§. 350.
Abschn. 5. Die Rechtsmittel.
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Verurtheilung des Appellaten in die Kosten der Berufung auf
Grund eines neuen, durch seine Schuld versäumten Vorbringens, ¬
welches zu einer Bestätigung geführt hat; desgleichen
bei einem durch seine Arglist verspäteten neuen Vorbringen
des Appellanten, welches eine Abänderung veranlaßt hat;
endlich Compensirung jener Kosten, wenn ein neues, vom
Appellaten ohne seine Schuld verspätetes Vorbringen die Bestätigung ¬
bewirkt hat.
In Betreff der thatsächlichen und rechtlichen Beurtheilung der
einzelnen Punkte steht der Appellationsrichter völlig selbstständig.
Niemals jedoch kann seine Auffassung eine Abänderung des vorigen
Erkenntnisses zu Gunsten des Appellaten zur Folge haben, wenn
dieser nicht ebenfalls in solcher Richtung den Weg der Berufung, es
sei gleich anfangs oder nachträglich, verfolgt hat. Vielmehr hat dann
der Appellationsrichter zwar seiner rechtlichen Ansicht gemäß zu erkennen, ¬
jedoch nur so, daß im Ganzen der Appellat nicht mehr erhält
oder weniger zu leisten hat, als was ihm bisher zuerkannt war.
(G. O. I, 14, 11.)
Eine besonders freie Stellung hat der Appellationsrichter in
Ehetrennungssachen, bei deren Verhandlung ihm alle Befugnisse des
ersten Richters — freilich im Bereiche der Beschwerden — zustehen.
(Verordn. vom 28. Juni 1844 §. 51.) Dagegen ist sie beschränkt
in Betreff der Klagen wegen Ehrenkränkung, woselbst der Appellationsrichter ¬
an die thatsächlichen Feststellungen des Vorderrichters in
Ansehung des Thatbestandes und der Thäterschaft so lange gebunden
ist, als nicht durch Aufnahme neuer, vom Appellanten angeführter
Thatsachen und Beweise eine andere thatsächliche Auffassung begründet
wird. (Gesetz vom 11. März 1850 §. 6. G. S. 175.) Wäre mit
der Injurienklage zugleich eine Schädenklage verbunden gewesen, so
folgt diese den Regeln des gewöhnlichen Verfahrens. (G. O. Anh. 226.)
1) Er darf und müßte also auch über Einreden erkennen, worauf der erste
Richter nicht eingegangen ist. Trib. Präjudiz 1501. Entscheid. IX, 128. Desgleichen
unterliegen Einreden, die bisher nicht rechtskräftig, sondern nur in den Entscheidungsgründen ¬
beseitigt sind, der Berücksichtigung des höheren Richters. Vgl. Striethorst, ¬
Arch. II, 232.
2) Vgl. G. O. Anh. 123. 128 u. 41, 53. Trib. Präjudiz 383.
3) G. O. 14, 64. 44, 35. 16, 11.
*) Schles. Arch. IV, 183. Ist der zu ergänzende Punkt von eingreifender Be28 ¬