§ 36. Kap. II. Vermögensrechtliche Verhältnisse der Eheleute rtc.
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also auch das, was sie während der Ehe durch Erbschaft, Geschenke
oder Glücksfälle bekommt, wenn nicht der Erblasser oder Geschenkgeber ¬
über die Eigenschaft, welche der Anfall haben soll, etwas
anderes bestimmt hat (§§ 210, 212—214 Th. II Tit. 1 A.L.R.).
Auch die Eheleute selbst können durch ausdrückliche Verträge ¬
unter sich, doch unbeschadet der Rechte eines Dritten, die
Natur des Eingebrachten abändern. Sollen aber Grundstücke
oder Kapitalien, welche nach gesetzlicher Bestimmung zum Eingebrachten ¬
gehören, durch solche Verträge die Eigenschaft des
Vorbehaltenen auch in Beziehung auf einen Dritten erlangen,
so müssen sie auf den Namen der Frau geschrieben werden
(§§ 215, 216, 251, 252 a. a. O.).
Grundstücke und Gerechtigkeiten, welche während der Ehe
aus dem Eingebrachten der Frau angeschafft, oder Kapitalien,
welche von diesem Vermögen ausgethan worden, werden nur insofern ¬
Eigenthum der Frau, als sie auf ihren Namen geschrieben
sind. Außer diesem Falle ist sie wegen der solchergestalt verwendeten ¬
Summen nur als Gläubigerin des Mannes anzusehen
(§§ 240, 241 a. a. O.).
Grundstücke und Kapitalien, die von den Einkünften eines
besonderen Gewerbes der Frau angeschafft und zur Zeit der
Vermögens=Absonderung auf ihren Namen geschrieben sind, gehören ¬
zwar zum Vermögen der Frau, sie haben aber, wenn das
Gewerbe nicht bloß mit dem vorbehaltenen Vermögen der Frau
getrieben oder sonst ein Anderes verabredet worden, nur die
Eigenschaft des Eingebrachten (§§ 219, 220 a. a. O.).
Alles Uebrige, was die Frau in stehender Ehe erwirbt, erwirbt ¬
sie der Regel nach dem Manne (§ 211 a. a. O.).
Nach einer Entscheidung des Reichsgerichts Bd. III S. 251
bezieht sich dieser Paragraph nur auf den Erwerb der Frau
durch häusliche Thätigkeit und gemeine Dienste, sowie auf die
Einkünfte aus einem besonderen Gewerbe der Frau, aber nicht
auf Erwerb durch lästige Verträge, und wenn die Frau mit
Genehmigung des Mannes für sich gekauft hat, so wird sie
Eigenthümerin, auch wenn der Mann die Mittel hergegeben hat.