Volltext : Heffter, August Wilhelm: Civil-Proceß oder das gerichtliche Verfahren bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Gebiete des allg. Landrechts für die preußischen Staaten

Besonderer  Theil.
§.  353.
436
kenntniß,  nach  dessen  Rechtsgrundsätzen
schieht  durch  förmliches
sich  alsdann  die  betreffenden  Instanzrichter  zu  achten  haben;'  Letzteres
durch  eine  Resolution,  welche  dasjenige,  was  noch  geschehen  soll,
anordnet.  Es  wird  darauf  in  der  angezeigten  Instanz  innerhalb  der
vorgezeichneten  Grenze  von  Neuem  verhandelt,  dem  Gegner  des  Producenten ¬
  hierbei  volle  Vertheidigung  selbst  mit  neuem  Vorbringen
gestattet  und  unter  Vorbehalt  der  Rechtsmittel  darüber  erkannt  was
Rechtens.
Sonst  unterscheidet  sich  die  Stellung  des  Revisionsrichters  nicht
von  derjenigen  des  Appellationsrichters.
-  Die  Kosten  der  Instanz
muß  bei  bestätigenden  Urtheilen  der  Revident  tragen;  erfolgt  eine
Abänderung  des  Appellations=Urtheiles,  so  sollen  sie  compensirt;  bei
gemischten  Urtheilen  verhältnißmäßig  vertheilt  werden.
*)  S.  oben  §.  275.
2)  G.  O.  §.  10.  17.  18  dies.  Tit.
3)  Ebds.  §.  16.  18.
4)  Ebds.  §.  11—16.  Neuer  Eides=Antrag  ist  nicht  nachgelassen.  Trib.  Präjudiz ¬
  1373.
5)  Trib.  Präjudiz  431.
6)  G.  O.  §.  9  dies.  Tit.
7)  Gesetz  vom  20.  März  1854  §.  3.  Dieses  Erkenntniß  hat  demnach  die  Natur
obergerichtlichen  Ordination.
einer
8)  S.  §.  8.  13—15  dies.  Tit.  u.  Tit.  23,  12.
9)  G.  O.  23,  10.
C.  Nichtigkeitsbeschwerde.
(Verordn.  vom  14.  December  1833.  Declar.  vom  6.  April  1839.  Instruct.  vom  7.  April  1839.)
353.  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  steht  als  regelmäßiges  Rechtsmittel ¬
  zu:
gegen  Appellations-Erkenntnisse  ohne  Ausnahme,  soweit  die
1.
Revision  nicht  Platz  greift;
2.
gegen  Erkenntnisse  erster  Instanz,  einschließlich  der  ContumacialEntscheidungen, ¬
  wobei  ein  sonstiges  Rechtsmittel  (Restitution,
Recurs  oder  Appellation)  nicht  zu  gebrauchen  ist,
ferner  gegen
Zuschlagsbescheide,"  vorausgesetzt  überall,  daß  der  Proceßgegenstand ¬
  den  Werth  von  50  Thalern  übersteigt;
niemals  jedoch  wegen  des  Kostenpunktes  allein.
Als  Beschwerde  kann  nur  geltend  gemacht  werden:
die  Verletzung  einer  wesentlichen  Proceßvorschrift;
            
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