Erstes Kapitel. Der abstrakte Vertrag.
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§. 33.
Begriff und Arten des Wechsels.
Unter einem Wechsel' versteht man eine Privaturkunde, wonach
sich der Wechselaussteller verpflichtet, daß der im Wechsel benannten
Person eine bestimmte Summe Geld zu bestimmter Zeit und an bestimmtem ¬
Ort von ihm selbst oder einem im Wechsel genannten Dritten
ausbezahlt werde.
Verspricht der Wechselaussteller selbst dem Wechselnehmer die
Wechselsumme zu bezahlen, so heißt der Wechsel ein eigener oder
trockener", soll ein Dritter die Zahlung leisten, so ist der Wechsel ein
gezogener, eine Tratte, worin der Aussteller (Trassant) den Bezogenen
(Trassaten) anweist, an den Wechselnehmer (Remittenten) zu zahlen,
auf seinen Namen ausgestellt wurde und der Stellvertreter (vgl. z. B. H.G.B.
Artt. 42, 114. 157. 230) zur Stellvertretung befugt war. Für den Stellvertreter
dagegen entsteht eine Wechselverbindlichkeit nur, wenn er, ohne das Vertretungsverhältniß ¬
zu erwähnen, nur in eigenem Namen oder zwar als Vertreter aber
unbefugt die Wechselerklärung abgab, letzterenfalls haftet er so, wie der Vertretene
gehaftet haben würde, wenn die Vollmacht ertheilt gewesen wäre.
1 früher auch Wechselbrief genannt, französisch: lettre d'échange, italienisch:
cambio, englisch: bill of exchange.
2 im kaufmännischen Verkehr gewöhnlich Solawechsel, weil gerade der eigene
Wechsel im Unterschied von der Tratte (s. u. Note 7) nur in einem einzigen Exemplar ¬
ausgestellt zu werden pflegt. Die Form ist:
pr. A. 1200.
Stuttgart, den 1. Oktober 1877.
Drei Tage nach Sicht zahle ich gegen diesen meinen Solawechsel an die
Ordre des Herrn Peter Paul in Frankfurt a/M. die Summe von zwölfHans ¬
Haus.
hundert Mark Werth von demselben.
Dieser eigene Wechsel ist nichts anderes als ein Schuldschein in Wechselform, ¬
wobei der Aussteller Schuldner, der Wechselnehmer Gläubiger ist; der wirthschaftliche ¬
Zweck der Tratte, Zahlung zu erleichtern, ist ihm fremd, er wird ausgestellt, ¬
um für die Schuld des Ausstellers die strengere wechselrechtliche Verpflichtung ¬
festzusetzen und ist zwar (vgl. Art. 98 Nr. 2 und Art. 9 der W.O.) indossabel,
aber selten Gegenstand des Handels. Dem eigenen Wechsel sind mit der Tratte
alle Grundsätze gemeinschaftlich, welche sich auf das Wesen und die Wirkungen des
Wechselversprechens beziehen. Dagegen fallen alle diejenigen Rechtssätze, welche
aus der Natur der Tratte als eines Zahlungsauftrags hervorgehen, hier weg.
Dies gilt insbesondere von der Acceptation und Präsentation zum Accept, (vgl.
Novelle zu Art. 99 der W.O. Abs. 3) und zur Zahlung und von den Protesten
(vgl. übrigens W.O. Art. 98 Nr. 3, 4 u. 6 bezüglich des Protestes zur Sicherung
des Regresses gegen den Indossanten). Das Indossament eines eigenen Wechsels
ist das Anschließen einer Tratte an einen eigenen Wechsel. Die Klage aus einem
eigenen Wechsel verjährt in 3 Jahren vom Verfalltag an. Art. 100.