Volltext : Hegler, August: ¬Das Recht der Forderungen nach seiner dermaligen Geltung in Württemberg

Erstes  Kapitel.  Der  abstrakte  Vertrag.
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§.  33.
Begriff  und  Arten  des  Wechsels.
Unter  einem  Wechsel'  versteht  man  eine  Privaturkunde,  wonach
sich  der  Wechselaussteller  verpflichtet,  daß  der  im  Wechsel  benannten
Person  eine  bestimmte  Summe  Geld  zu  bestimmter  Zeit  und  an  bestimmtem ¬
  Ort  von  ihm  selbst  oder  einem  im  Wechsel  genannten  Dritten
ausbezahlt  werde.
Verspricht  der  Wechselaussteller  selbst  dem  Wechselnehmer  die
Wechselsumme  zu  bezahlen,  so  heißt  der  Wechsel  ein  eigener  oder
trockener",  soll  ein  Dritter  die  Zahlung  leisten,  so  ist  der  Wechsel  ein
gezogener,  eine  Tratte,  worin  der  Aussteller  (Trassant)  den  Bezogenen
(Trassaten)  anweist,  an  den  Wechselnehmer  (Remittenten)  zu  zahlen,
auf  seinen  Namen  ausgestellt  wurde  und  der  Stellvertreter  (vgl.  z.  B.  H.G.B.
Artt.  42,  114.  157.  230)  zur  Stellvertretung  befugt  war.  Für  den  Stellvertreter
dagegen  entsteht  eine  Wechselverbindlichkeit  nur,  wenn  er,  ohne  das  Vertretungsverhältniß ¬
  zu  erwähnen,  nur  in  eigenem  Namen  oder  zwar  als  Vertreter  aber
unbefugt  die  Wechselerklärung  abgab,  letzterenfalls  haftet  er  so,  wie  der  Vertretene
gehaftet  haben  würde,  wenn  die  Vollmacht  ertheilt  gewesen  wäre.
1  früher  auch  Wechselbrief  genannt,  französisch:  lettre  d'échange,  italienisch:
cambio,  englisch:  bill  of  exchange.
2  im  kaufmännischen  Verkehr  gewöhnlich  Solawechsel,  weil  gerade  der  eigene
Wechsel  im  Unterschied  von  der  Tratte  (s.  u.  Note  7)  nur  in  einem  einzigen  Exemplar ¬
  ausgestellt  zu  werden  pflegt.  Die  Form  ist:
pr.  A.  1200.
Stuttgart,  den  1.  Oktober  1877.
Drei  Tage  nach  Sicht  zahle  ich  gegen  diesen  meinen  Solawechsel  an  die
Ordre  des  Herrn  Peter  Paul  in  Frankfurt  a/M.  die  Summe  von  zwölfHans ¬
  Haus.
hundert  Mark  Werth  von  demselben.
Dieser  eigene  Wechsel  ist  nichts  anderes  als  ein  Schuldschein  in  Wechselform, ¬
  wobei  der  Aussteller  Schuldner,  der  Wechselnehmer  Gläubiger  ist;  der  wirthschaftliche ¬
  Zweck  der  Tratte,  Zahlung  zu  erleichtern,  ist  ihm  fremd,  er  wird  ausgestellt, ¬
  um  für  die  Schuld  des  Ausstellers  die  strengere  wechselrechtliche  Verpflichtung ¬
  festzusetzen  und  ist  zwar  (vgl.  Art.  98  Nr.  2  und  Art.  9  der  W.O.)  indossabel,
aber  selten  Gegenstand  des  Handels.  Dem  eigenen  Wechsel  sind  mit  der  Tratte
alle  Grundsätze  gemeinschaftlich,  welche  sich  auf  das  Wesen  und  die  Wirkungen  des
Wechselversprechens  beziehen.  Dagegen  fallen  alle  diejenigen  Rechtssätze,  welche
aus  der  Natur  der  Tratte  als  eines  Zahlungsauftrags  hervorgehen,  hier  weg.
Dies  gilt  insbesondere  von  der  Acceptation  und  Präsentation  zum  Accept,  (vgl.
Novelle  zu  Art.  99  der  W.O.  Abs.  3)  und  zur  Zahlung  und  von  den  Protesten
(vgl.  übrigens  W.O.  Art.  98  Nr.  3,  4  u.  6  bezüglich  des  Protestes  zur  Sicherung
des  Regresses  gegen  den  Indossanten).  Das  Indossament  eines  eigenen  Wechsels
ist  das  Anschließen  einer  Tratte  an  einen  eigenen  Wechsel.  Die  Klage  aus  einem
eigenen  Wechsel  verjährt  in  3  Jahren  vom  Verfalltag  an.  Art.  100.
            
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