Volltext : Heck, L.: ¬Das eheliche Güterrecht und das Intestat-Erbfolgerecht nach dem in der Provinz Pommern geltenden lübischen Rechte und der pommerschen Bauerordnung

§  36.  Kap.  II.  Vermögensrechtliche  Verhältnisse  der  Eheleute  rtc.
63
also  auch  das,  was  sie  während  der  Ehe  durch  Erbschaft,  Geschenke
oder  Glücksfälle  bekommt,  wenn  nicht  der  Erblasser  oder  Geschenkgeber ¬
  über  die  Eigenschaft,  welche  der  Anfall  haben  soll,  etwas
anderes  bestimmt  hat  (§§  210,  212—214  Th.  II  Tit.  1  A.L.R.).
Auch  die  Eheleute  selbst  können  durch  ausdrückliche  Verträge ¬
  unter  sich,  doch  unbeschadet  der  Rechte  eines  Dritten,  die
Natur  des  Eingebrachten  abändern.  Sollen  aber  Grundstücke
oder  Kapitalien,  welche  nach  gesetzlicher  Bestimmung  zum  Eingebrachten ¬
  gehören,  durch  solche  Verträge  die  Eigenschaft  des
Vorbehaltenen  auch  in  Beziehung  auf  einen  Dritten  erlangen,
so  müssen  sie  auf  den  Namen  der  Frau  geschrieben  werden
(§§  215,  216,  251,  252  a.  a.  O.).
Grundstücke  und  Gerechtigkeiten,  welche  während  der  Ehe
aus  dem  Eingebrachten  der  Frau  angeschafft,  oder  Kapitalien,
welche  von  diesem  Vermögen  ausgethan  worden,  werden  nur  insofern ¬
  Eigenthum  der  Frau,  als  sie  auf  ihren  Namen  geschrieben
sind.  Außer  diesem  Falle  ist  sie  wegen  der  solchergestalt  verwendeten ¬
  Summen  nur  als  Gläubigerin  des  Mannes  anzusehen
(§§  240,  241  a.  a.  O.).
Grundstücke  und  Kapitalien,  die  von  den  Einkünften  eines
besonderen  Gewerbes  der  Frau  angeschafft  und  zur  Zeit  der
Vermögens=Absonderung  auf  ihren  Namen  geschrieben  sind,  gehören ¬
  zwar  zum  Vermögen  der  Frau,  sie  haben  aber,  wenn  das
Gewerbe  nicht  bloß  mit  dem  vorbehaltenen  Vermögen  der  Frau
getrieben  oder  sonst  ein  Anderes  verabredet  worden,  nur  die
Eigenschaft  des  Eingebrachten  (§§  219,  220  a.  a.  O.).
Alles  Uebrige,  was  die  Frau  in  stehender  Ehe  erwirbt,  erwirbt ¬
  sie  der  Regel  nach  dem  Manne  (§  211  a.  a.  O.).
Nach  einer  Entscheidung  des  Reichsgerichts  Bd.  III  S.  251
bezieht  sich  dieser  Paragraph  nur  auf  den  Erwerb  der  Frau
durch  häusliche  Thätigkeit  und  gemeine  Dienste,  sowie  auf  die
Einkünfte  aus  einem  besonderen  Gewerbe  der  Frau,  aber  nicht
auf  Erwerb  durch  lästige  Verträge,  und  wenn  die  Frau  mit
Genehmigung  des  Mannes  für  sich  gekauft  hat,  so  wird  sie
Eigenthümerin,  auch  wenn  der  Mann  die  Mittel  hergegeben  hat.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer