Volltext : Heffter, August Wilhelm: Civil-Proceß oder das gerichtliche Verfahren bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Gebiete des allg. Landrechts für die preußischen Staaten

§.  350.
Abschn.  5.  Die  Rechtsmittel.
433
Verurtheilung  des  Appellaten  in  die  Kosten  der  Berufung  auf
Grund  eines  neuen,  durch  seine  Schuld  versäumten  Vorbringens, ¬
  welches  zu  einer  Bestätigung  geführt  hat;  desgleichen
bei  einem  durch  seine  Arglist  verspäteten  neuen  Vorbringen
des  Appellanten,  welches  eine  Abänderung  veranlaßt  hat;
endlich  Compensirung  jener  Kosten,  wenn  ein  neues,  vom
Appellaten  ohne  seine  Schuld  verspätetes  Vorbringen  die  Bestätigung ¬
  bewirkt  hat.
In  Betreff  der  thatsächlichen  und  rechtlichen  Beurtheilung  der
einzelnen  Punkte  steht  der  Appellationsrichter  völlig  selbstständig.
Niemals  jedoch  kann  seine  Auffassung  eine  Abänderung  des  vorigen
Erkenntnisses  zu  Gunsten  des  Appellaten  zur  Folge  haben,  wenn
dieser  nicht  ebenfalls  in  solcher  Richtung  den  Weg  der  Berufung,  es
sei  gleich  anfangs  oder  nachträglich,  verfolgt  hat.  Vielmehr  hat  dann
der  Appellationsrichter  zwar  seiner  rechtlichen  Ansicht  gemäß  zu  erkennen, ¬
  jedoch  nur  so,  daß  im  Ganzen  der  Appellat  nicht  mehr  erhält
oder  weniger  zu  leisten  hat,  als  was  ihm  bisher  zuerkannt  war.
(G.  O.  I,  14,  11.)
Eine  besonders  freie  Stellung  hat  der  Appellationsrichter  in
Ehetrennungssachen,  bei  deren  Verhandlung  ihm  alle  Befugnisse  des
ersten  Richters  —  freilich  im  Bereiche  der  Beschwerden  —  zustehen.
(Verordn.  vom  28.  Juni  1844  §.  51.)  Dagegen  ist  sie  beschränkt
in  Betreff  der  Klagen  wegen  Ehrenkränkung,  woselbst  der  Appellationsrichter ¬
  an  die  thatsächlichen  Feststellungen  des  Vorderrichters  in
Ansehung  des  Thatbestandes  und  der  Thäterschaft  so  lange  gebunden
ist,  als  nicht  durch  Aufnahme  neuer,  vom  Appellanten  angeführter
Thatsachen  und  Beweise  eine  andere  thatsächliche  Auffassung  begründet
wird.  (Gesetz  vom  11.  März  1850  §.  6.  G.  S.  175.)  Wäre  mit
der  Injurienklage  zugleich  eine  Schädenklage  verbunden  gewesen,  so
folgt  diese  den  Regeln  des  gewöhnlichen  Verfahrens.  (G.  O.  Anh.  226.)
1)  Er  darf  und  müßte  also  auch  über  Einreden  erkennen,  worauf  der  erste
Richter  nicht  eingegangen  ist.  Trib.  Präjudiz  1501.  Entscheid.  IX,  128.  Desgleichen
unterliegen  Einreden,  die  bisher  nicht  rechtskräftig,  sondern  nur  in  den  Entscheidungsgründen ¬
  beseitigt  sind,  der  Berücksichtigung  des  höheren  Richters.  Vgl.  Striethorst, ¬
  Arch.  II,  232.
2)  Vgl.  G.  O.  Anh.  123.  128  u.  41,  53.  Trib.  Präjudiz  383.
3)  G.  O.  14,  64.  44,  35.  16,  11.
*)  Schles.  Arch.  IV,  183.  Ist  der  zu  ergänzende  Punkt  von  eingreifender  Be28 ¬

            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer