bericht (Avis).
Herrn Main & Cie. in Hamburg (Trassat)
im Fall der Noth bei Kurz u. Söhne (Nothadressat).
Hans Haus (Trassant).
Karl Schmitz (Aval).
Es weist hier der Trassant Haus den Trassaten Main & Cie. an, dem
Remittenten Paul 1200 A zu bezahlen und verspricht dem Remittenten stillschweigend, ¬
ihm für die Annahme und Zahlung des Trassaten wechselmäßig zu haften.
W.O. Art. 8.
Die Tratte ist die älteste, für den Verkehr weitaus bedeutendste, in England ¬
und Frankreich z. B. allein übliche Art des Wechsels, sie wurde ursprünglich
stets so ausgestellt, daß die Zahlung an einem andern Ort geschah als an dem
der Aussiellung (Distanzwechsel), während die deutsche Wechselordnung Art. 4 Nr. 8
auch Platztratten anerkennt. Ihr wirthschaftlicher Zweck ist, Geldzahlungen
zu vereinfachen, Geldtransporte zu ersparen und eine einfache Ausgleichung verschiedener ¬
Münzsorten zu bewirken. Der Inhaber der Tratte zieht die Geldsumme
ein, indem er den Wechsel zur Verfallzeit zur Zahlung präsentirt, d. h.
dem Trassaten vorzeigt und gegen Empfang der Wechselsumme aushändigt.
Verweigert der Trassat die Zahlung, so nimmt der Inhaber Regreß Mangels
Zahlung gegen den Trassanten auf Grund des in der Tratte enthaltenen
Garantieversprechens des Letzteren. Er kann sich aber schon vor Verfall versichern,
ob der Trassat bereit ist zu zahlen, indem er ihm den Wechsel zur Annahme
prasentirt, d. h. vorzeigt zur Erklärung, ob er sich verpflichte, zur Verfallzeit
die Wechselsumme zu bezahlen. Diese auf dem Wechsel niedergeschriebene Erklärung ¬
W.O. Art. 21 heißt Accept. Wird vom Trassaten, was ihm freisteht, das
Accept verweigert, so nimmt der Inhaber gegen den Trassanten, da dieser W.O.
Art. 8 nicht nur die Zahlung sondern auch die Annahme garantirt, Regreß.
Daß er zur Regreßnahme Rangels (d. h. wegen Verweigerung der) Annahme
oder Mangels Zahlung veranlaßt ist, wird festgestellt durch den Protest.
Der Wechselinhaber kann übrigens den Wechsel auch durch Veräußerung
verwerthen, nämlich durch Weiterbegebung des mit einem Indossament versehenen ¬
Wechsels, wodurch der Indossant seine Rechte aus dem Wechsel auf den
Indossatar überträgt und ähnlich wie der Aussteller die Annahme und Zahlung
des Wechsels garantirt, daher eine Tratte dem Inhaber um so größere Sicherheit
dietet, je mehr Indossamente (in der Kaufmannssprache: „Unterschriften") darauf
stehen. So dient der Wechsel als Geldsurrogat, geht wie eine Waare von Hand zu