Metadaten : Hegler, August: ¬Das Recht der Forderungen nach seiner dermaligen Geltung in Württemberg

§.  33.  Begriff  und  Arten  des  Wechsels.
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zugleich  aber  dem  Letzteren  stillschweigend  verspricht,  ihm  selbst  zu  zahlen,
wenn  der  Zahlungsauftrag  unerfüllt  bleibe?.
s  Also  ein  Wechselversprechen  mit  Zahlungsauftrag;  nur  der  letztere,  nicht
auch  das  Wechselversprechen  ist  übrigens  im  Wechsel  ausgedrückt.  Die  Form  ist:
Stuttgart,  den  1.  Oktober  1877.
pr.  A  1200.
Zwei  Monate  dato  zahlen  Sie  gegen  diesen  Primawechsel  Sekunda
nicht  an  die  Ordre  des  Herrn  Peter  Paul  in  Frankfurt  a/M.  (Remittent)
die  Summe  von  zwölfhundert  Mark
den  Werth  von  demselben  (Valuta)  und  stellen  ihn  auf  Rechnung  (Deckung)
laut  Bericht  (Avis).
Herrn  Main  &  Cie.  in  Hamburg  (Trassat)
im  Fall  der  Noth  bei  Kurz  u.  Söhne  (Nothadressat).
Hans  Haus  (Trassant).
Karl  Schmitz  (Aval).
Es  weist  hier  der  Trassant  Haus  den  Trassaten  Main  &  Cie.  an,  dem
Remittenten  Paul  1200  A  zu  bezahlen  und  verspricht  dem  Remittenten  stillschweigend, ¬
  ihm  für  die  Annahme  und  Zahlung  des  Trassaten  wechselmäßig  zu  haften.
W.O.  Art.  8.
Die  Tratte  ist  die  älteste,  für  den  Verkehr  weitaus  bedeutendste,  in  England ¬
  und  Frankreich  z.  B.  allein  übliche  Art  des  Wechsels,  sie  wurde  ursprünglich
stets  so  ausgestellt,  daß  die  Zahlung  an  einem  andern  Ort  geschah  als  an  dem
der  Aussiellung  (Distanzwechsel),  während  die  deutsche  Wechselordnung  Art.  4  Nr.  8
auch  Platztratten  anerkennt.  Ihr  wirthschaftlicher  Zweck  ist,  Geldzahlungen
zu  vereinfachen,  Geldtransporte  zu  ersparen  und  eine  einfache  Ausgleichung  verschiedener ¬
  Münzsorten  zu  bewirken.  Der  Inhaber  der  Tratte  zieht  die  Geldsumme
ein,  indem  er  den  Wechsel  zur  Verfallzeit  zur  Zahlung  präsentirt,  d.  h.
dem  Trassaten  vorzeigt  und  gegen  Empfang  der  Wechselsumme  aushändigt.
Verweigert  der  Trassat  die  Zahlung,  so  nimmt  der  Inhaber  Regreß  Mangels
Zahlung  gegen  den  Trassanten  auf  Grund  des  in  der  Tratte  enthaltenen
Garantieversprechens  des  Letzteren.  Er  kann  sich  aber  schon  vor  Verfall  versichern,
ob  der  Trassat  bereit  ist  zu  zahlen,  indem  er  ihm  den  Wechsel  zur  Annahme
prasentirt,  d.  h.  vorzeigt  zur  Erklärung,  ob  er  sich  verpflichte,  zur  Verfallzeit
die  Wechselsumme  zu  bezahlen.  Diese  auf  dem  Wechsel  niedergeschriebene  Erklärung ¬
  W.O.  Art.  21  heißt  Accept.  Wird  vom  Trassaten,  was  ihm  freisteht,  das
Accept  verweigert,  so  nimmt  der  Inhaber  gegen  den  Trassanten,  da  dieser  W.O.
Art.  8  nicht  nur  die  Zahlung  sondern  auch  die  Annahme  garantirt,  Regreß.
Daß  er  zur  Regreßnahme  Rangels  (d.  h.  wegen  Verweigerung  der)  Annahme
oder  Mangels  Zahlung  veranlaßt  ist,  wird  festgestellt  durch  den  Protest.
Der  Wechselinhaber  kann  übrigens  den  Wechsel  auch  durch  Veräußerung
verwerthen,  nämlich  durch  Weiterbegebung  des  mit  einem  Indossament  versehenen ¬
  Wechsels,  wodurch  der  Indossant  seine  Rechte  aus  dem  Wechsel  auf  den
Indossatar  überträgt  und  ähnlich  wie  der  Aussteller  die  Annahme  und  Zahlung
des  Wechsels  garantirt,  daher  eine  Tratte  dem  Inhaber  um  so  größere  Sicherheit
dietet,  je  mehr  Indossamente  (in  der  Kaufmannssprache:  „Unterschriften")  darauf
stehen.  So  dient  der  Wechsel  als  Geldsurrogat,  geht  wie  eine  Waare  von  Hand  zu
            
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