Besonderer Theil.
§. 353.
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kenntniß, nach dessen Rechtsgrundsätzen
schieht durch förmliches
sich alsdann die betreffenden Instanzrichter zu achten haben;' Letzteres
durch eine Resolution, welche dasjenige, was noch geschehen soll,
anordnet. Es wird darauf in der angezeigten Instanz innerhalb der
vorgezeichneten Grenze von Neuem verhandelt, dem Gegner des Producenten ¬
hierbei volle Vertheidigung selbst mit neuem Vorbringen
gestattet und unter Vorbehalt der Rechtsmittel darüber erkannt was
Rechtens.
Sonst unterscheidet sich die Stellung des Revisionsrichters nicht
von derjenigen des Appellationsrichters.
- Die Kosten der Instanz
muß bei bestätigenden Urtheilen der Revident tragen; erfolgt eine
Abänderung des Appellations=Urtheiles, so sollen sie compensirt; bei
gemischten Urtheilen verhältnißmäßig vertheilt werden.
*) S. oben §. 275.
2) G. O. §. 10. 17. 18 dies. Tit.
3) Ebds. §. 16. 18.
4) Ebds. §. 11—16. Neuer Eides=Antrag ist nicht nachgelassen. Trib. Präjudiz ¬
1373.
5) Trib. Präjudiz 431.
6) G. O. §. 9 dies. Tit.
7) Gesetz vom 20. März 1854 §. 3. Dieses Erkenntniß hat demnach die Natur
obergerichtlichen Ordination.
einer
8) S. §. 8. 13—15 dies. Tit. u. Tit. 23, 12.
9) G. O. 23, 10.
C. Nichtigkeitsbeschwerde.
(Verordn. vom 14. December 1833. Declar. vom 6. April 1839. Instruct. vom 7. April 1839.)
353. Die Nichtigkeitsbeschwerde steht als regelmäßiges Rechtsmittel ¬
zu:
gegen Appellations-Erkenntnisse ohne Ausnahme, soweit die
1.
Revision nicht Platz greift;
2.
gegen Erkenntnisse erster Instanz, einschließlich der ContumacialEntscheidungen, ¬
wobei ein sonstiges Rechtsmittel (Restitution,
Recurs oder Appellation) nicht zu gebrauchen ist,
ferner gegen
Zuschlagsbescheide," vorausgesetzt überall, daß der Proceßgegenstand ¬
den Werth von 50 Thalern übersteigt;
niemals jedoch wegen des Kostenpunktes allein.
Als Beschwerde kann nur geltend gemacht werden:
die Verletzung einer wesentlichen Proceßvorschrift;